Abgesehen davon das sich die Frage leicht trollig und diskreditierend gegenüber Wohnungslosen liest:

Grundsätzlich muss ein Alg - Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz den üblichen Mitwirkungspflichten nachkommen.

Hat er jedoch weder eine feste Wohnung, noch eine Bankverbindung, muss er sich dem Grunde nach nicht um Arbeit bemühen. Das geht aber längstens 6 Monate so.

Denn auch Menschen die in Obdachlosenunterkünften oder Ferienwohnungen leben und Alg 2 beziehen, müssen nach spätestens 6 Monaten eine feste Wohnung vorweisen, andernfalls sie nur noch die normalen Kosten der Unterkunft gezahlt bekommen.

Daraus schlussfolgere ich, dass man deinen Zustand - wie er jetzt ist - maximal 6 Monate toleriert.

Was deine Sachbearbeiterin zu dir sagte, verstößt gegen interne Richtlinien und kann eine strafbare Beleidigung darstellen. Es ist definitiv menschenverachtend.

Zur Not musst du eine Feststellungsklage beim Sozialgericht einreichen, ob man von dir trotz Obdachlosigkeit verlangen darf, dass du dich bewirbst.

Ich würde gerne wissen, wie es zu der Obdachlosigkeit gekommen ist. Je nachdem, muss dir das Jobcenter nämlich bis zu 6 Monate gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB 2 unangemessen Kosten der Unterkunft zahlen.

Auch für Pensionen, Ferienwohnungen oder Ferienhäuser. Auch 50 € pro Nacht.

Aber dazu musst du erst einmal die Vermieter dessen von deiner Situation überzeugen. Die müssen dich ja auch wollen und die ersten Tagen sehr tolerant sein, da die Zahlung ja einige Tage in Anspruch nimmt.

Auf keinen Fall darfst du die Übernahme der Pensionskosten zuvor beim Jobcenter beantragen. Denn Fälle von § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB 2 werden - wenn - dann übernommen, aufgrund der tatsächlichen Situation.

Beantragst du das vorher, dann war es das für dich. Denn das wird immer abgelehnt und du hast auch vor Gericht keine Chance. Also erst beantragen/Rechnung vorlegen, wenn du in einer Unterkunft wohnst.

Fälle wie vorgenannt sind Haftentlassung, wenn diese mindestens 6 Monate angedauert hat oder kürzer war, und man dem Jobcenter nachweisen kann, dass einem in der Zeit die Wohnung gekündigt wurde.

Bei Brand der Wohnung und dessen Unbewohnbarkeit.

Wenn dich eine dritte Person aus ihrer Wohnung geschmissen hat, in der du kein Bleiberecht hattest.

Wenn du sonstwie möglichst unverschuldet obdachlos geworden bist.

Die meisten Jobcenter streuben sich aber entschieden, unangemessen Unterkunftskosten zu leisten.

Und wie geschrieben: du musst erst einmal einen Vermieter finden, der dich nimmt, diesen überzeugen das du nicht zahlen kannst, das Jobcenter alle Kosten übernimmt, diese aber immer erst überweist, wenn eine ordentliche Rechnung vorgelegt wird.

Die Rechnung muss folgende Angaben zwingend enthalten:

  • deinen vollständigen Namen, Wohnort, ggfs. Geburtsdatum Mieter
  • Mietzeitraum von bis, enden sollte er immer am Monatsende
  • Kosten pro Nacht
  • Kosten gesamt
  • Angabe "ohne Frühstück"
  • Steuernummer des Vermieter
  • Bankverbindung des Vermieter
  • Datum und Ort
  • Unterschrift des Vermieters
  • Stempel des Vermieters

Sieh zu das du dich bei der Caritas oder ähnliches rasieren, duschen und einkleiden kannst.

Sofern du kein Troll bist - alles Gute.

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