Noten in der Ausbildung?

2 Antworten

Nach der Probezeit ist eine Kündigung in der Ausbildung nur noch außerordentlich möglich (Paragraph 22 Abs. 2 BBiG).

Nach Paragraph 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG muss für eine außerordentlichen Kündigung ein besonderer Grund vorliegen. Es muss also eine besondere Härte bei einer Pflichtverletzung vorliegen. Nach Paragraph 13 BBiG besteht auch eine Pflicht des Azubis den Lerninhalt zu verinnerlichen.

Aber nach Paragraph 22 Abs. 4 BBiG besteht eine Erklärungsfrist von zwei Wochen seit Kenntnis.

Das Recht der Abmahnung wäre aber möglich und auch eher das mildere Mittel, wenn man seitens Ausbildenden meint, dass ein Gespräch nicht ausreichend ist.

Also grundsätzlich wäre eine Kündigung möglich, aber da müsste doch noch erheblich mehr davor kommen (Abmahnungen, Gespräche usw.).

Nein.

AUSSER du bestehst ein lehrjahr nicht.


anonym628151 
Beitragsersteller
 27.05.2024, 18:33

Was meinst du damit?

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