Wie ist § 1 Passpflicht des Passgesetzes (PassG) zu deuten?


14.05.2024, 12:45

Ich denke die Hintergründe spielen hier doch eine wichtige Rolle.

"Darf sich ein deutscher Staatsbürger innerhalb der BRD bei vorhandenen Mehrstaatigkeit mit seinem nichtdeutschen Pass den deutschen Behörden (z.B. bei der Einreise nach Deutschland) gegenüber ausweisen, oder sind ausländische Identitätsnachweise für diesen Zweck nicht geeignet?"

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Hintergründe der Fragestellung werde ich zu einem späteren Zeitpunkt benennen.

Besser waere es, wenn du uns schon jetzt mitteilen wuerdest, worauf du hinaus willst bzw. wo genau du hier einen Klaerungsbedarf siehst. Dass du den zitierten Teil insgesamt nicht verstehst, kann ja nicht sein.


sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 12:46

"Darf sich ein deutscher Staatsbürger innerhalb der BRD bei vorhandenen Mehrstaatigkeit mit seinem nichtdeutschen Pass den deutschen Behörden (z.B. bei der Einreise nach Deutschland) gegenüber ausweisen, oder sind ausländische Identitätsnachweise für diesen Zweck nicht geeignet?"

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DerCaveman  14.05.2024, 12:49
@sumi79

Die Antwort steht doch in Satz 2 des ersten Absatzes: "Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt."

Auslaendische Dokumente sind keine Paesse der Bundesrepublik Deutschland. Also nein, keine auslaendischen Dokumente sondern nur deutsche.

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sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 12:51
@DerCaveman

Der Meinung bin ich auch. Es war ein Streitthema in einer anderen Frage und ein anderer User behauptet, dass "genügt" als "nicht zwingend" zu interpretieren ist.

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DerCaveman  14.05.2024, 12:55
@sumi79

Ich habe die betreffende Diskussion nur ueberflogen, weil mir die Argumente dieses Users dann doch zu absurd wurden und ich mir das nicht weiter antun wollte. Was soll den "der Pflicht genuegen" anders heissen, wenn keinen weiteren Optionen genannt werden?

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sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 12:57
@DerCaveman

Meine Rede.

Vielen Dank für deine Meinung! 👍

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sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 12:46

Habe ich bereits als Nachtrag ergänzt. ☺️

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Die Passverwaltungsvorschrift schafft hier Klarheit.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16122019_DGI220105713.htm

Alles bis Punkt 2.2 sollte für dich interessant sein.

Zusammengefasst: Ausweise gelten als Passersatz ebenfalls als Pass im Sinne dessen § 1 PassG.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, haben einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 2 Absatz Absatz 1 Nummer 2) im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z. B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht).

Mehrfachstaatler müssen prinzipiell die deutschen Dokumente dabei haben. Als Ausnahme gelten nur die Passbefreiungsgründe.

Dies gilt auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht.

Das bezieht sich aber alles nur auf den Grenzübertritt.

§ 7 der Passverordnung regelt noch was alles ein Passersatz ist.

Ansonsten ist es innerhalb Deutschlands so, dass jede Behörde eigene Rechtsvorschriften hat wie sich Bürger der Behörde gegenüber auszuweisen haben.

So haben Grenzbehörden sicher die Vorschrift nur direkt bestimmte Dokumente zuzulassen, andere Behörden haben die Vorschrift der eindeutigen Identitatsfeststellung, wobei alles zulässig ist, selbst das die Person persönlich bekannt ist.

Beispiel Führungszeugnisse. Geregelt ist:

Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen.

Das ist nicht näher definiert. Hier geht alles. Ausweise und Pässe, egal ob deutsch oder nicht. Führerscheine etc. Alles was der Sachbearbeiter als Nachweis anerkennt. Hier reicht es auch wenn die Person persönlich bekannt ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt 🛂 seit 10 Jahren

sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 06:54

Super! Vielen Dank!

