Jedermannsrecht

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (Quelle: § 127 StPO)

Man darf strafunmündige Kinder (unter 14 J.) nicht vorläufig festnehmen, auch wenn Gefahr der Nichtfeststellung der Identität besteht. Grund: Die Vorschrift setzt die Begehung einer Stratat voraus, die Kinder nicht begehen könne. Daher dürfen sie auch nicht vorl. festgenommen werden.
Quelle: https://www.daboius.de/juristisches/juristisches-problem/festnehmen-oder-nicht-das-jedermannfestnahmerecht-127-stpo/

Darf man das Jedermannsrecht bei 0-13 jährigen anwenden? Nein.

Darf man das Jedermannrecht bei 14 jährigen und älteren anwenden? Ja.

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