Hintergrund ist die Kontierung für eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Mit digitalen "Waren" sind z.B. Texturen (Bilder von Oberflächen) oder 3D-Modelle gemeint. Sozusagen also die Rohstoffe eines Grafikers, Mediengestalters, usw., welche zum Erstellen z.B. von Bildern benötigt werden.

Ist die Einordnung als sonstiger Betriebsbedarf (4980) korrekt?

Danke für ein paar Tipps.