„Schwerbehinderte Bewerber*innen lädt das Auswärtige Amt gemäß § 165 SGB IX zum mündlichen Teil des Verfahrens ein, wenn sich nicht ihre offensichtliche Nichteignung für den höheren Dienst erwiesen hat. Die Messinstrumente des Auswärtigen Amts für die gemäß Stellenausschreibung geforderten Kriterien „überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit“ und „gute Sprachkenntnisse“ sind die Kenntnistests (Fachprüfungen in den Bereichen Völker-, Europa- und Staatsrecht, Wirtschaft, Geschichte und Politik), der psychologische Eignungstest, der Test zum situationsbezogenen Urteilsvermögen (TsU) sowie zwei Sprachtests. Offensichtliche Nichteignung gemäß § 165 SGB IX liegt dann vor, wenn in den Kenntnistests oder in einem der beiden Sprachtests kein besseres Ergebnis als „ungenügend“ oder in der politischen Analyse kein besseres Ergebnis als „mangelhaft “erzielt wird.
Also wenn ich die beiden Test bestehe (Kenntnistest/Sprachtest), müssen sie mich einladen?