Kann ich mit einer 12-jährigen Sex haben?

11 Antworten

Leider gilt immer noch das Gesetz von 1971.

Kein sex mit unter 14-jährigern. (denn unter 14-jährigen sind Kinder heißt es im Gesetz).

Damals vielleicht, heute sind unter 12-jährigen Kinder.

Allerdings die nicht in die Pubertät sind.

Reformen sind wichtig, um nicht verfassungswidrig zu sein als Gesetz.

Man muss auch zum Wohle handeln. Nicht besonders zum Wohl wird hier gehandelt (meine Meinung)

Woher ich das weiß:Recherche

Ne ist net legal, macht es lieber wenn die Freundin auch selbst 14 ist und es auch will, dann wird sie auch viel reifer sein weil es meistens mit 14 erst richtig losgeht mit der Pubertät.

Ob die Behörden sowas mitbekommen oder nicht ist aber auch mal hingestellt

Die Deutsche regeln sind etwas komisch in Hinsicht von den Altersgrenzen von Sex, man darf mit niemandem unter 14 sechs haben egal in welchem alter


verreisterNutzer  02.06.2020, 00:37

Nö, wenn du selbst unter 14 bist, darfst du mit anderen u14 Sex haben.

Chicken315  02.06.2020, 00:39
@verreisterNutzer

Nein, rein rechtlich gesehen ist es trotzdem noch illegal, und in dem sinne würden beide gegen das Gesetz verstoßen jedoch kann keiner von beiden dafür belangt werden weil beide u14 sind. Wodurch das Gesetz dann wieder irrelevant wird

verreisterNutzer  02.06.2020, 00:41
@Chicken315

Nein. Kinder können bei so ziemlich allen Delikten des StGB auch zu Tätern werden. Verstöße werden dann halt nicht straf-, sondern zivil- oder familienrechtlich verfolgt. Bei § 176 sind Kinder aber klar als Täter ausgenommen. Sexuelle Handlungen zwischen zwei Kindern sind damit völlig legal.

TheJudgement  07.06.2020, 22:07
@Libertinaerer

Die Lösung überzeugt mich nicht so ganz, weil Wertungswidersprüche - die auch den (nicht unumstrittenen!) Schutzzweck betreffen - unumgänglich sind.

Letztlich kann diese Sichtweise den Schutzzweck auch konterkarieren.

Anzunehmen, dass auch Kinder Täter i.S.v. § 176 StGB sein können, aber schuldlos handeln, ist vertretbar.

- "Täter kann jede Person sein, Opfer nur ein Kind" (Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Auflage 2017, § 176 StGB, Rn. 2)

- "Der Verkauf von Verhütungsmitteln an Kinder [...] ist nicht notwendig strafrechtlich bedeutungslos; vielmehr können die Voraussetzungen von Anstiftung oder Beihilfe zu dem nachfolgenden sexuellen Missbrauch des Kindes erfüllt sein" (Lackner/Kühl, 29. Auflage 2018, § 176 StGB, Rn. 8)

- "Täter kann jedermann sein („Wer“)" (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Auflage 2017, § 176 StGB, Rn. 28)

- "Jedermann kann Täter sein" (Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 176 StGB, Rn. 62)

- [Aufzählung der Tatbestandsvarianten] - "Bestraft werden können alle Personen mit Beginn des Strafmündigkeitsalters ab 14 Jahren." (Balloff, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Auflage 2018, 15.4.5 Sexueller Missbrauch)

Die PKS listet auch Kinder als Tatverdächtige auf.

Auch unter Kindern verschiedener Altersstufen, jedoch auch bei annähernd Gleichaltrigen, können durchaus Entwicklungs- und Reifeunterschiede von einigem Gewicht gegeben sein, die auch mit einem Machtgefälle und einem Ausnutzen desselben einhergehen. § 176 StGB ist im Prinzip ein Gefährdungsdelikt. Wenn man annimmt, dass Kinder Sexualkontakten nicht wirksam zustimmen können und Schutzzweck der Norm die ungestörte sexuelle Entwicklung ist, dann betrifft das auch das Verhältnis von Kindern zu Kindern, jedenfalls dann, wenn die Gefahr des Ausnutzens eines Machtgefälles durch überlegenes Wissen und eines höheren Reifegrades und damit das Risiko einer Schädigung besteht.

