Kündigungsfrist Bedarfsgemeinschaft?
Guten Abend,
mein Partner und ich leben noch gemeinsam mit unsrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft.
Nun habe ich diese aufgelöst (jobcenter ist informiert, wir warten auf die alleinigen Anträge)
Ich bin bereits auf Wohnungssuche und habe mehrere Besichtigungen schon hinter mir.
Mir stellt sich die Frage ob einer von uns bei einer passenden Wohnung auch vor den 3 Monaten kündigungsfrist ausziehen darf?
Und was passiert dann mit dem jenigen der in der Wohnung vorerst noch bleibt? Ich kann mir nicht vorstellen das die Miete doppelt bezahlt wird oder?
Sprich, ich habe mit meiner tochter eine Wohnung gefunden und kann schon ab 01.09. dort einziehen.
Kündigungsfrist der aktuellen Wohnung wäre bis 31.10.
Muss ich dann hoffen das der neue Vermieter noch einen Monat "warten" kann auf mich als Mieter oder wird die Miete dann dennoch bezahlt weil mein Partner noch drin wohnt bis zum 31.10.?
5 Antworten
Gemeinsamer Mietvertrag mit deinem Partner, also beide stehen als Mieter im Mietvertrag? Dann kannst du den Mietvertrag ueberhaupt nicht allein kuendigen, sondern nur gemeinsam mit deinem Mitmieter. Raus muessen dann natuerlich beide.
Erst einmal käme es darauf an wer alles im Mietvertrag steht !
Würde da nur der Ex - stehen, dann würdest du ja keine Kündigungsfrist haben, dann müsste das Jobcenter nach eurem Auszug für den Ex - die dann unangemessene KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete im Regelfall für max.weitere 6 Monate anerkennen und bei Bedarf auch weiter voll zahlen.
Wenn du mit im Vertrag stehen würdest, dann kann dieser auch im Regelfall nur gemeinsam gekündigt werden und wenn du dann vorzeitig ausziehen würdest, könnte es sein das du dann die Anteile weiter zahlen müsstest, wenn es keinen wichtigen Grund für den vorzeitigen Auszug gibt, den du dem Jobcenter nennen kannst und dann auch anerkannt würde und das Jobcenter dann eine doppelte Zahlung für euch leisten würde.
Du musst nicht gegen deinen Willen in der alten Wohnung wohnen bleiben, nur damit das Jobcenter dort wie bisher die vollen § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernimmt. Denn dort heißt es in Absatz 1 Satz 3:
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Wenn es deinem dort bleibenden Partner also nicht möglich (oder nicht zuzumuten) ist, die Aufwendungen in seiner Wohnung zu senken, (etwa durch eine Untervermietung oder durch eine Verkürzung der Kündigungsfrist) übernimmt das Jobcenter die gesamten Aufwendungen! (Meist aber nur für max. sechs Monate.)
Gruß aus Berlin, Gerd
In Ausnahmefällen werden m.W.n. kurzzeitig auch mal doppelte Mieten erstattet.
Mit dem Jobcenter klären.
Kein Vermieter muss Dich aus dem Mietvertag lassen
eine gemeinsam angemietete Wohnung kann auch nur gemeinsam gekündigt werden