Eine Vollmacht kann juristisch für ganz verschiedene Dinge erteilt werden. Generell bedeutet diese, dass jemand seine ihm zustehenden Rechte durch die Vollmacht auf eine andere Person oder aber auch auf einen anderen Personenkreis überträgt. So hat zum Beispiel ein Geschäftsinhaber das Hausrecht und kann Personen dementsprechend auch seines Geschäftes verweisen. Wenn es eine Security gibt, dann ist dieses Recht aber in der Regel auf diese übertragen, mittels einer Vollmacht. Heißt, das Hausrecht, steht dann im Regelfall der Security zu.

Mfg

...zur Antwort

Üblich ist tatsächlich der Selbstzahler. Ansonsten gibt es die Möglichkeit, ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) im Rettungsdienst zu absolvieren. Im Rahmen dessen, ist die Qualifikation kostenlos. Dafür, muss man aber dann im Gegenzug ein Jahr lang als Vollzeitkraft tätig sein und bekommt hierfür dann anstelle eines richtigen Gehaltes lediglich eine Art Taschengeld. Manche Rettungsdienste, das sind bislang aber wenige, bieten auch eine kostenlose Qualifikation an, wenn man sich dazu verpflichtet, im Anschluss einen bestimmten Zeitraum dort tätig zu sein. Wenn man dann früher den Arbeitgeber wechselt, muss man eine Vertragsstrafe bezahlen bzw. nachträglich dann die Qualifikation bezahlen. Eine weitere Möglichkeit, diese bezahlt zu bekommen, stellt manchmal auch ein jahrelanges Ehrenamt dar. Diese Option, dürfte aber wahrscheinlich ausscheiden.

Mfg

...zur Antwort

Das kommt darauf an. Es gibt im Wesentlichen zwei Qualifikationen im Bereich des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals. Das ist der Rettungssanitäter und der Notfallsanitäter.

Der Rettungssanitäter, ist im rechtlichen Sinne keine anerkannte Berufsausbildung sondern vielmehr eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung, die nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Dies ist in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) in der Notfallrettung und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die aber einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW) im qualifizierten Krankentransport. Die Qualifikation zum Rettungssanitäter, hat lediglich einen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden was bedeutet, dass diese in Vollzeitform bereits in ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden kann. Voraussetzung dafür, ist aber die Volljährigkeit. Schulisch betrachtet, ist hierfür ein Hauptschulabschluss ausreichend. Zudem, muss man gesundheitlich geeignet sein und man darf keine Vorstrafen haben. Nachteil: Dadurch, dass es rechtlich betrachtet keine anerkannte Berufsausbildung darstellt, ist die Ausbildungszeit unvergütet. Im Gegenteil, man muss für die schulischen Ausbildungsanteile an einer Rettungsdienstschule bezahlen. Der Einsatz in der Notfallrettung, erfordert neben der Qualifikation auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, die im Regelfall ebenso auf eigene Kosten erworben werden muss. Die "normale" Fahrerlaubnis der Klasse B, ist für moderne RTW nicht mehr ausreichend.

Der Notfallsanitäter, stellt die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst dar. Die Ausbildung, dauert in Vollzeitform drei Jahre und schließt am Ende mit einer staatlichen Prüfung, die aus insgesamt zehn Prüfungsteilen besteht, ab. Das Ausbildungsziel, welches der Gesetzgeber in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) definiert hat, ist sehr umfangreich. Dementsprechend, kommen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Notfallrettung als sogenannte verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Das bedeutet, dass sie eigenverantwortlich Notfallpatienten versorgen und betreuen. Bei Einsätzen mit Beteiligung eines Notarztes, sind sie nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson und führen ärztlich veranlasste medizinische Maßnahmen eigenständig durch. Schulische Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung, ist formal gemäß §8 NotSanG ein Realschulsbschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder aber auch ein Hauptschulabschluss mit zusätzlich einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. In der Praxis muss man aber ganz klar sagen, dass Abiturienten oder Fachabiturienten bevorzugt angenommen werden. Bundesweit, gibt es im Durchschnitt zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz was bedeutet, dass sich die Rettungsdienste ihre Bewerber frei aussuchen können und nicht dazu gezwungen sind, Bewerber anzunehmen, die lediglich die formalen Zugangsvoraussetzungen erfüllen.

