Antwort
Das ist alles Mist!!
Zitat: Das Parteiengesetz schreibt keine bestimmte Mindestzahl von Parteimitgliedern vor. Al-lerdings muss der Vorstand einer Partei gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Parteiengesetz aus mindestens 3 Personen bestehen. Zudem ergibt sich aus den allgemeinen vereinsrecht-lichen Regelungen, dass für die Wahl der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mindes-tens 7 Mitglieder vorhanden sein müssen (§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings dürften diese Zahlen im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei Parlamentswahlen nicht ausreichend sein.