Sehr geehrter […]
ich komme auf Ihre Beschwerde zurück. In Ihrer Telefonrechnung sind diverse Rechnungsposten zu (0)32er Rufnummern bzw. zu Abonnements aufgeführt.
Die Bundesnetzagentur hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt eingehend geprüft. Hiernach besteht auch aufgrund Ihres Hinweises gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der gemeldeten Rufnummern. Neben Verstößen gegen die Zuteilungsregeln von (0)32er Rufnummern wurde in unterschiedlichen Varianten versucht, verbraucherschützende Vorgaben zur Preistransparenz zu umgehen.
Aufgrund von Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber mit Bescheid vom 24.10.2019 die Abschaltung der folgenden Rufnummern angeordnet:
032 219 214-000
032 219 214-400
032 219 214-500
032 219 214-444
032 219 214-555
032 219 214-666
032 219 214-777
032 219 214-999
Die rechtswidrig beworbenen Dienste sind somit nicht mehr erreichbar.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur für die Zeit vom 12.01.2019 bis einschließlich dem 29.10.2019ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verfügt. Das Verbot gilt auch für die Rechnungslegung und Inkassierung von Abonnements, welche über Artikel-/Leistungsnummern (ALNR) bzw. Produkt ID’s abgerechnet wurden. Diese wurden auf Ihrer Telefonrechnung folgendermaßen ausgewiesen:
ALNR ProduktID Text1 Text2
99719 GG551 Sparservice WA11 Vermittlung Vergünstigte Vermittlung
99797 GG089 Sparservice WA48 Vermittlungsdienst
99727 GG063 Sparservice WA22
99720 GG552 Sparservice WA12 Vermittlung Vergünstigte Vermittlung
Das verfügte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot hat zur Folge, dass Ihnen als betroffenem Verbraucher für den genannten Zeitraum die über diese Rufnummern zustande gekommenen Verbindungen bzw. Abonnements nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Sie bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.
Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur greifen jedoch nicht unmittelbar, wenn Sie die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt haben. In diesen Fällen können Sie dennoch versuchen, das Geld zurückzufordern. Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen es der Bundesnetzagentur hierbei nicht, Sie bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag