Wie zahle ich mir am besten Geld aus der UG aus? Was muss ich beachten?

2 Antworten

Hallo Matthias,

Ich empfehle Dir folgendes: Du solltest die UG umwandeln in ein Einzelunternehmen - mache das mit einem Steuerberater.

Du könntest UG behalten und Dir ein Gehalt auszahlen, und musst aber kündigen und neuen Vertrag machen wenn Du die Summe ändern willst. (höhere Gehaltsänderungen machen ggf. Probleme später)

Du solltest die Gehaltszahlung an ein Lohnbüro eines Steuerberater auslagern, damit ist nicht zu spaßen, wenn da Fehler passieren, das gilt ggf. als Steuerhinterziehung.

Wie ist das mit Deinen Bilanzen, und Buchhaltung, machst Du die Jahresabschlüsse selbst? oder ein Steuerberater?

Als UG musst Du nach Gründung eine Eröffnungsbilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen - und jährlich die Jahresabschlüsse. 🙏

Matthias1874 
Fragesteller
 08.05.2024, 15:44

Sehr hilfreiche Antwort, danke.
Ist das mit dem umwandeln einfach so möglich?
Ich wollte mir jetzt eine Buchhaltungssoftware zulegen und das eigentlich selber machen. Hab mir einige angeschaut und wollte entweder sevdesk oder lexoffice dafür nutzen.
Bisher lief aber alles über den Steuerberater, das waren aber bis jetzt nur die Punkte die du unten aufgezählt hast

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GandalfAwA  08.05.2024, 15:58
@Matthias1874

Alles klar, gut dass Du einen Steuerberater hast - der ist zwar teuer, aber dafür bekommst Du keine Probleme. 😊💖

Du kannst Sevdesk oder Lexoffice nehmen, damit alle Belege buchen und am Ende des Jahres hast Du dann eine GuV und kannst alles direkt an den Steuerberater weiter leiten.

Trotzdem kostet der Steuerberater ggf. 2000 EUR im Jahr.

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Bedenke, Deine Buchhaltung muss der Steuerberater dann trotzdem noch nach Datev übertragen, damit er rechtssichere Jahresabschlüsse erstellen kann.

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Du könntest auch alles alleine machen und die Jahresabschlüsse selber erstellen auf https://www.ebilanzonline.de/ - und von da publishen:

  • Die eBilanz ans Finanzamt
  • Die Handelsbilanz im Bundesanzeiger

Ist aber alles kompliziert und wird dich so einige graue Haare kosten. 😂 🙏

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PS: So einfach ist die Umwandlung "UG zu Einzelunternehmen" nicht, aber machbar und danach ist Deine Buchhaltung alles viel viel einfacher, einfach in Sevdesk Deine Belege buchen und am Ende des Jahres hast Du die EÜR die Du 1:1 in Elster überträgst.

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Matthias1874 
Fragesteller
 08.05.2024, 17:42
@GandalfAwA

Ok super, dann wäre die Umwandlung wohl langfristig die bessere Option. Ich mache mir da mal einen Termin bei meinem Steuerberater. Weißt du ungefähr was für Kosten da auf mich zu kommen werden?

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GandalfAwA  08.05.2024, 17:46
@Matthias1874

Ich habe woanders mal gelesen, Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH kostet im "einfachsten" Verfahren ca 1000 EUR.

Bei Dir ist es umgekehrt, ich weiß aber nicht ob das mehr / weniger oder gleich viel Aufwand ist.

Ich denke man muss auf jeden Fall erst eine Abschlussbilanz machen, also so 1000 - 2000 EUR denke ich. Was ja eh die Kosten wären für Jahresabschluss 2024.

Er soll den kleinsten Weg nehmen, und Dir sagen, ob ggf. noch Notarkosten oder sonst was dazu kommt. 😊🙏

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kegus  08.05.2024, 18:29
und musst aber kündigen und neuen Vertrag machen wenn Du die Summe ändern willst.

Wieso kündigen? Der Vertrag kann angepasst werden.

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GandalfAwA  08.05.2024, 21:32
@kegus

Bei größeren Gehaltssprüngen oder Gehaltsreduzierungen kann das Finanzamt Probleme machen. Unser Rechtsanwalt hat empfohlen dann lieber den Vertrag zu beenden und einen neuen abzuschließen.

Bei Geschäftsführer Anstellungsverträgen kann man nicht machen was man will. 😊🙏

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kegus  08.05.2024, 21:42
@GandalfAwA

Dem Finanzamt ist wichtig, dass die Regelungen klar und eindeutig (und bei beherrschenden Gesern im Vorhinein) getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten. Sagt der Betriebsprüfer, der das öfter mal beurteilen muss.

Rechtlich trifft die Gesellschafterversammlung die Entscheidung. Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft ist solch ein Beschluss recht einfach umzusetzen. Kündigen könnte der Geser; will die Gesellschaft ihn loswerden, dann wird er abberufen. Per Beschluss. Dies ist auch im HR einzutragen.
Natürlich kann die Gesellschafterversammlung beschließen, den Vertrag zu ändern. Oder bei umfangreichen Änderungen einen neuen Vertrag zu machen. Aber es muss nicht bei jeder Gehaltsänderung zwingend ein neuer Vertrag geschlossen werden.

