Natürlich, wäre das undemokratisch, denn auch diese Menschen haben das Recht dazu, die Politik mitzugestalten, die ihre Rechte gestaltet und auch sie sind ein großer Teil des Volkes. Die Politik bzw. die Abgeordneten, sind Volksvertreter und vertreten das Volk im deutschen Bundestag oder aber auch in den Landtagen. Hier, kann man nicht einfach mehrere Millionen Menschen davon ausschließen, die dann keine Volksvertreter bestimmen könnten. Rentner, haben jahrzehntelang Steuern eingezahlt und du wirst dich wundern, auch Rentner bezahlen sogar noch weiterhin Steuern, außer die Rente ist sehr, sehr gering aber die meisten Rentner, bezahlen sogar aus ihren Rentenbezügen sogar noch weiterhin Steuern!. Studenten, üben später wichtige Berufe aus, die für den Staat und für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung sind. Sie auszuschließen, wäre auch ein gewisser Eingriff in die Berufswahlfreiheit, da man sich dann entweder für das Studieren oder für das Wählen entscheiden müsste. Das geht nicht. Nicht alle Arbeitslosen, arbeiten nicht, weil sie nicht arbeiten wollen sondern manche auch deswegen nicht, weil sie nicht oder nur mit starken Einschränkungen einer Arbeit nachgehen können. Außerdem, können sie über ihr Wahlrecht auch Einfluss darauf nehmen, ob es in Zukunft mehr oder weniger Arbeitsplätze gibt und somit ihre Chancen verbessern, in der Zukunft wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Nein, mal ganz ehrlich. Würde man das Wahlrecht an das Steuernzahlen binden, was höchstwahrscheinlich sowieso von der Verfassung her gar nicht ginge, dann müsste man auch alle Beamten und somit die Staatsdiener vom Wahlrecht ausschließen, da diese auch keine Steuern bezahlen.

Mfg

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Schlecht

Das ist Blödsinn. Es gibt nicht umsonst eine Gewaltenteilung in die Gesetzgebung, Rechtsprechung (die Gerichte) und in die vollziehende Gewalt (Behörden). Man könnte auch überhaupt gar nicht sämtliche Gerichte abschaffen, weil eben genau diese Gewaltenteilung als solche Fest in unserer Verfassung verankert ist und dem Schutz der Ewigkeitsklausel des Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) unterliegt. Selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, welche es für Änderungen des Grundgesetzes benötigt, würden also nicht sämtliche Gerichte abgeschafft werden können. Die Gerichte auf Landesebene, unterstehen zudem der Organisationsstruktur der Länder (Bundesländer) und nicht der des Bundes. Der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr im Inland, ist weitestgehend verfassungsmäßig verboten und ausschließlich gegen militärisch bewaffnete Aufständische zulässig. Die Landespolizeien, unterstehen den Ländern. Mal davon abgesehen, wer sollte die bestehenden, verfassungsmäßigen Gesetze durchsetzen, wenn nicht die Gerichte?!. Da liegt schon der grundsätzliche Denkfehler an dieser Sache, denn die Gerichte, üben die Rechtsprechung aus. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gibt es, weil auch Bundesgesetze oder Landesgesetze, die verfassungsgemäß beschlossen worden sind, nuneinmal verfassungswidrig sein können. Es sorgt dafür, dass die Grundrechte gewährleistet bleiben und entscheidet auch in anderen wichtigen Angelegenheiten. Dazu, hat jedes Bundesland noch ein Verfassungsgericht auf Landesebene, welches im Wesentlichen für die Durchsetzung der jeweiligen Landesverfassung zuständig ist und bei anderen Streitigkeiten auf Landesebene entscheidet. Ein moderner Verfassungsstaat, ist gerade durch die Begrenzung der staatlichen Macht gekennzeichnet. Dazu, legen die anderen Gerichte, die Fachgerichte, die bestehenden und verfassungskonformen Gesetze auch aus. Das ist Teil der erwähnten Gewaltenteilung, erspart dem Gesetzgeber auch bei jedem Gesetz eine Menge an Arbeit. Ein gutes Beispiel hierfür, sind auch die Körperverletzungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB). So ist unter Körperverletzung im Gesetz eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung definiert. Die Nähere Auslegung, was darunter fällt, obliegt somit aber den Gerichten. Noch deutlicher, wird es bei der Definition einer gefährlichen Körperverletzung. Diese begeht unter anderem, wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes begeht. Was solche anderen "gefährlichen Gegenstände" sind, darüber, entscheidet die Rechtsprechung, also eben genau jene Gerichte. Ohne Gericht, könnte ein Täter nur nicht dafür bestraft werden sondern, der Gesetzgeber selber, müsste auch alle "gefährlichen Werkzeuge" im Sinne des Gesetzes genau aufzählen. Es müsste also dann heißen: "ein anderes gefährliches Werkzeug ist: ein Besenstiel, ein Bügeleisen, eine Blumenvase, ein Kochtopf, eine Pfanne, ein Hammer, eine Axt, eine Zange, ein Küchenmesser, ein anderes Messer, eine Holzlatte" undsoweiter. Das wäre aber äußerst unpraktikabel, für den Gesetzgeber ein enormer Zusatzaufwand, der auch das Gesetzgebungsverfahren bei jedem Gesetz länger und wesentlich aufwendiger machen würde und wenn am Ende in der Aufzählung doch irgendetwas fehlt, dann könnte in diesem Beispiel der Täter auch nicht dafür bestraft werden. Schlägt er zum Beispiel jemandem mit einem Stuhl, der in der Aufzählung aber nicht benannt ist, dann könnte er auch nicht wegen dieses Tatbestandes dafür bestraft werden. Solche Gesetzeslücken, würden sich dann sehr schnell im Volk herumsprechen, ja einige würden dann sogar aktiv nach diesen suchen und um das zu korrigieren, müsste dann jedes Mal der Gesetzgeber selber wieder aktiv werden. Dies hätte dann aber wiederum zur Folge, dass der Gesetzgeber sich ständig mit alten, bereits bestehenden Gesetzen und mit deren Korrektur beschäftigen müsste anstelle neue Gesetze beschließen zu können. In dieser Hinsicht, nehmen die Gerichte dem Gesetzgeber also auch sehr viel Arbeit ab. Ein Gesetzgeber alleine, könnte diesen Aufwand überhaupt gar nicht bewerkstelligen.

