Grundsatzlich wird der Kaufvertrag in dem Moment geschlossen, in dem sich der Kaeufer und der Verkaeufer einig sind. Das war hier der Moment, in dem der Eisverkaeufer deine Bestellung angenommen hat. Dass du den Preis vorher nicht kanntest, spielt dabei grundsaetzlich erst einmal keine Rolle.
Hier weicht der Preis aber ganz erheblich von dem allgemein ueblichen und somit zu erwartenden Preis ab. Zudem war er fuer dich nicht erkennbar (du haettest aber danach fragen koennen). Somit kann wohl angezweifelt werden, ob hinsichtlich des Preises ueberhaupt Einigkeit bestand. Es ist also fraglich, ob ueberhaupt schon ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wuerde der Preis nur geringfuegig ueber dem allgemein zu erwartenden Preis liegen, muesste man das wohl bejahen. Bei einem derart extremen Unterschied zum allgemein zu erwartenden Preis kann dies aber bezweifelt werden.
Aber selbst wenn bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, duerfte dieser wegen des extrem ueberhoehten und somit nicht zu erwartenden Preises gem. BGB § 119 wegen Irrtums anfechtbar sein.