§1 Fleischhygienegesetz

Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.

§15 Fleischhygienegesetz

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.

Alleine die Einfuhr ist also bereits verboten.

Antwort von:

@Micha1893

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