Es geht in diesem Fall explizit um den Grenzübertritt der BRD, die sonstigen Infos sind aber als "nice to have" auch ziemlich wertvoll für mich. 👍

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Deine Ergänzung hat mit dem gezeigten Gesetz nichts zu tun.

Der von Dir gezeigte § 1 PassG sagt, dass man beim Grenzübertritt einen Pass mitführen muss.

Er hat überhaupt nichts mit irgendwelchen Ausweispflichten im Inland zu tun.


sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 13:34

OK. Ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt. Es geht um Die Einreise in die BRD und die Ausweispflicht eines deutschen Staatsbürgers an der Grenze.

Für Inland ist PAuswG zuständig. Das ist mir schon bekannt.

Vielen Dank für den Hinweis! 👍

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Meandor  14.05.2024, 13:55
@sumi79

Wenn ein Deutscher nach Deutschland ein- oder ausreisen will, muss er einen Pass nach Absatz 2 mit sich führen und sich damit ausweisen.

Ob derjenige noch weitere Staatsangehörigkeiten hat ist irrelevant, es ist lediglich maßgeblich ob der Reisende die Deutsche Staatsangehörigkeit hat.

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sumi79 
Fragesteller
 14.05.2024, 14:23
@Meandor

So verstehe ich das auch. Vielen Dank! 👍

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soireedure  14.05.2024, 19:28
@Meandor
Wenn ein Deutscher nach Deutschland ein- oder ausreisen will, muss er einen Pass nach Absatz 2 mit sich führen und sich damit ausweisen

Könnte ein deutsch-türkischer Doppelstaatler auch mit seinem türkischen Reisepass einreisen - dann eben als Türke?

An anderer Stelle wurde nämlich behauptet, das sei verboten. Dazu steht im oben zitierten Gesetz allerdings nichts. Gibt es ein entsprechendes Gesetz, aus dem klar hervorgeht, dass sich Doppelstaatler an der Grenze explizit "als Deutsche" ausweisen müssen (und nicht mit der anderen Staatsbürgerschaft)?

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Meandor  14.05.2024, 23:12
@soireedure

Das ist das oben stehende Gesetz.

Wer die Deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss sich bei der Ein- und Ausreise nach Deutschland mit einem Deutschen Pass ausweisen; egal ob er noch weitere Staatsangehörigkeiten hat. Die interessieren in diesem Fall nicht.

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soireedure  14.05.2024, 23:29
@Meandor

Und was ist mit § 3 Passpflicht? Besagte Person wäre ja auch Ausländer.

Gibt es eine Rechtsquelle, die besagt, dass Doppelstaatler ausschließlich als Deutsche und nicht (auch) als Ausländer zu betrachten sind? Wenn man sowohl Türke als auch Deutscher ist?

Ich frage nicht, um zu nerven, sondern weil es mich wirklich interessiert.

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 10:59
@soireedure
Und was ist mit § 3 Passpflicht? Besagte Person wäre jaauch Ausländer.

Deutsche nach Art. 116 GG sind keine Ausländer .

Gibt es eine Rechtsquelle, die besagt, dass Doppelstaatler ausschließlich als Deutsche und nicht (auch) als Ausländer zu betrachten sind? Wenn man sowohl Türke als auch Deutscher ist?

§ 1 Passpflicht PassG

"(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt."

Sobald du ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG bist, bist du verpflichtet einen gültigen Pass der BRD mitzuführen und dich damit ausweisen.

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soireedure  15.05.2024, 11:04
@sumi79
Deutsche nach Art. 116 GG sind keine Ausländer

Wenn es Doppelstaatler sind, sind es sowohl Deutsche als auch Ausländer.

Ich frage ja grade nach einem Gesetz, in dem steht, dass Doppelstaatler in Deutschland "ausschließlich" als Deutsche betrachtet werden.

Wo steht das geschrieben? Ich frage das nicht, um zu nerven, sondern weil es mich tatsächlich interessiert.