Es ist kaum überzeugend, einerseits generell alle Handlungen nach § 176 StGB zwischen 13 und 14-Jährigen zu - auch - mittelschweren Straftaten zu erklären, aber z.B. generell sexuelle Kontakte zwischen 13- und 7-Jährigen schon beim Schutzzweck der Norm auszusortieren, gleichwohl es auf der Hand liegt, dass auch das als äußerer Eingriff, der die ungestörte sexuelle Entwicklung tangiert und Schäden verursachen könnte, gesehen werden kann.

Vielmehr bietet es sich an, anhand des konkreten Sachverhalts zu entscheiden, ob die Sache bereits beim Schutzzweck auszusortieren ist - oder bei der Schuld.

Bei § 176 Abs. 1 StGB ist für Beschützergaranten auch Beihilfe durch Unterlassen möglich. Wenn man z.B. den sexuellen Kontakt zw. einer 13- und 7-Jährigen Person immer für nicht tatbestandsmäßig hält, müsste man konsequenterweise jede Strafbarkeit z.B. der Mutter der 7-Jährigen Person, die davon weiß, es jedoch unterlässt einzuschreiten, mangels vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat ablehnen.

Spannend würde es auch werden, wenn zwar die Altersgrenze in § 19 StGB (wie so oft gefordert) auf 12 absenkt, die Altersgrenze in § 176 StGB jedoch aus Schutzgründen beibehalten werden würde - was ja absehbar ist, denn beim gleichzeitigen Absenken dieser Altersgrenze in § 176 StGB würden ja vermutlich gerade die Leute Sturm laufen, die für die Absenkung in § 19 StGB sind.

Libertinaerer  08.06.2020, 06:33
@TheJudgement
Letztlich kann diese Sichtweise den Schutzzweck auch konterkarieren.

Der entscheidende Punkt ist die Freiwilligkeit. Die ist im § 176 StGB - also im Kontakt mit Älteren - nicht von Relevanz. Eine Ausweitung dieses Prinzips auf Kinder würde den Schutzzweck, bzw. konkreter die kindliche Entwicklung konterkarieren.

Das ist aber nicht notwendig, denn: "Ein sexueller Übergriff unter Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch das übergriffige Kind erzwungen werden bzw. das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwillig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen den beteiligten übergriffigen und betroffenen Kindern ausgenutzt, indem z.B. durch Versprechungen, Anerkennung, Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexuellen Übergriffen sind demnach Unfreiwilligkeit und Machtgefälle. Beide Merkmale können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten.“ (Freund/Riedel-Breidenstein)

Ein "sexueller Übergriff" ist aber inhaltlich dem § 177 StGB bzw. dessen Schutzzweck zuordnen. Es gibt also gar keinen Bedarf dafür, den Schutzzweck des § 176 StGb so weit zu fassen, dass er in sich widersprüchlich ist.

Anzunehmen, dass auch Kinder Täter i.S.v. § 176 StGB sein können, aber schuldlos handeln, ist vertretbar.

Das ist sicherlich vertretbar. In der Hervorhebung allerdings sinnfrei, da Kinder per definitionem schuldlos handeln.

Problematischer ist, dass das dann allerdings auch für die schuldfähigen Eltern gelten müsste, die derlei Handlungen erlauben. Beim grundsätzlichen Verbot des "Fördern (...) durch Überlassen von Gelegenheit" des § 180 StGB sind sie ja zumindest grundsätzlich bereits ausgenommen. Aber darüber hinaus?

"Täter kann jede Person sein, Opfer nur ein Kind" (Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Auflage 2017, § 176 StGB, Rn. 2)

Das grundsätzliche Problem, das ich diesbezügl. mit Strafrechtsliteratur habe, ist, dass sie von Strafjuristen für Strafjuristen geschrieben ist. Sprich, sich üblicherweise an eine Klientel wendet, die beruflich mit Kindern nichts zu tun hat.

