Das kommt darauf an. Manche Messer, unterliegen einem grundsätzlichen Führungsverbot in der Öffentlichkeit. Das bedeutet, dass man diese zwar zu Hause besitzen darf, allerdings grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit führen darf. Das legt der §42a Waffengesetz fest, der ich meine letztes Jahr erst verschärft worden ist. Demnach, sind Messer mit einer Klingenlänge von über 6 Zentimetern in der Öffentlichkeit jetzt generell verboten, davor waren es über 12 Zentimeter.
Es wurden zudem bestimmte Orte im Gesetz definiert, an denen das Führen eines Messers unabhängig von dessen Klingenlänge jetzt ebenso generell verboten ist. Das ist unter anderem seither an Bahnhöfen und auch pauschal in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) der Fall. Nachdem du geschrieben hast, vom Urlaub mitgebracht, fand die Kontrolle demnach vielleicht an einem dieser Orte statt?!. Ausnahmen gelten für gerade gekaufte Messer, die nicht zugriffsbereit in deren Orginalverpackung aufbewahrt werden sowie dann, wenn das Messer aus beruflichen Gründen mitgeführt wird. Ein Schweizer- Taschenmesser, stellt also noch keine verbotene Waffe dar, unterliegt jedoch bereits einem Führungsverbot an bestimmten Orten. Gesetzlich korrekt kann man es meines Wissens nach mitführen, wenn man es vor direktem Zugriff schützt, zum Beispiel mit Kabelbindern so sichert, dass es sich nicht mehr ohne Weiteres öffnen lässt und irgendwo tief im Gepäck verstaut, sodass man erst eine ganze Weile lang danach "kramen" müsste. In der Tat ist es viel schwerer geworden, auch für friedliche Menschen.
Mfg