Ich habe eine Zwangsversteigerung meines Grundstück/Gebäude derzeit am laufen. Der Zuschlagstermin war nach 16 gescheiterten Verkündungstermine am 14.11.2016 (1. Frage: ist die Menge an Terminen rechtlich) im Februar 2017 soll der Verteilertermin sein. Auf dem Grundstück/Gelände habe ich einen Nießbrauch eingetragen, der kein Rangrücktritt, keine Verzichtserklärung hat und es wurde auch kein Duldungstitel erwirkt. Im Grundbuch steht der Nießbrauch II 04 (21.03.2013) auf II 05 steht die Zwangsverwaltung und auf II 06 steht die Zwangesversteigerung (beide 04.08.2014, kein Vorrangvermerk) in III 01-10 sind Gläubiger vor 21.03.2013 eingetragen in III 11-17 sind Gläubiger nach 21.03.2013. ( auf III 08 hat die Bank einen Titel, auf III 14 hat die Stadt/Wasser mit Vorrang eingetragen) Ist es richtig, dass der Nießbrauch vom Ersteher übernommen werden muss und dass der Nießbrauch nicht nachrangig wird und nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG fortdauert oder befriedigt werden muss, egal ob Einmalzahlung oder Rente.-