Zahlt Jobcenter weiter Wohnung wenn man ein Partner findet?

5 Antworten

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Im Regelfall würdet ihr nach einem Zusammenzug für min. 12 Monate noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, deshalb wäre dann auch das Einkommen und Vermögen von Partner noch nicht relevant.

Das Jobcenter könnte aber wegen dem kleinen Kind ggf. Probleme machen, denn der Partner wird sich ja in irgendeiner Art, auch an der Erziehung und Versorgung des Kindes beteiligen.

Sollte das der Fall sein, dann muss man sich zur Wehr setzen und seine gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen und ggf.vor dem Sozialgericht kostenlos klagen.

Aber selbst wenn ihr erst einmal keine BG - bilden würdet, stünde dir dann von den KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete im Regelfall nur noch 2/3 zu, wenn es keinen Untermietvertrag geben würde.

Damit wäre dann auch deine 2 Frage beantwortet, zumindest theoretisch für die ersten 12 Monate nach dem Zusammenzug.

Der Partner könnte dann Mieter der zu großen bzw.zu teuren Wohnung sein und einen Untermietvertrag bis zur angemessenen KDU - mit dir abschliessen.

Aber dann wäre die Frage, wird das Jobcenter deinen evtl.schriftlichen formlosen Antrag auf Kostenübernahme für Umzug und ggf.dann höhere Wohnkosten bewilligen.

Denn das passiert im Regelfall nur, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt, den Umzug darf man dir zwar nicht verbieten, aber bei evtl.dann höheren Wohnkosten nur deine alten vorher bewilligten auch weiter zahlen.

Selbst wenn die neuen Wohnkosten nach dem Umzug noch im Rahmen der Angemessenheit liegen würden, dies gilt, wenn sich nach dem Umzug die Zuständigkeit des Jobcenters nicht ändern würde.

isomatte  16.11.2021, 20:48

Danke dir für deinen Stern !

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Wenn Du mit Deinem Partner NICHT zusammenziehst, dann kannst Du so viele Männer haben wie Du möchtest, das geht dem Jobcenter nichts an und Du musst auch nichts preisgeben.

Wenn Du aber mit Deinem Partner zusammenziehst, musst Du das dem Jobcenter melden und es kann sein, dass Du dann kein Arbeitslosengeld II mehr bekommst.

Während der ersten 12 Monate des Zusammenlebens wärt Ihr eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe = das Einkommen des Psrtners wäre während dieser Zeit irrelevant.

Zur 2. Frage: während der ersten 12 Monate Ja. Danach wärt Ihr eine Bedarfsgemeinschaft mit Einkommensanrechnung.

Jetzt meine Frage: wenn ich mir ein Partner finden würde, der arbeitet, würde ich weiterhin Leistungen erhalten, oder würde sich da an sein Einkommen anrechnen?

Vgl. § 7 Abs. 3, Nr. 3 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 3a, Nr. 1 SGB II

Im Grunde das was turnmami schrieb nur in Rechtstexte gefasst.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wenn man zusammen zieht, dann hast du noch ein Jahr "Bedenkzeit".

Nach diesem Jahr wird das Einkommen des Partners voll angerechnet!