Sobald du ein Deutscher immer Sinne des Artikels 116 GG bist, bist du verpflichtet einen gültigen Pass der BRD mitzuführen und dich damit ausweisen

Wenn ich aber auch Ausländer im Sinne des AufenthG bin? Weil Doppelstaatler?

Überwiegt dann die deutsche Staatsbürgerschaft, und wenn das so ist (was ja sein mag), wo steht das geschrieben?

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 11:06
@soireedure Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

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soireedure  15.05.2024, 12:29
@sumi79

Heureka! Nach 3 Tagen und zahlreichen irrelevanten Paragraphen endlich einer, der tatsächlich inhaltlich passt.

Das könnte die Antwort auf die Frage sein.

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 12:51
@soireedure

Meine Antwort auf die besagten Frage hattest du genau genommen vor 1 Tag und 18 Stunden kommentiert. Wenn du schon so alles genau haben möchtest, dann sei bitte auch was deine Angaben betrifft genauso korrekt.

https://www.gutefrage.net/frage/kann-ich-nur-mit-deutschen-pass-in-die-tuerkei

Und nein, es gab weder zahlreiche noch irrelevante Paragraphen.

Genau genommen war es nur ein Gesetz, den ich als Beleg aufgeführt habe und welcher meine ursprüngliche Antwort, dass man als Doppelstaater ausschließlich mit dem zu dem Land passendem Pass beider Einreise verwendet belegt.

Das §1 des Passgesetzes, der zumindest für die BRD gilt.

§2 AufenthG soll wiederlegen, dass ein Deutscher in Deutschland kein Ausländer ist. Auch dann nicht, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit hat.

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soireedure  15.05.2024, 13:31
@sumi79
es gab weder zahlreiche noch irrelevante Paragraphen

Zahlreiche im Sinne von "sich stets wiederholende" durchaus. Und irrelevant im Bezug auf die Frage, doch.

Das §1 des Passgesetzes, der zumindest für die BRD gilt.
§2 AufenthG soll wiederlegen, dass ein Deutscher in Deutschland kein Ausländer ist. Auch dann nicht, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit hat.

Wie gesagt könnte letzterer Paragraph die Antwort auf die Frage sein. Wobei mich trotzdem die Meinung eines Juristen dazu interessieren würde.

Von der Theorie zurück zur Praxis:

Eine Einreise wäre übrigens trotzdem möglich. Den hier beschriebenen Weg halte ich für am realistischsten:

https://www.gutefrage.net/frage/doppelstaatler---ist-es-verboten-mit-nicht-deutschem-pass-nach-d-einzureisen#answer-545487891

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Meandor  15.05.2024, 23:18
@soireedure

Ob es ein Jurist besser machen könnten?

Früher hieß es bei der Juristerei mal, man solle sich im Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers orientiere. Der Gesetzgeber trifft Regeln in erster Linie für seine Staatsbürger und nicht für fremde Staatsbürger, daher ist es für alle Regeln die die eigenen Staatsbürger betreffen nur interessant ob man eben eigener Staatsbürger ist; ob man daneben noch Staatsbürger anderer Staaten ist, ist bei der Erstbeurteilung uninteressant. Für den Staat ist nur wichtig: "Ist er mein Bürger oder nicht." Die Formulierung aus dem Aufenthaltsgesetz betont diese "entweder/oder" Regelung.

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soireedure  16.05.2024, 10:38
@Meandor

Ok, klingt plausibel.

Die Ursprungsfrage war ja, ob ein Doppelstaatler an der deutschen Grenze abgewiesen würde, wenn er den "falschen" (nichtdeutschen) Pass vorzeigt. Nicht, um den Grenzbeamten zu täuschen, sondern weil der deutsche Pass abhanden gekommen ist.

Es wurde behauptet, das sei illegal, man würde eine Strafe kassieren etc.

Meine Meinung war: Die Identität lässt sich auch zweifelsfrei mit dem nichtdeutschen Pass nachweisen. Der Bundespolizist kann anhand der Daten dann im System checken, dass die Person deutsch ist. Und würde ihn (in diesem Ausnahmefall) trotzdem reinlassen.

