Bei Kauf- bzw. Werkverträgen gilt es Fristen zu waren. Von daher würde ich kurz im BGB nachlesen und dann dem Tischler eine Nachfrist setzen. Ist diese erfolglos verstrichen, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Dieser müsste ebenfalls schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.