Mfg

...zur Antwort

Im Regelfall, ist ein Praktikum bei Minderjährigen nicht möglich und die Volljährigkeit eine strikte Voraussetzung dafür. Das hat schlichtweg mit den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitschutzgesetzes zu tun, welches bei Minderjährigen unter anderem klare Pausenzeiten und generell Uhrzeiten vorschreibt, zu denen diese nicht mehr arbeiten dürfen. Beides, ist im Rettungsdienst aber nicht möglich, denn weder, gibt es immer die fest vorgeschriebene Pause, noch, gibt es immer einen pünktlichen Feierabend. Auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG), enthält Regelungen zum Kontakt von Minderjährigen zu infektiösen Patientinnen und Patienten, welche im Rettungsdienst so ebenfalls nicht einhaltbar sind. Einige Rettungsdienste, nehmen auch grundsätzlich keine "Schnupperpraktikanten" an. Das hat schlichtweg damit zu tun, dass dann die entsprechende Kapazität für Auszubildende fehlt, welche zumindest während ihrer Anfangszeit ebenso als dritte Personen mitfahren müssen.

Mfg

...zur Antwort

Stelle diese Fragen doch am Besten vor Ort, wenn du sowieso in der Jugendgruppe eine Mitgliedschaft hast und nicht hier auf dieser Plattform. Vor Ort, wird man dir eine qualifizierte Auskunft erteilen können. Ich weiß nur ein wenig über das österreichische System bescheid, weil ich mich mal als Hobby mit den Systemen in manchen europäischen Nachbarländern auseinandergesetzt habe. In Österreich, existiert ein vollkommen anderes System als hier in Deutschland was damit zu begründen ist, dass der Rettungsdienst in Österreich noch sehr viel von ehrenamtlich tätigem Personal gestemmt wird, mit Ausnahme der größeren Städte, soviel also auch gleich zur Bezahlung, oft gibt es überhaupt gar kein Geld. Aufgrund dieser Tatsache, dass es Viele noch als Ehrenamt neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben, ist es auch so, dass in Österreich die Ausbildungen (wesentlich) kürzer sind, weil man neben seinem eigentlichen Beruf logischerweise nicht eine mehrjährige Berufsausbildung absolvieren kann.

1.) Weiß ich nicht, wo man dort konkret die Ausbildung absolvieren kann.

2.) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, dauert in Österreich aus den oben genannten Gründen insgesamt lediglich 260 Stunden, bestehend aus 100 Stunden Lehrgang und 160 Stunden praktischer Ausbildung im Rettungsdienst sowie der kommissionellen Abschlussprüfung.

3.) Die genauen Voraussetzungen, ergeben sich aus dem österreichischen Sanitätergesetz (SanG). Dieses, regelt auch die Ausbildung und Tätigkeit der Sanitäter, sowohl Rettungssanitäter als auch Notfallsanitäter.

4.) Ja, das Sanitätergesetz (SanG), bestimmt die Qualifikationen Rettungssanitäter und Notfallsanitäter. Der Aufbau, ist allerdings modular, wobei der Rettungssanitäter das Modul 1 darstellt und der Notfallsanitäter das Modul 2. Man muss also zwangsläufig immer zuerst Rettungssanitäter sein, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter hierauf aufbauend erfolgt. Diese, hat einen Umfang von weiteren 480 Stunden, bestehend aus 160 Stunden Lehrgang, 40 Stunden Krankenhauspraktikum, 280 Stunden praktische Ausbildung im Notarztsystem (davon, können auch bis zu 120 Stunden als Krankenhauspraktikum abgeleistet werden) und die kommisionelle Abschlussprüfung. Notfallsanitäter, können durch die Absolvierung von zusätzlichen Modulen nach der Regelausbildung auch noch sogenannte "Notkompetenzen" erwerben.

