Muss ich trotz Einstellung des Verfahrens (gem. § 153a Abs. 1 StPO) mit einer MPU, einem Ärztlichen Gutachten rechnen?
Liebe Community,
Ich habe heute Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, mit folgendem Inhalt:
"*Der Staatsanwalt beabsichtigt, gem. § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn Sie der vereinfachten Verfahrenserledigung bis zum 14.11.2017 unter Verwendung des anliegenden Formblattes zustimmen und folgende Auflage bis zum 24.11.2017 erfüllen:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 550€ zugunsten der Landesjustizkasse Bamberg
Eine etwaige erforderliche gerichtliche Zustimmung zu dieser Sachbehandlung liegt bereits vor. Wenn Sie die Auflage fristgemäß und vollständig erfüllen sowie den nachweis hierüber unverzüglich gegenüber der Staatsanwaltschaft erbringen, wird das Verfahren ohne weitere Mitteilung an Sie eingestellt. Eine nachgewiesen , fristgemäße Erfüllung der Auflage gilt als Zustimmung. Es erfolgt dann weder ein Eintrag im Bundeszentralregister noch im Fahreignungsregister. [...]*"
Bedeutet der letzte Satz, dass ich keine MPU oder sonstige Maßnahmen, meine Fahrerlaubnis betreffend, befürchten muss?