Dem wurde vehement widersprochen, die deutsche Grenze "sei kein Bazar"(Zitat). Und daraus erwuchs diese Grundsatzdiskussion.

Die immerhin erkenntnisreich war.

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Meandor  16.05.2024, 23:19
@soireedure

Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung.

Das Deutsche sich mit einem Pass beim Grenzübertritt ausweisen müssen steht in § 1.

§ 24 sagt nur, dass es eine Straftat ist, wenn Deutsche versuchen auszureisen, wenn ihnen der Pass entzogen worden ist, bzw. ihm die Ausreise untersagt ist.

§ 25 Abs. 3 sagt aus, dass es eine OWi ist, wenn man beim Grenzübertritt den Pass nicht dabei hat oder denn Pass dabei hat, sich aber nicht oder nicht rechtzeitig ausweist.

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sumi79 
Fragesteller
 17.05.2024, 07:28
@Meandor
Das Deutsche sich mit einem Pass beim Grenzübertritt ausweisen müssen steht in § 1.

Mit einem Pass der Bundesrepublik Deutschland. 😉 Das ist in dieser Angelegenheit wichtig, weil es der Kernpunkt der Fragestellung ist.

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Siehe folgende Sichtweise:

https://www.gutefrage.net/frage/doppelstaatler---ist-es-verboten-mit-nicht-deutschem-pass-nach-d-einzureisen#answer-545487891

Du zitierst oben §1 PassG, das für Deutsche gilt. Was aber ist mit §3 AufenthG, das für Ausländer gilt? Dort steht nichts von einem "deutschen" Pass.

Doppelstaatler sind sowohl Deutsche als auch Ausländer.

Oder gibt es ein Gesetz, das besagt, dass Doppelstaatler bei der Einreise nach Deutschland ausschließlich Deutsche sind? Wenn ja, wo finde ich dieses?


sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 06:49
Was aber ist mit §3 AufenthG, das für Ausländer gilt? Dort steht nichts von einem "deutschen" Pass.

Deutsche sind keine Ausländer in Deutschland. Folglich ist das AufenthG für sie nicht von Belangen

Doppelstaatler sind sowohl Deutsche als auch Ausländer.

Nein. In Deutschland ist man entweder ein Ausländer oder ein Deutscher. Beides gleichzeitig geht nicht.

Oder gibt es ein Gesetz, das besagt, dass Doppelstaatler bei der Einreise nach Deutschland ausschließlich Deutsche sind?

Art 116 GG

Sobald man die deutsche Staatsangehörigkeit hat ist man in Deutschland ein Deutscher und niemand sonst. Jedenfalls für die Behörden und andere staatliche Institutionen.

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soireedure  15.05.2024, 08:32
@sumi79
Deutsche sind keine Ausländer in Deutschland.

Es geht um Doppelstaatler.

Art 116 GG
Sobald man die deutsche Staatsangehörigkeit hat ist man in Deutschland ein Deutscher und niemand sonst. Jedenfalls für die Behörden und andere staatliche Institutionen.

Wo steht das dort? Weder aus Absatz 1 noch 2 geht hervor, dass Doppelstaatler in Deutschland ausschließlich als Deutsche betrachtet werden.

Es mag ja sein, dass das irgendwo geschrieben steht. Aber wo?

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soireedure  15.05.2024, 10:17
@sumi79

Sagt das Statistische Bundesamt als Erläuterung zu seinen Statistiken.

Aber steht das auch in einem Gesetz?

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 10:48
@soireedure

Statistisches Bundesamt ist ein Amt und die Aussagen sind amtlich. Es ist nicht die Bild-Zeitung.

Wenn du näheres wissen willst, dann solltest du dich an das Statistische Bundesamt mit der Frage wenden, worauf diese Aussage basiert.

Mir persönlich reicht die Bestätigung von einer amtlichen Stelle.

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soireedure  15.05.2024, 10:57
@sumi79
Statistisches Bundesamt ist ein Amt und die Aussagen sind amtlich

Das ist eine Binsenweisheit, die mit der Frage nichts zu tun hat.