5.) Kann ich nicht beurteilen, da ich diese nicht gemacht habe. Ich vermute einfach mal, dass diese verhältnismäßig kurz aber durchaus lernintensiv sein dürfte.

6.) Wie eingangs bereits aufgeführt, gibt es noch viele ehrenamtlich tätige in Österreich. Zum Gehalt in den größeren Städten, kann ich nichts sagen.

7.) Ab Rettungssanitäter selbstständig. In Österreich, dürften RTW sogar noch mit zwei Rettungssanitätern besetzt sein. Während der Ausbildung, fährt man bereits als dritte Person neben der Regelbesatzung mit und übernimmt zunehmend die Aufgaben unter Aufsicht und Anleitung.

8.) Das weiß ich nicht.

Mfg

...zur Antwort

Das weiß ich selber nicht so genau. Die Polizei, kann auf jeden Fall eine Ortung von Mobiltelefonen vornehmen. Das ist aber natürlich nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Es darf nicht "einfach so" eine Ortung erfolgen, da dies gegen das Persönlichkeitsrecht des Nutzers verstoßen würde. Es geht zunächst niemanden etwas an, wo sich dieser befindet. Soweit ich weiß, befinden sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für solche Fälle im Telekommunikationsgesetz (es liegt ja keine Straftat von Seiten des Nutzers vor, insofern, sind Regelungen, die der Strafverfolgung dienen, diesbezüglich irrelevant). Ansonsten könnte man sich in solchen Fällen auch noch auf den "rechtfertigenden Notstand" nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) berufen. Sofern der Anrufer dazu noch in der Lage ist, kann er natürlich auch in die Ortung einwilligen. Das Problem mit Ortungen gerade im freien Gelände ist aber meines Wissens nach immer noch, dass man nur feststellen kann, innerhalb von welcher Funkzelle sich das Mobiltelefon befindet. Jenachdem, wie weit die Funkmasten dort auseinander stehen und das kann in weitläufigen Gebieten nuneinmal sehr weit auseinander sein, kommt dabei immer noch ein sehr großes Gebiet heraus. Auch, läuft die Ortung eben soweit ich weiß immer über die Polizei was bedeutet, dass diese erst informiert werden muss und dann wenn sie den Standort hat wiederum die anderen Kräfte bzw. die Leitstelle informieren muss. Das ist also schon ein Prozess, der leider eine Weile in Anspruch nehmen kann.

Mfg

...zur Antwort

Grundsätzlich, sind in Deutschland für die Besatzung der Rettungsfahrzeuge die Rettungsdienstgesetze (RDG) der Bundesländer maßgeblich.

Rettungshelfer, kommen überall als zweite Personen, d.h. als Assistenzpersonen des Rettungssanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Krankentransportwagen (KTW) im qualifizierten Krankentransport zum Einsatz. In der Notfallrettung, kommen diese nicht mehr zum Einsatz. Natürlich, fährt man im Rahmen des Praktikums beim Erwerb der Qualifikation zu Notfalleinsätzen mit, als fertiger Rettungshelfer dann allerdings nicht mehr. Hier, könnte man dann höchstens noch als dritte Person neben der Regelbesatzung, also so wie während des Praktikums, mitfahren, aber das ist für den Arbeitgeber unwirtschaftlich, da man dann als dritte Person offiziell nicht gebraucht wird. Das funktioniert also im besten Fall höchstens für wenige Tage im Jahr, wenn sich der Arbeitgeber hierauf einlässt. Ansonsten, kann man aber auch im qualifizierten Krankentransport mit Notfallpatienten konfrontiert werden. Die Möglichkeiten, reichen hier von "Voraushelfer" bzw. First- Responder- Einsätzen über Großschadenslagen, wenn es einfach nicht für alle Patienten einen RTW gibt bis hin zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten während einem qualifizierten Krankentransport. Es kann auch örtliche Unterschiede geben, zum Beispiel, kann mancherorts so mancher Einsatz, der anderswo eine RTW- Indikation ist, durchaus auch mal als KTW- Einweisung deklariert werden. Die örtlichen Unterschiede, sind hierbei allerdings relativ groß. Ansonste, bleibt halt für die reguläre Notfallrettung und den Einsatz dort nur die Option, dass man mindestens den Rettungssanitäter macht.

