Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage zum Wegeunfall.
Wie wird es gehandhabt, wenn der Arbeitnehmer nun z.B. mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt (direkter Weg und alles drum und dran) und dabei hinunterfällt - sich verletzt aber dennoch weiterhin wie gehabt arbeiten kann, da die Verletzung nicht groß genug ist/ sie die Arbeit nicht einschränkt z.B. eine Schulterpellung o.ä. und der Arbeitnehmer hat einen Bürojob, wo er den Arm sowieso nicht brauchen würde wie im Vergleich vielleicht ein Handwerker.
Dann würden ja die drei Kalendertage Krankschreibungen gar nicht instande kommen. Im zweiten Satz wird dann allerdings von "Das gilt auch dann, wenn Ihre Verletzungen noch so unbedeutend scheinen mögen" gesprochen... Aber ich dachte, wenn die drei Krankheitstage nicht existieren, wäre es gar nicht nötig, den Unfall zu melden. Nun bin ich irritiert....

Hier der Absatz: "Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, wenn Sie infolgedessen länger als drei Kalendertage krankgeschrieben sind. Das gilt auch dann, wenn Ihre Verletzungen noch so unbedeutend scheinen mögen, denn es kann zu Spätfolgen kommen, die erst nach einiger Zeit auftreten. Zeigen sich beispielsweise einige Wochen nach Ihrem Unfall erste Gesundheitsschäden und Ihr Arbeitgeber hat die Berufsgenossenschaft nicht über den Vorfall informiert, kann es sein, dass diese keine Zahlungen leistet. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Arbeitgeber, ob er die Berufsgenossenschaft bereits unterrichtet hat, und erinnern Sie Ihn an seine Meldepflicht."

Quelle: Arbeitsunfall und Wegeunfall: Diese Leistungen stehen Ihnen zu | DAHAG