Das Statistische Bundesamt erläutert, wie es seine Statistiken erstellt. Andere Statistikämter mögen es anders sehen.

Ich interessiere mich dafür, ob das in irgendeinem Gesetz steht. Ich persönlich kenne kein solches Gesetz, lerne aber gern dazu.

Ein einfaches "Ich weiß es nicht" hätte deinerseits auch genügt. Ist das so schwer?

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 11:13
@soireedure Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

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soireedure  15.05.2024, 12:28
@sumi79

Heureka! Nach 3 Tagen und zahlreichen irrelevanten Paragraphen endlich einer, der tatsächlich inhaltlich passt.

Das könnte die Antwort auf die Frage sein.

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 12:52
@soireedure

Meine Antwort auf die besagten Frage hattest du genau genommen vor 1 Tag und 18 Stunden kommentiert. Wenn du schon so alles genau haben möchtest, dann sei bitte auch was deine Angaben betrifft genauso korrekt.

https://www.gutefrage.net/frage/kann-ich-nur-mit-deutschen-pass-in-die-tuerkei

Und nein, es gab weder zahlreiche noch irrelevante Paragraphen.

Genau genommen war es nur ein Gesetz, den ich als Beleg aufgeführt habe und welcher meine ursprüngliche Antwort, dass man als Doppelstaater ausschließlich mit dem zu dem Land passendem Pass beider Einreise verwendet belegt.

Das §1 des Passgesetzes, das zumindest für die BRD gilt.

§2 AufenthG soll wiederlegen, dass ein Deutscher in Deutschland kein Ausländer ist. Auch dann nicht, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit hat.

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soireedure  15.05.2024, 13:34
@sumi79
es gab weder zahlreiche noch irrelevante Paragraphen

Zahlreiche im Sinne von "sich stets wiederholende" durchaus. Und irrelevant im Bezug auf die Frage, doch.

Das §1 des Passgesetzes, der zumindest für die BRD gilt.
§2 AufenthG soll wiederlegen, dass ein Deutscher in Deutschland kein Ausländer ist. Auch dann nicht, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit hat.

Wie gesagt könnte letzterer Paragraph die Antwort auf die Frage sein. Wobei mich trotzdem die Meinung eines Juristen dazu interessieren würde.

Von der Theorie zurück zur Praxis:

Eine Einreise wäre übrigens trotzdem möglich. Den hier beschriebenen Weg halte ich für am realistischsten:

https://www.gutefrage.net/frage/doppelstaatler---ist-es-verboten-mit-nicht-deutschem-pass-nach-d-einzureisen#answer-545487891

PS: Wir können gern alles doppelt posten, m.E. reicht ein Post aber aus.

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sumi79 
Fragesteller
 15.05.2024, 13:47
@soireedure
Eine Einreise wäre übrigens trotzdem möglich. Den hier beschriebenen Weg halte ich für am realistischsten:

Ich habe nicht geschrieben , dass dies nicht möglich wäre. Lediglich, dass es illegal wäre.

Ich selbst bin schon mal als deutsch-russischer Staatsbürger nach Russland mit einem Deutschen Reisepass und Visum ein- und wieder ausgereist. Zu dem Zeitpunkt wusste ich nichts von meiner vorhandenen russischen Staatsangehörigkeit.

Das ändert aber nichts daran, dass es illegal war.

Und auf deinen geschilderten Fall der Passverlusts habe ich ebenfalls korrekt geantwortet:

Denn es gibt ja durchaus Fälle, in denen Doppelstaatler ihren Reisepass verloren haben, und dann am türkischen Einreiseschalter stehen. Wäre der deutsche Reisepass nicht eine Hilfe, die Identität nachzuweisen, sodass die türkischen Beamten dann im System checken können, dass man auch Türke ist?

"Nein. Für solche Fälle gibt es in der Türkei von den Behörden festgelegte Regularien."