Mfg

...zur Antwort

Ich teile deine Meinung teilweise aber keinesfalles vollständig!. Ich betrachte das Ganze differenzierter.

Zum einen, gibt es bereits eine Regulation auf europäischer Ebene für neue Klimaanlagen und für bestehende Einschränkungen. Besonders klimaschädliche Kältemittel, die zum Teil hundertfach klimaschädlicher waren als Kohlendioxid, sind bei Neugeräten in der EU bereits verboten. Das hat dazu geführt, dass die Hersteller bei neuen Geräten ausschließlich noch Propan als Kältemittel anbieten. Das ist zwar immer noch dreimal klimaschädlicher als CO2, aber weit weniger klimaschädlich als die früheren Kältemittel gewesen sind.

Wenn jemand bereits bei 25 Grad Außentemperatur seine Klimaanlage einschaltet, um seine Räumlichkeiten auf angenehme 20 Grad abzukühlen, dann kann ich deinen Unmut darüber absolut nachvollziehen. Ab 37 Grad Außentemperatur, wird die Hitze allerdings auch für gesunde Menschen zu einer großen Gesundheitsgefahr, weil dann die Umgebungstemperatur der Körperkerntemperatur entspricht und somit das körpereigene Kühlungssystem nicht mehr effektiv funktionieren kann. Bei Menschen, die unter bestimmten Vorerkrankungen leiden, kann dies auch bereits wesentlich früher der Fall sein und ebenso auch bei körperlicher Betätigung. Bei solchen hohen Außentemperaturen oder bei unumgänglicher, zum Beispiel bei beruflich bedingter körperlicher Betätigung, muss eine Klimaanlage deswegen für Jedermann erlaubt sein, um Hitzeschäden zu vermeiden und somit auch das Gesundheitswesen zu entlasten. Bei Menschen, bei denen der Arzt entscheidet, dass sie es schon früher kühler brauchen, muss es ebenfalls erlaubt sein, auch zu Hause. Natürlich, könnte man jetzt theoretisch gesetzlich festschreiben, dass das Einschalten für gesunde Menschen erst ab einer gewissen Umgebungstemperatur zulässig ist und für Menschen, bei denen es der Arzt für notwendig erachtet auch bereits früher aber das würde keinen Sinn machen, weil sich das nicht kontrollieren lassen würde. Man könnte die Geräte dann höchstens technisch so machen, dass sich diese nur ab einer bestimmten Raumtemperatur einschalten lassen und diese technische "Blockade" nur bei Menschen, bei denen medizinische Gründe dafür vorliegen, deaktiviert wird.

Mfg

...zur Antwort

Das war es einmal, wurde dann allerdings nach einem Rechtsgutachten, welches zur der Auffassung gekommen ist, dass dieser Straftatbestand wahrscheinlich verfassungswidrig ist, weil er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch sogenannte Selbstbestimmungsrecht verstößt, geändert bzw. abgeschafft. Man muss diesbezüglich auch bedenken, dass eine Ehe, wenn sich beide Partner im Einvernehmen trennen, nicht sofort rechtsgültig geschieden wird. Es gibt ein gesetzliches Trennungsjahr, welches mindestens ein Jahr beträgt, meistens aber sogar drei Jahre lang dauert. Weil die Ehe aber auf dem Papier noch fortbesteht, wäre es dann auch strafbar und man dürfte sich keinen neuen Partner suchen.

Im Zivilrecht allerdings, kann es noch zu Nachteilen führen, zumindest solange, bis eine einvernehmliche Trennung erfolgt ist.

