Soviel Quatsch hier! Man darf sich auch gegen strafunmündige in Notwehr wehren (aber eingeschränkt)! Man darf sie aber nicht nach §127 StPO festhalten! Das "Jedermannsrecht" gilt für strafunmündige nicht! Evtl. nur nach §229 BGB um mögliche Schadenersatzansprüche realisieren zu können

Du darfst dich gegen einen gegenwärtige Angriff wehren, auch gegen strafunmündige. Nur liegt bei deinem Fall keine Notwehrlage vor wenn sie dich nicht mehr angreifen.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.