Hier ein Bsp. für Mord aus Heimtücke

Heimtücke Der Heimtückebegriff ist umstritten. Der Mörder muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen und geht gegen dieses in feindlicher Willensrichtung vor. Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können, und Bewusstlosen. In solchen Fällen wird die Arglosigkeit dann angenommen, wenn der Täter den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er z. B. das bittere Gift mit Zucker süßt, damit es genießbar wird. Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein "besonderer Vertrauensbruch", eine "besondere Verwerflichkeit" oder ein "tückisch verschlagenes Vorgehen" gefordert . Die Rechtsprechung versucht die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.

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