Mfg

...zur Antwort

Ehrlicherweise, dürfte das äußerst unwahrscheinlich sein. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter, ist generell sehr begehrt. Bundesweit, kommen im Durchschnitt zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz, sodass logischerweise in der Schlussfolgerung sowieso nicht jeder der Bewerber angenommen werden kann. Vielerorts, werden die freien Ausbildungsplätze bevorzugt an Rettungssanitäter mit bereits einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben. Umso mehr "Pluspunkte" ein Bewerber mitbringt, umso größer sind selbstverständlich auch seine Chancen auf einen Ausbildungsplatz. Wer bereits Rettungssanitäter ist, der kann von Anfang an in der praktischen Ausbildung im Rettungsdienst als Teil der Regelbesatzung zum Einsatz kommen und muss nicht zunächst als dritte Person mitfahren. Das spart Personal und dementsprechend auch Geld ein. Ansonsten, ist es üblich, dass Auszubildende zum Notfallsanitäter ab dem zweiten Ausbildungsjahr, nachdem diese eine "Gleichwertigkeitsprüfung" zum Rettungssanitäter abgelegt haben, als zweite Personen zum Einsatz kommen. Das erfordert allerdings eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, da moderne Rettungswagen (RTW) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500Kg aufweisen und die Klasse B somit dafür nicht ausreichend ist. Ganz ehrlich, selbst wenn man angenommen werden würde, die Ausbildung plus gleichzeitig im ersten Ausbildungsjahr noch den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1, das schafft man nicht.

Mfg

...zur Antwort

Es gibt gesetzliche Hilfsfristen dafür, die in Deutschland in den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer definiert sind. Je nach Bundesland, beträgt die Hilfsfrist zwischen 8 und maximal 15 Minuten. Diese, ist in mindestens 95% aller Notfälle im Jahr einzuhalten. Im städtischen Bereich, funktioniert das in aller Regel zum Glück auch ganz gut. In ländlichen Regionen, kann es hingegen länger dauern, weil dort häufiger nur ein Rettungswagen stationiert ist und wenn dieser bereits in einem Einsatz gebunden ist, ein Rettungswagen aus der nächsten Stadt anfahren muss, was dann entsprechend länger dauert.

Mfg

...zur Antwort
50-50 Meinung

Optional zum nationalen Pass auf freiwilliger Basis ausgestellt, grundsätzlich kein schlechter Gedanke. Die Frage wäre dann allerdings schlichtweg, wofür?. Innerhalb der europäischen Union (EU), ist sowieso kein Visum erforderlich und es besteht Reisefreiheit. Außerhalb der EU in Drittstaaten, wäre ein solcher "EU- Pass" aufgrund der aktuellen Rechtslage schlichtweg bedeutungslos. Die EU, ist ein Staatenverbund und kein eigener Staat. Nur ein Staat, hat aber das Staatsangehörigkeitsrecht und kann rechtsgültige Pässe ausstellen. Der Nutzen wäre also gering, da man innerhalb von der EU sowieso ein Unionsbürger ist. Außerhalb in Drittstaaten hingegen, ist man ein Bürger seines nationalen Staates. Der Reisepass von der BRD zum Beispiel, gilt als einer der mächtigsten Reisepässe auf der Welt. Ein EU- Pass hätte hier auch den Nachteil, dass das Reisen in Staaten außerhalb der EU dadurch erschwert werden könnte, wenn nämlich die EU und nicht der jeweilige Nationalstaat etwas macht, was dem Staat, in welchen man Reisen möchte, nicht passt.