Du wärst sicher nicht der erste, der seinen Pass verloren hat und es gibt immer festgelegtes Vorgehen für sowas.

Anwohnermeldeämter, Führerscheinstelle, Standesamt etc. Dort gibt es Einträge über deine Person samt persönlichen Daten und Passbilder.

Ausländische Ausweisdokumente sind aber problematisch, weil ihre Echtheit nicht zweifelsfrei überprüft werden kann.

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soireedure  16.05.2024, 10:48
@sumi79
Ich habe nicht geschrieben , dass dies nicht möglich wäre. Lediglich, dass es illegal wäre.

Als Deutscher bei der Einreise keinen deutschen Pass vorzuzeigen, ist allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Dafür gibt es allenfalls eine Geldstrafe, auf die aus Kulanz verzichtet werden kann (wenn man eine plausible Erklärung hat, und die Identität z.B. anhand eines anderen Reisepasses nachweisen kann - bei Doppelstaatlern kein Problem).

Ob man da die ganz schweren Geschütze ("illegal") auffahren muss, dahinter würde ich ein Fragezeichen setzen. Bin kein Jurist und Wortklauberei liegt mir fern.

Den Bundespolizisten möchte ich aber kennenlernen, der einen Deutsch-Doppelstaatler an der Grenze abweist, der seine Identität zweifelsfrei anhand eines anderen Passes nachweisen kann, und nur seinen deutschen Pass nicht dabei hat.

Du wärst sicher nicht der erste, der seinen Pass verloren hat und es gibt immer festgelegtes Vorgehen für sowas.

Klar. Das festgelegte Vorgehen wäre, zur deutschen Auslandsvertretung zu gehen, und sich dort einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen zu lassen.

Nun haben Botschaften/Konsulate aber auch Öffnungszeiten, müssen erst Daten abfragen etc. - das dauert. Es gibt Fälle, da ist dieser Weg keine Option. Zum Beispiel, wenn einem auf der Fahrt zum Flughafen der Pass gestohlen wird.

Ausländische Ausweisdokumente sind aber problematisch, weil ihre Echtheit nicht zweifelsfrei überprüft werden kann.

Der türkische Reisepass (aus dem Beispiel) ist ein international anerkanntes Dokument, das allen Kriterien entspricht, Biometrik etc. Die neuen türkischen Pässe haben auch elektronische Chips, wie deutsche Reisepässe.

Mit ihm könnte man bei der Einreise die Identität zweifelsfrei nachweisen.

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sumi79 
Fragesteller
 16.05.2024, 13:11
@soireedure
Als Deutscher bei der Einreise keinen deutschen Pass vorzuzeigen, ist allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

il·le·gal

/íllegal/

Adjektiv

  1. gesetzwidrig, ungesetzlich; ohne behördliche Genehmigung
  2. "eine illegale Aktion, Organisation, Partei"

"Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). "

https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit

Klar. Das festgelegte Vorgehen wäre, zur deutschen Auslandsvertretung zu gehen, und sich dort einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen zu lassen.

In welchem Gesetz steht das genau geschrieben ?

Der türkische Reisepass (aus dem Beispiel) ist ein international anerkanntes Dokument,

Für Türkische Staatsbürger geltend. In Deutschland ist man aber kein Türke, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Folglich muss der türkische Pass für diesen Zweck von den deutschen Behörden nicht akzeptiert werden. Es kann allerdings auch sein, dass dieser als Kriterium für weitere Nachforschungen der persönlichen Daten verwendet werden kann.

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soireedure  17.05.2024, 00:02
@sumi79
In welchem Gesetz steht das genau geschrieben ?

PassG §1 Absatz 2.

Nachdem du diesen Paragraphen so oft zitiert hast, solltest du ihn doch kennen.

Für Türkische Staatsbürger geltend. In Deutschland ist man aber kein Türke

Dennoch könnte man mit einem gültigen türkischen Reisepass in Deutschland zweifelsfrei seine Identität nachweisen.

Identität. Verstehst du das Wort?

Die eigene Identität nachzuweisen, hat nichts mit der Passpflicht zu tun.

