Muss ich für die Prüfung zum 1.Dan beim Karate ZWINGEND einen Kampfrichterlehrgang besuchen DKV/Shotokan und die Prüfung möchte ich bei Karmitsos machen?

1 Antwort

Tatsächlich ist das etwas verwirrend, da man nichts eindeutiges dazu findet.

In der Verfahrensordnung des DKV wird der Kampfrichterlehrgang nur im Zusammenhang mit dem Junior-Dan genannt. So Brauchen Anwärter für den Junior-Dan die Trainerbescheinigung, aber keinen Nachweis für die Teilnahme an einem Kampfrichterlehrgang.

Voraussetzung zur Zulassung zu einer Prüfung zum Junior-Dan ist die Trainerbescheinigung, jedoch ohne den Nachweis der Teilnahme an dem Kampfrichterlehrgang für Dan-Anwärter.

Hier stellt sich die Frage, warum explizit erwähnt wird, dass diese Bescheinigung nicht nötig ist.

Weiter heisst es, dass bei der Prüfung vom Junior-Dan zum normalen Dan eine Teilnahme eines Kampfrichterlehrgangs benötigt wird.

Legt der Junior-Dan-Träger diese Prüfung nicht ab, wird er automatisch auf den 1. Kyu-Grad zurückgestuft, zum 1. Dan ist der Nachweis der Teilnahme an einem eigens für Dan-AnwärterInnen ausgerichteten Kampfrichterlehrgang.

Wie das nun für Dan-Anwärter aussieht, die nicht zuvor den Junior-Dan gemacht haben, ist dort nicht geklärt.

Bei der Online-Anmeldung des DKV ist kein Feld für den Nachweis eines Kampfrichterlehrganges angegeben, es ist lediglich angegeben, dass die Voraussetzungen der Verfahrensordnung erfüllt sein müssen.

Von den letzten Dan-Prüflingen aus meinem Verein weiss ich, dass sie einen solchen Lehrgang besucht haben, in Forem zum Thema habe ich wiederum gelesen, dass dies nicht kontrolliert wurde.

Ich würde sicherheitshalber einen solchen Lehrgang besuchen, der Nachweis hält zwei Jahre lang. Ist auf jedenfall besser, als wenn es am Ende daran scheitert.

http://archiv.karate-bayern.de/pub/pruefungsverfahren.pdf

Hier nochmal ein Link zur Verfahrensordnung.

Nicht vom "Karate-Bayern" im Link irritieren lassen, die Datei ist nur auf dieser Seite gespeichert und die Verfahrensordnung des DKV unterscheidet sich nicht nach Bundesländern.