Nach § 182 Absatz 3 StGB sind sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 14- oder 15-jährigen Jugendlichen für den erwachsenen Sexualstrafpartner dann strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ein solcher – zumindest versuchter – Missbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Googeln reicht aus um diese Infos zu bekommen! Und ob strafbar oder nicht.. mit 23 würde ich mir sehr ekelhaft vorkommen ein minderjähriges Pubertät Teenie gehabt zu haben …

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.