Bitte beachtet, das NUR die rechts-vor-links- Vorfahrt hier gilt, und zwar beim ANKOMMEN. Erst C, dann B, dann A, erst rot, dann gelb, dann blau, da rot rechts von gelb, und gelb rechts von blau ist. Rechts vor links ist die Vorfahrt. Blau fährt nicht, muss warten wegen Vorfahrt, und kommt deswegen dem Linksabbieger C (rot) NICHT ENTGEGEN. Laut STVO § 9 muss C(rot) dem wartenden Auto NICHT den Vortritt lassen. Im Gegenteil darf blau (A) den Vorfahrt habenden C (rot) weder behindern noch gefährden, also auf keinen Fall losfahren, oder losfahren wollen, signalisieren, dass er auf jeden Fall warten wird durch langsames Heranfahren. STVO §8!! Das ist aus sicherer Quelle, dass das, was ich recherchiert habe, richtig ist, die STVO ist wohl von zahlreichen Institutionen und Fahrlehrern falsch angewandt worden, UND DAS FÜHRT ZU UNFÄLLEN, nicht nur zur Verkehrsbehinderung. https://t.me/Astianesdefenderaufgewachtenchat/4576 https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/96-8-vorfahrt1)  "An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. " (...).Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. (...) "Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."

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