Mfg

...zur Antwort
Andere Antwort

Das hat schlichtweg verfassungsrechtliche Gründe und ist mit den unterschiedlichen Verfassungen der beiden Staaten zu begründen. In Deutschland, ist es eine strikte verfassungsrechtliche Abwägung zwischen mehreren Grundrechten, die am Ende richtig ausfallen muss. Aktuell, wird auch hierzulande über die Einführung von der Widerspruchslösung bei der Organspende nachgedacht aber das ist eben nicht so "einfach" umsetzbar. In Deutschland, gewährleistet nämlich das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch sogenannte Selbstbestimmungsrecht bestehend aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) die Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Das gilt im Wesentlichen auch nach dem Tod, so kann man unter anderem auch seine Bestattung rechtlich verbindlich regeln. Der Staat, darf gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe die Grundrechte generell nur dann einschränken, wenn er erstens damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, zweitens dieses Ziel durch die Freiheit des Einzelnen weniger einschränkende Mittel nicht ebenso erreicht werden kann und wenn drittens die Grundrechtseinschränkung auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Demgegenüber, steht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dass die Anzahl der freiwilligen Organspenden in Deutschland seit Jahren kontinuierlich zu gering ist, das ist bekannt. Die erste Voraussetzung, um diesbezüglich die Selbstbestimmung einzuschränken und eine Widerspruchslösung bei der Organspende einzuführen, wäre demnach meiner Meinung nach erfüllt, denn der Schutz von Leben und Gesundheit von dritten Personen, stellt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel dar. Der "Knackpunkt", könnte allerdings bei den weiteren Voraussetzungen liegen, die verfassungsrechtlich nun einmal auch erfüllt sein müssen. Es muss also keine Möglichkeit dazu geben, die Anzahl der Organspenden zu erhöhen, welche die Freiheit des Einzelnen weniger stark beeinträchtigt und der Grundrechtseingriff, darf auch insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Hier könnte sich herausstellen, dass der Staat zunächst mehr dafür hätte unternehmen müssen, um die Anzahl der freiwilligen Organspenden zu erhöhen, bevor er die Widerspruchslösung einführt. Zum Beispiel, könnte es eine verpflichtende Beratung beim Hausarzt geben und dann, würden sich wahrscheinlich mehr Menschen dafür entscheiden, weil sie ihre individuellen Fragen hätten stellen können und ihre Bedenken beseitigt worden wären. Oder der Staat, könnte Informationsmaterial an jeden Bürger verschicken, das aufklärt. Das hat er aber nicht gemacht. Erst wenn dann die Anzahl immer noch nicht ausreichend wäre, käme die Widerspruchslösung in Betracht. Aktuell, würde die Gefahr bestehen, dass die Widerspruchslösung gerichtlich gekippt werden könnte. Außerdem, verlangt das BVerfGE, dass Grundrechtseingriffe regelmäßig revaluiert und falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, abgemildert oder zurückgenommen werden müssen. Dabei muss die Überprüfung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen umso öfter stattfinden, umso härter der Grundrechtseingriff ist. Man kann also nicht ein solches Gesetz erlassen und dann nicht mehr überprüfen.

Mfg

...zur Antwort

Weil die verschiedenen Hilfsorganisationen schon länger existieren als der Rettungsdienst als solcher und dann nun einmal allesamt als Leistungserbringer in den Rettungsdienst eingestiegen sind und sich etabliert haben, also historische Gründe. Hinzu kommt natürlich in juristischer Hinsicht noch ganz wesentlich, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) so wie die meisten Demokratien auf der Welt über eine freie Marktwirtschaft verfügt, d.h. Jeder, der die gesetzlichen Vorschriften einhalten kann, darf sich am Markt in der jeweiligen Branche beteiligen. Dies führt sogar dazu, dass der Rettungsdienst nicht den etablierten Hilfsorganisationen vorbehalten ist sondern im Grunde genommen Jeder einen Rettungsdienst betreiben kann, der gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen kann, dass er die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften einhält und die Genehmigung erhält. Das führt dazu, dass es mancherorts noch andere Leistungserbringer gibt. Diese, werden dann typischerweise sprachlich als "private Rettungsdienste" bezeichnet, obwohl juristisch betrachtet auch die großen Hilfsorganisationen privatwirtschaftliche Unternehmen sind. Im Prinzip, ist das hier nicht großartig anders, als wenn jemand einen Handwerksbetrieb eröffnen möchte. Jeder, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, der darf das auch. Das ist das Kennzeichnen für eine freie Marktwirtschaft, dass sich Jeder am Markt beteiligen kann, der dafür in fachlicher Hinsicht geeignet ist. Da der Rettungsdienst keine hoheitliche, d.h. keine staatliche Aufgabe darstellt, gibt es eben nicht die eine bundesweite Organisation, die vom Staat betrieben wird sondern mehrere davon. Die Kompetenzen des Staates, beschränken sich im Wesentlichen auf den Erlass von Gesetzen zur Ausbildung des Personals und zur Organisation.

