Eine Bekannte von mir ist in der misslichen Lage einer Zwangsräumung per 15.6..
Für einen Räumungsschutzantrag war also keine Zeit mehr, da spätestens 14 Tage vor Räumungstermin Antrag gestellt sein muss. Daher bestand nur noch die Möglichkeit Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen, was sie auch gestern persönlich beim Amtsgericht beantragte.
Ist mit Antragstellung die Vollstreckung nun ein sogenanntes schwebendes Verfahren und somit nicht ausführbar, ehe sie einen Bescheid erhält???.