Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. eines Auflassungsvertrages. Dort ist folgendes vermerkt:

DIe Überlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Erwerbers am künftigen Nachlass des Veräußerers. Eine Erbausgleichung gem. §2050 BGB wird ausgeschlossen.

Die beiden Sätze widersprechen sich nach meiner Auffassung?

Hintergrund ist, dass mein Onkel den kompletten Grundbesitz meines Opas überlassen bekommen hat. Meine Mutter und ihre Schwester wurden in Bezug auf den Grundbesitz ausgezahlt.

Wird jetzt nach dem Tod meines Opas noch irgendetwas auf den Pflichtteil meines Onkels angerechnet oder nicht.

Danke!