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GandalfAwA  09.05.2024, 14:49
@kegus

Hallo Kegus,

Dem Finanzamt ist wichtig, dass die Regelungen klar und eindeutig (und bei beherrschenden im Vorhinein) getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten. Sagt der Betriebsprüfer, der das öfter mal beurteilen muss.

Klasse, vielen Dank für Deine Infos & Deinen Einblick. 😊 👍

Der Rechtsanwalt meine bei uns am Anfang, es ist gefährlich mehr als 20% Sprünge beim Gehalt zu machen, daher seine Empfehlung, größere Sprünge mit Kündigung & einem neuen Vertrag aufzusetzen.

Nach Deiner Einschätzung wäre es aber wohl kein Problem auch 50% Sprünge im Gehalt zu machen, wenn es die Gesellschafter vorher beschließen, richtig? 🙏

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kegus  09.05.2024, 17:58
@GandalfAwA

Im Grunde schon, es kommt halt wie immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Sagen wir mal, der GF bekommt 1.500,00 EUR, weil man sich noch nicht so sicher ist, wie der Laden läuft. Gerade bei 1-Personen-GmbH/UG guckt ja der Geser/GF, dass das Geschäft eine Chance hat. Wenn es jetzt passabel läuft und er sich sein Gehalt auf 3.000,00 EUR erhöht, erregt das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Anstoß (beim Finanzamt).

Auch eine Erhöhung von 10.000 auf 15.000 bei einer größeren, gut laufenden Firma muss steuerlich kein Problem sein. Es gibt aber auch Fälle, wo das Gehalt bzw. dann eher die "Gesamtausstattung" des GF, wie wir das nennen, nicht mehr zum übrigen Geschäftsgebahren passt. Da schaut man dann genauer hin.

Ich sehe halt nicht, wo es einen Unterschied macht, ob der Vertrag nur in einem einzigem Punkt - der Gehaltshöhe - angepasst oder ob deshalb ein neuer abgeschlossen wird. Es ist immer ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig.

Ich kann hier natürlich nur für die Erfordernisse der steuerlichen Anerkennung sprechen. Ob es andere Gründe für das Anraten Eures Anwalts gibt, weiß ich nicht.

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GandalfAwA  09.05.2024, 18:03
@kegus

Hallo Kegus,

Alles klar, vielen Dank Dir für Deine ausführlichen Details, klingt auch sehr einleuchtend alles. 👍 Man hat sonst ja nie Gelegenheit mit einem Betriebsprüfer zu sprechen. 😉

Und ja, es ging nur um die steuerliche Anerkennung.

Ich muss mir Deinen Kontakt abspeichern, falls wir in Zukunft eine Frage haben. 😂

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Ich bin alleiniger Gesellschafter und nutze die Kleinunternehmerregelung.

die gibt es bei einer UG nicht.

geheim007b  08.05.2024, 11:13

und zum thema gehalt.

du musst mit dir selbst eine gesellschafterversammlung halten und das Gehalt beschliesen. Dann auszahlen. Abgezogen wird dir überhaupt nichts außer die Lohnsteuer, Krankenversicherung läuft seperat. Sprich mach die ein Gehalt von 1000€/Monat brutto und fertig (eher etwas weniger um eine überschuldung zu vermeiden).

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Giota210  08.05.2024, 11:15

Ähm doch, auch eine UG kann Unternehmerin sein. Und bei Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung ist sie Kleinunternehmerin.

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geheim007b  08.05.2024, 11:18
@Giota210

krass, gibt es wirklich. ok, war ne reine vermutung weil ne UG bei ner kleinunternehmerregelung komplett oversized ist und ich nicht gedacht hätte dass das bei juristischen personen geht. Mein Fehler.

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SirKermit  08.05.2024, 13:01

Deine Antwort ist falsch. Da die Kleinunternehmerregelung keine Rechtsform ist, sondern nur die Umsatzsteuer betrifft, können auch Kapitalgesellschaften diese Regelung des Steuerrechts in Anspruch nehmen.

Dazu aus: https://www.it-recht-kanzlei.de/gmbh-kleinunternehmer.html

II. Kleinunternehmerstatus für eine GmbH?
Bekannt und beliebt ist die Kleinunternehmerregelung vor allem bei Einzelunternehmern.
Problematisch erscheint es daher auf den ersten Blick, wenn Gesellschaften als juristische Personen von ihr Gebrauch machen wollen.
Immerhin spricht auch § 19 UStG als maßgebliche gesetzliche Stütze der Kleinunternehmerregelung von „Unternehmern“ und nicht „Unternehmern“, was einen Einzelpersonenbezug nahelegt.
Allerdings werden von der Legaldefinition des „Unternehmers“ in § 2 UStG schon dem Wortlaut nach unstreitig auch juristischen Personen erfasst.
Daher gilt: der Kleinunternehmerstatus ist auf keine besondere Rechtsform beschränkt und kann grundsätzlich von allen rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden.
Auch
Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) und
Kapitalgesellschaften (AG, SE, KGaA, GmbH und UG)
können Kleinunternehmer sein, wenn sie die maßgeblichen Umsatzschwellen unterschreiten.

Ob das nun wirklich sinnvoll ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.

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