Mfg

...zur Antwort

Ein pauschales Verbot dafür, existiert jedenfalls in Deutschland nicht. Entgegen von einer relativ weit verbreiteten Meinung, regelt das Jugendschutzgesetz hierzulande nämlich ausschließlich den Aufenthalt von Minderjährigen an sogenannten "jugendgefährdenden Orten", wie unter anderem den Aufenthalt in Bars und Diskotheken. Es enthält hingegen keinerlei Regelungen dazu, wie lange sich Minderjährige generell in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen. Die Entscheidung darüber, obliegt einzig und alleine deren Erziehungsberechtigten, also im Regelfall deren Eltern. Solange diese damit einverstanden sind, steht das Gesetz dem nicht im Wege. Es ist allerdings so, dass wenn die Polizei offensichtlich Minderjährige in der Nacht alleine in der Öffentlichkeit sieht, durchaus mit einer Kontrolle zu rechnen ist, da es üblicherweise nicht der Fall ist, dass die Eltern das erlaubt haben. Es kann also dementsprechend durchaus vorkommen, dass die Polizei versucht die Eltern telefonisch zu kontaktieren und wenn das nicht klappt, die Minderjährigen erst einmal nach Hause fährt. Wenn die Eltern dann damit einverstanden sind und draußen auch keine akute Gefahr droht, dann können sie allerdings auch unverzüglich wieder nach draußen gehen. Hinzu kommt, dass die Polizei im allgemeinen einen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr zu erfüllen hat was bedeutet, dass diese unbegleitete Minderjährige nach Hause bringen muss, wenn diesen alleine in der Öffentlichkeit eine unmittelbare Gefahr droht. Eine solche Gefahr, kann unter anderem durch den Aufenthalt in der Nähe von Orten, an denen bekanntermaßen regelmäßig Straftateten begangen werden oder aber auch durch die Wetterlage begründet sein. Ein stattfindendes oder drohendes Unwetter, stellt genauso eine Gefahr dar. Ich weiß allerdings nicht, ob das im persönlichen Ermessensspielraum der Polizei liegt oder ob hierzu konkretere gesetzliche Vorgaben existieren. Jedenfalls aber dann, wenn es für den entsprechenden Ort und den entsprechenden Zeitraum eine offizielle Unwetterwarnung gibt, dann ist diese Gefahr begründet und die Polizei muss unbegleitete Minderjährige nach Hause bringen.

Mfg

...zur Antwort

Das kann man so nicht für ganz Deutschland beantworten, da das Schulrecht grundsätzlich den Ländern, also den Bundesländern, obliegt. Viele Länder, haben allerdings wegen des anhaltenden Lehrermangels bereits die gesetzliche Möglichkeit dazu geschaffen, dass auch Quereinsteiger ohne ein abgeschlossenes Lehramtstudium an Schulen Unterricht geben dürfen. Die Voraussetzungen dafür, variieren allerdings zwischen den Ländern. In der Regel, ist ein abgeschlossenes Studium, das mit dem jeweiligen Unterrichtsfach artverwandt ist, strikte Voraussetzung dafür, "nur" eben kein Lehramtstudium. Beispiele: ein Mathematiker, darf Mathematik unterrichten, ein Physiker, darf Physik unterrichten, ein Biologe, darf Biologie unterrichten und ein Chemiker, darf Chemie unterrichten. Alle diese Personen, haben also ein abgeschlossenes Studium in dem jeweiligen Fach aber eben kein Lehramtstudium. Auch können in manchen Bundesländern Lehramtstudenten ab einem bestimmten Semester unterrichten.

