Wann darf die Polizei oder das SEK ihre Schusswaffe einsetzen?

2 Antworten

Das ist schlichtweg eines, nämlich Unfug!.

Der Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte, bestimmt sich zum einen aus den Polizeigesetzen (PolG) der Bundesländer bzw. bei der Bundespolizei aus dem Bundespolizeigesetz und zum anderen aus den allgemein gültigen Vorschriften der Notwehr gemäß §32 Strafgesetzbuch (StGB), welche auch die sogenannte "Nothilfe", d.h. wenn Dritte bedroht sind mit einschließt. Die Notwehr verlangt einen "gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff". Ein "gegenwärtiger Angriff" liegt gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dann vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch anhaltend ist. Sobald also jemand mit der Schusswaffe auf einen Polizeibeamten oder auf dritte Personen zielt, handelt es sich um Notwehr gemäß §32 StGB, da dann ein rechtswidriger Angriff unmittelbar bevorsteht und damit "gegenwärtig" ist. Die Polizei muss demnach NICHT erst warten, bis der Täter den ersten Schuss abgegeben hat und darf dann erst selber schießen. Bei Schlägen ist es genauso, man muss nicht erst abwarten, bis der Angreifer einem zuerst geschlagen hat, sobald er die Faust gegen einem erhebt, ist der Angriff gegenwärtig und man darf sich dagegen verteidigen.

Mfg


Einfach mal ins Polizeigesetz des Bundeslandes bzw. der Bundespolizei schauen. Da gibt es extra §§ wo das geregelt ist.