Die Bundesnetzagentur hat die rechtswidrigen Dienste der First Telecom GmbH per Bescheid vom 24.10.2019 verboten. Die BNA hat ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Abos ausgesprochen. Im folgenden der Bescheid der Bundesnetzagentur über die rechtswidrige Nutzung der Rufnummern durch die First Telecom GmbH

Sehr geehrter […]

ich komme auf Ihre Beschwerde zurück. In Ihrer Telefonrechnung sind diverse Rechnungsposten zu (0)32er Rufnummern bzw. zu Abonnements aufgeführt.

Die Bundesnetzagentur hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt eingehend geprüft. Hiernach besteht auch aufgrund Ihres Hinweises gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der gemeldeten Rufnummern. Neben Verstößen gegen die Zuteilungsregeln von (0)32er Rufnummern wurde in unterschiedlichen Varianten versucht, verbraucherschützende Vorgaben zur Preistransparenz zu umgehen.

Aufgrund von Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber mit Bescheid vom 24.10.2019 die Abschaltung der folgenden Rufnummern angeordnet:

032 219 214-000

032 219 214-400

032 219 214-500

032 219 214-444

032 219 214-555

032 219 214-666

032 219 214-777

032 219 214-999

Die rechtswidrig beworbenen Dienste sind somit nicht mehr erreichbar.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur für die Zeit vom 12.01.2019 bis einschließlich dem 29.10.2019ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verfügt. Das Verbot gilt auch für die Rechnungslegung und Inkassierung von Abonnements, welche über Artikel-/Leistungsnummern (ALNR) bzw. Produkt ID’s abgerechnet wurden. Diese wurden auf Ihrer Telefonrechnung folgendermaßen ausgewiesen:

            

ALNR  ProduktID     Text1   Text2  

99719 GG551 Sparservice WA11 Vermittlung  Vergünstigte Vermittlung    

99797 GG089 Sparservice WA48    Vermittlungsdienst   

99727 GG063 Sparservice WA22        

99720 GG552 Sparservice WA12 Vermittlung  Vergünstigte Vermittlung    

Das verfügte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot hat zur Folge, dass Ihnen als betroffenem Verbraucher für den genannten Zeitraum die über diese Rufnummern zustande gekommenen Verbindungen bzw. Abonnements nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Sie bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur greifen jedoch nicht unmittelbar, wenn Sie die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt haben. In diesen Fällen können Sie dennoch versuchen, das Geld zurückzufordern. Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen es der Bundesnetzagentur hierbei nicht, Sie bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

...zur Antwort