Mfg

...zur Antwort

Das kommt sehr stark auf die persönliche Sichtweise darauf an. Man kann sagen, er testet zumindest die Grenzen der Macht eines US- Präsidenten sehr stark aus und zieht seine Ansichten durch, bis das oberste Gericht der USA abschließend darüber entschieden hat. Er zieht für manche seiner Vorhaben Rechtsgrundlagen heran, welche kein anderer US- Präsident dafür herangezogen hätte und lässt dann die Gerichte darüber entscheiden, ob das zulässig ist oder nicht. Ob man deswegen sagen kann, dass er ein Diktator ist, das wage ich zu bezweifeln, denn die Gerichtsbarkeit in den USA, existiert ja weiterhin und kann Entscheidungen des Präsidenten auch weiterhin für ungültig erklären. Die Gerichtsbarkeit, scheint auch (zum Glück) nach wie vor unabhängig zu sein und nicht so wie in tatsächlich autoritären Staaten, wo die politische Führung ansagt, wie die Urteile auszufallen haben. Grundsätzlich, muss man ganz einfach auch festhalten, dass US- Präsidenten viel mehr Macht haben. Sie können Dekrete erlassen und sie haben keine Verfassung, die ihnen relativ enge Grenzen für ihre Handlungen setzt, da die US- Verfassung generell sehr knapp ist. Es gibt einfach viel mehr Spielraum nur hat sich bislang halt noch kein US- Präsident getraut, diesen in vollem Umfang auch zu nutzen.

Mfg

...zur Antwort

Ein Postbrief ist in dieser Hinsicht eine andere Angelegenheit denn dieser, ist wenn er dir sicher zugestellt wird, datenschutzrechtlich relativ sicher und Briefe, unterliegen ja auch dem durch das Grundgesetz geschützten Postgeheimnis. Jemand der einen Brief ohne Berechtigung öffnet, der macht sich in dieser Hinsicht strafbar. Andere Kommunikationswege, zum Beispiel E- Mails oder Telefon, sind in datenschutzrechtlicher Hinsicht insofern etwas anderes, weil diese unbemerkt abgehört werden könnten, wenn die Server, über welche diese übermittelt werden, keiner besonderen Verschlüsselung unterliegen. Da insbesondere Gesundheitsdaten einem sehr hohen Datenschutz unterliegen, muss man dann wenn man über diese Möglichkeiten kommunizieren möchte seine Einwilligung erteilen, das man mit einer unverschlüsselten Übermittlung einverstanden ist. Hier macht es eben auch einen Unterschied, ob man selber schreibt oder ob man angeschrieben wird denn beim selber schreiben, zeigt man ja schon durch das Schreiben als solches seine Einwilligung.

Mfg

...zur Antwort

Es ist zunächsteinmal äußerst unwahrscheinlich, dass ein demokratischer Staat soetwas tun würde. Ich weiß nicht genau, inwiefern die Verfassungen anderer demokratischer Staaten spezielle Regelungen darüber enthalten aber wenn man von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausgeht, wäre das meiner Meinung nach verfassungsrechtlich betrachtet sogar unmöglich. Gegen soetwas, spricht bereits der Artikel 1 des Grundgesetzes, der als "Fundament" für sämtliche weitere Grundrechte dient. Das Grundgesetz, verbietet desweiteren einen Angriffskrieg zu führen oder vorzubereiten noch einmal explizit. Es steht auch im Grundgesetz, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes sind und den Gesetzen vorgehen. Desweiteren ist auch noch explizit darin verankert, dass die Bundeswehr ausschließlich defensiv zur Verteidigung des Bundesgebietes eingesetzt werden darf. Die Kommando und Befehlsgewalt über die Streitkräfte, obliegt dem Bundesminister der Verteidigung. Mit Eintritt des Verteidigungsfalles, würde diese auf den Bundeskanzler übergehen. Der Verteidigungsfall, darf vom Parlament nur festgestellt werden, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder wenn ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann wäre die Feststellung verfassungswidrig, auch wenn sie angenommen vom Parlament getroffen werden würde.

Mfg

...zur Antwort