Fragen zum Cannabis Bußgeld Katalog?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die erste Frage kann ich leider nicht beantworten. Ich hab das ganze CanG gelesen, es gibt keine Ausnahmen für die eigene Wohnung, aber es ist auch nicht explizit verboten. Aber da es keine Ausnahme dafür gibt, würde ich es erst mal als verboten einstufen.

Die zweite Frage ist einfach. Mit einer angemessenen Lagerung ist gemeint, dass andere, vor allem Kinder, nicht dran kommen dürfen. Wenn du alleine wohnst ist das easy, dann kannst du es einfach in der Wohnung lagern. Wenn du mit Kindern wohnst müsstest du es wegschließen oder ähnliches.

Retrogamer87 
Fragesteller
 09.05.2024, 05:24

Dankeschön, dass hilft mir schon ein kleines bisschen. Ich wohne allein, hab noch keine Kids.

0

Tatsächlich steht im Gesetz Sichtweite von Schulen, nicht nähe, das ist durchaus ein Unterschied. In früheren Vorlagen stand Nähe, aber in der Version die es jetzt geschafft hat steht Sichtweite. Das heißt sie dürfen dich schlicht von der Schule aus nicht sehen.

Aber, darfst du, denn diese Vorschrift betrifft nur den öffentlichen Konsum von Cannabis, und den Balkon ist ja nicht öffentlich.

Das Konsumverbot in der Nähe von Schulen betrifft den öffentlichen Konsum. Dein Balkon ist nicht öffentlich, daher greift das Verbot dort nicht.

Anders sieht es aus beim Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Das gilt überall. Wenn der Balkon also direkt neben der Schule liegt und sich dort, wenige Meter entfernt, gerade Minderjährige aufhalten, könnte das verboten sein.

Cannabis und Pflanzen müssen in der Wohnung vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt sein. Das ist idealerweise etwas Abschließbares (Schublade, Schrank, Zimmer). Eine Ausnahme für Alleinstehende ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Darf Ich jetzt auf meinem Balkon keinen Johnny rauchen?

Doch, darfst du. Die "Bannmeilen" um gewisse Einrichtungen beziehen sich auf den Konsum in der Öffentlichkeit. Privates Gelände wie Wohnung, Balkon oder Garten sind davon nicht betroffen.

Und was ist mit der nicht angemessenen Lagerung gemeint?

Laut Begründung zum Gesetz reicht es, das Zeug in einem Schrank, Zimmer oder sonstwo zu lagern, das man abschließen kann. Notfalls genügt auch ein einfaches Vorhängeschloss. Besondere Vorkehrungen gegen Einbruch sind nicht erforderlich.