Grundsätzlich hat die Teillegalisierung (nicht Legalisierung) von Cannabis nichts oder nur sehr wenig mit dieser Sache zu tun.
Du erwähnst zudem eine G25 Prüfung?
https://www.medicassistance.de/g25-untersuchungen/#:~:text=Die%20G25%2DUntersuchung%20ist%20eine,von%20arbeitsmedizinisch%20geschultem%20Personal%20durchgef%C3%BChrt.
Diese Art, Steuerung von Maschinen, Fahreinheiten usw?
Da sind solche Prüfungen doch durchaus sinnvoll. Du darfst weder bekifft noch betrunken sein. Und leider ist der Nachweis bei Cannabis nicht so einfach wie bei Alkohol. Aber das steht und fällt natürlich auch mit der Frage:
Was sagt dein Arbeitsvertrag?
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Auszüge einer Befragung eines Richters:
Ein generelles Drogenverbot kann im Betrieb oder Unternehmen aufgestellt werden. Hierzu bedarf es der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats oder – auf Unternehmensebene – des Gesamtbetriebsrats.
Konsumiert der Arbeitnehmer Cannabis mit der Folge, dass die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß oder nicht mehr sicher für sich oder andere ausgeübt, werden können, ist dadurch der Arbeitsvertrag verletzt, was zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann.
Die Legalisierung der Droge ändert aber nichts daran, dass durch Cannabis die Arbeitsleistung und die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter beeinflusst werden kann. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann nach wie vor im Benehmen mit dem Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG) den Konsum von Cannabis im Betrieb verbieten, wie dies ebenso mit der legalen Droge Alkohol möglich ist.
https://www.betriebsrat.de/news/gesetz/cannabis-im-job-was-erlaubt-ist-und-was-nicht-3199193