Unterhaltsvorschuss?

2 Antworten

Ab 18 sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Und wenn man dann selbst immer noch nicht zahlungsfähig ist aus gutem Grund, dann muss eben geschaut werden, ob der andere Elternteil leistungsfähig ist.

Das dann volljährige Kind muss sich im übrigen selbst um seine Ansprüche kümmern. Wohnt es noch bei einem Elternteil, dann bekommt es ja Unterhalt in Form von Kost und Logis. Und hat es bereits einen Ausbildungsplatz und bekommt eine Ausbildungsvergütung, dann muss es mit dem Elternteil dann klären, was es Zuhause abgeben soll (oder auch nicht)

Wenn der unterhaltspflichtige nachweislich nicht leistungsfähig ist, muss Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht zurück gezahlt werden.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres ist das Kind für seinen möglichen Unterhaltsanspruch selber zuständig.

Er muss sich dann an beide Elternteile wenden, der Unterhalt muss anhand des bereinigten Nettoeinkommens beider Elternteile neu berechnet werden und das Kindergeld wird dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind für die Berechnung des Unterhalts noch ans Jugendamt wenden.