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sumi79 
Fragesteller
 17.05.2024, 06:08
@soireedure
PassG §1 Absatz 2.
Nachdem du diesen Paragraphen so oft zitiert hast, solltest du ihn doch kennen.

"Klar. Das festgelegte Vorgehen wäre, zur deutschen Auslandsvertretung zu gehen, und sich dort einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen zu lassen."

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.Reisepass,

2.vorläufiger Reisepass,

3.amtlicher Pass

a)Dienstpass,

b)Diplomatenpass,

c)vorläufiger Dienstpass,

d)vorläufiger Diplomatenpass.

Wo genau soll es also stehen?

Dennoch könnte man mit einem gültigen türkischen Reisepass in Deutschland zweifelsfrei seine Identität nachweisen.

Nö!

Nicht als Deutscher im Sinne von Art. 16 GG und das ist der springende Punkt.

Identität. Verstehst du das Wort?

Ja.

Du verstehst es jedoch nicht.

Wer in Deutschland eingebürgert wird, der passt oft seinen Namen an das deutsche Sprachgebrauch an.

So wird aus einem "Jusuf" oft "Joseph" und aus einem 'Wladimir Wiktorowitsch" einfach nur "Waldemar".

Nach der Heirat in einem der beiden Ländern wird auch mal der Nachname in dem zweiten Land nicht geändert.

Es kommt nicht selten vor, dass die Dokumente des Ursprungslandes nicht angepasst werden, so dass man in beiden Ländern unterschiedlich heißt und somit unterschiedliche Identitäten hat.

Darüber hinaus gilt das Gesetz in welchem keine Möglichkeit besteht sich mit einem ausländischen Pass als Deutscher in Deutschland auszuweisen.

Aber das haben wir doch schon längst durchgekaut?

Die eigene Identität nachzuweisen, hat nichts mit der Passpflicht zu tun.

Sondern? Und in welchem Gesetz steht das genau?

Da bin ich echt mal darauf gespannt, was jetzt für ein Käse kommen wird. 😂

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soireedure  17.05.2024, 09:35
@sumi79

Wenn mir im Nicht-EU-Ausland der deutsche Reisepass abhanden kommt, ist das übliche Vorgehen, zur deutschen Auslandsvertretung zu gehen, und sich einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu lassen. Ja.

Wenn ich dauerhaft im Ausland wohne, kann ich natürlich auch dort einen neuen Reisepass beantragen. Dauert halt länger. Für Touristen meist nicht praktikabel und auch nicht empfohlen.

Vorläufiger Reisepass reicht zur Rückreise nach Deutschland völlig aus. Und sogar zur Einreise in ein paar Länder, z.B. Malaysia, mit einem Zusatzstempel von der Botschaft.

Ja.

Scheint mir nicht so. Du verstehst nicht, dass ein deutsch-türkischer Doppelstaatler in Deutschland auch mit seinem türkischen Reisepass seine Identität nachweisen kann.

Wer in Deutschland eingebürgert wird, der passt oft seinen Namen an das deutsche Sprachgebrauch an.
So wird aus einem "Jusuf" oft "Joseph" und aus einem 'Wladimir Wiktorowitsch" einfach nur "Waldemar".

Wenn aus "Wladimir" "Waldemar" wird, ändern sich dann die anderen Daten, die auf dem Chip der meisten modernen Reisepässe gespeichert sind?

Sind Polizisten so unintelligent, dass sie nur den Namen zur Identitätsfeststellung heranziehen?

Darüber hinaus gilt das Gesetz in welchem keine Möglichkeit besteht sich mit einem ausländischen Pass als Deutscher in Deutschland auszuweisen.

Weißt du was? Wir können das Ganze hier abkürzen: Unterhalte dich doch einfach mal mit einem Bundespolizisten, wie es in der Praxis gehandhabt wird.

Dann wirst du sehen, dass du mit deiner Laien-Juristen-Meinung auf dem Holzweg bist.

Schönen Tag noch.

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