Laubenthals begründete Feststellung: "Täter des § 176 StGB können Jugendliche und Erwachsene sein", im "Handbuch Sexualstraftaten" hingegen richtet sich ausdrücklich nicht nur an seine Strafrechtskollegen, sondern ausdrücklich auch an u.a. Zivilrechtskollegen und Jugendämter. Und für die ist das überhaupt nur von praktischer Relevanz.

Davon abgesehen ist Laubenthal halt der versierteste Jurist, den wir bei den Themen Sexualstrafrecht wie auch Kindesmissbrauch haben.

vielmehr können die Voraussetzungen von Anstiftung oder Beihilfe zu dem nachfolgenden sexuellen Missbrauch des Kindes erfüllt sein

In diesem Zusammenhang absolut sinnfreie Aussage. Denn natürlich kann das sein. Man denke an eine 13-jährige und ihren 23-jährigen Freund.

Die PKS listet auch Kinder als Tatverdächtige auf.

Wir sollten nicht noch über juristische Mängel bei Polizei und/oder PKS reden. ^^ Ansonsten wird die Polizei verständlicherweise ggf. erstmal feststellen müssen, welches Alter ein Tatverdächtiger überhaupt hat.

Wenn man annimmt, dass Kinder Sexualkontakten nicht wirksam zustimmen können

Quelle finde ich leider nicht mehr (es ging um den Vergleich des englischen Sexualstrafrecht mit dem Deutschlands), aber die wirksame (also rechtsverbindliche) Zustimmung kann ein Kind nicht geben. Das betrifft aber den Kontakt mit Sexualmündigen, während im Kontakt mit anderen Kindern die faktische Zustimmung ausreicht.

wenn die Gefahr des Ausnutzens eines Machtgefälles durch überlegenes Wissen und eines höheren Reifegrades und damit das Risiko einer Schädigung besteht.

S. eingangs Freund/Riedel-Breidenstein.

Es ist kaum überzeugend

Nun, ernstzunehmende "Sinnhaftigkeit" suche ich bei Thema schon lange vergebens. Der deutsche Gesetzgeber hat sich, anders als z.B. die Schweiz, zu einer starren Altersregelung entschlossen. Bedauerliche Grenzfälle sind ohnehin nicht zu vermeiden, die aber durch StPO und JGG abgefangen werden können.

Bei § 176 Abs. 1 StGB ist für Beschützergaranten auch Beihilfe durch Unterlassen möglich.

Und bei § 177 StGB nicht?

Spannend würde es auch werden, wenn
  1. Tatsächlich wird diese Forderung nur von einschlägig bekannten rechten Populisten erhoben (inkl. CSU). Die Chance auf praktische Umsetzung sind genau null (ebenso deren Sinnhaftigkeit, was dann auch die Wahrscheinlichkeit von null erklärt).
  2. Wenn man ein Gesetz ändert, zumal ein derart wichtiges derart einschneidend, dann kann und wird man andere Gesetz anpassen.
  3. Ja, ich stimme dir zu: Natürlich stünde zu erwarten, dass CSU-Politiker et al. der Meinung sind, dass 12-jährige selbstverständlich alt genug sind, schuldig zu werden für Delikte, die sie begehen, aber selbstverständlich zu jung, entscheiden zu dürfen, mit wem sie Sex haben. Denn: Für so dumm halte ich CSU-Politiker, und so dumm sind sie auch. ^^ Aber s. Punkt 2: Wenn keine Absenkung, dann wären Alterstoleranzen machbar. Wir sind mit unserer starren Regelung ohnehin ein Sonderfall ...
Libertinaerer  08.06.2020, 06:53
@Libertinaerer

Nachtrag: Oh, und diese Diskussion verdeutlicht nochmal anschaulich, warum so viele Juristen erst recht aber Sexualpädagogen eine Änderung des Gesetzestextes mit explizitem Ausschluss von U14 fordern: Praktisch ändert das dann gar nichts, aber es würde wenigstens solche Diskussionen (und daraus folgend ggf. konkrete Vorwürfe/elterliche Verbote) vermeiden - die gewissen Kreisen, die auch so gerne von einer angeblichen "Frühsexualisierung der Kinder" phantasieren, nur zu willkommen sind.

Darunter soll es ja auch Juristen geben ...
... und nein: Dich zähle ich spontan nicht zu diesen Kreisen. ;-)