Vorab: Die Antwort bezieht sich auf deutsches Recht. Solltest du aus einem der beiden Bergvölker kommen, dann hättest Du das erwähnen sollen anstatt Dich als Nabel der Welt zu sehen.
Ingenieurbüro mit ca 70 Mitarbeitern
Somit gilt das Kündigungsschutzgesetz: Eine Kündigung ist demnach nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen möglich.
Ein Fehlverhalten gab es direkt nicht, aber der Arbeitgeber hatte angedeutet, dass er mit der Leistung nicht zufrieden ist.
Eine Andeutung reicht nicht aus.
In den beiden ersten Fällen ist regelmäßig eine schriftliche Abmahnung vor der Kündigung notwendig, im letzten Fall hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen.
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
Dieser Passus regelt nur die Frist, aber nicht die Voraussetzungen zur Kündigung.
Fazit: Es besteht mMn eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält.
WICHTIG: Wenn deine Freundin gegen diese Kündigung vorgehen will, dann MUSS sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ansonsten ist die Kündigung UNWIDERRUFLICH gültig.