Mein Nachbar hat vor 6-7 Jahren auf die Nachbarsgrenze eine Garage, und auf die Garage eine Terrasse gebaut.

Er hat damit aus ca. 3m Höhe direkten, uneingeschränkten Blick in unseren Garten. Somit besteht eine starke Einschränkung der Privatsphäre. Nach Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) Vom 15. Juni 1970* § 34 (4) Absatz 1 hätte er dies nur mit meiner Einwilligung tun dürfen. Diese hat er von mir nicht erhalten. Jedoch scheint nach § 36 (Ausschluß des Beseitigungsanspruchs) der Anspruch auf Beseitigung erloschen, da wir nicht innerhalb von zwei Jahren geklagt haben.

Meine Frage: da eine Beseitiung der Terrasse nicht mehr möglich ist, wäre denn ein Verbot der Nutzung der Terrasse (innerhalb der 2,50m zu unserem Grundstück) denkbar?