Mfg

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Diese persönliche Entscheidung, kann einem am Ende von niemand anderem abgenommen werden. Man muss sie letztendlich selber treffen und mit seiner Berufswahl letztendlich zufrieden sein!. Das gelingt nicht immer aber man sollte es auf jeden Fall versuchen, vorher die richtige Berufswahl zu treffen.

Die Polizei, würde natürlich ganz klar den Vorteil der Verbeamtung bieten. Meines Wissens nach zunächst auf Probe, später dann auf Lebenszeit. Das bietet einem während der Berufstätigkeit einige Vorzüge aber auch, dass man früher in Rente bzw. in Pension gehen kann und auch, dass die Bezüge im Alter höher sind. Der Rettungsdienst, stellt hingegen einer teilweise irrtümlich angenommen Meinung keine staatliche Organisation dar und das Personal, ist dementsprechend auch nicht verbeamtet sondern "normale" Arbeitnehmer in dieser Hinsicht. Einzige Ausnahme hiervon, ist der Rettungsdienst der Berufsfeuerwehren, welche in verhältnismäßig wenigen Großstädten bundesweit auch im Rettungsdienst tätig ist. Hier, erfolgt dann eine Verbeamtung im feuerwehrtechnischen Dienst. Allerdings, muss man dann eben auch eine feuerwehrtechnische Ausbildung absolvieren und kommt auch in beiden Bereichen zum Einsatz, nicht ausschließlich im Rettungsdienst. Die typischen Nachteile des Schichtdienstes wie Arbeiten rund um die Uhr, an Wochenenden, an Feiertagen und ähnlichem und hierdurch bedingt dann auch ein erschwertes Familienleben, stellen sich sowohl bei der Polizei als auch beim Rettungsdienst. Man muss auch mittlerweile leider bedenken, dass auch das Rettungsdienstpersonal inzwischen leider immer häufiger Gewalt ausgesetzt ist, im Gegensatz zur Polizei aber natürlich keine Bewaffnung hat und auch nicht polizeilich ausgebildet ist. Ein Nachteil ist auch noch, das die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit im Durchschnitt zehn Bewerbungen pro freien Ausbilfungsplatz dermaßen begehrt ist, das nicht jeder Interessent direkt einen Ausbildungsplatz bekommen kann. Vielerorts, sind die meisten erfolgreichen Bewerber bereits Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst. Dies hat allerdings den großen Nachteil, das die Qualifikation zum Rettungssanitäter zumeist selber bezahlt werden muss und auch die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse C1 in aller Regel auf eigene Kosten hin erworben werden muss. Man investiert also ersteinmal mehrere tausend Euro, bevor man dann damit wirklich beruflich etwas anfangen kann. Vielleicht, käme auch eine Mischung aus beidem in Betracht, also hauptberuflich bei der Polizei und quasi "nebenbei" im Rettungsdienst. Dann halt nicht als Notfallsanitäter sondern als Rettungssanitäter. Das würde auch im Polizeialltag weiterhelfen und umgekehrt, würde auch die polizeiliche Ausbildung im Rettungsdienst eine Hilfe sein.

Mfg

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Soweit ich diesbezüglich richtig informiert bin, wird eine deutsche Fahrerlaubnis in den USA grundsätzlich anerkannt. Man sollte sich jedoch dennoch unbedingt "formal" einen internationalen Führerschein ausstellen lassen und diesen natürlich dann auch ständig mitführen. Der EU- Kartenführerschein, gilt in der gesamten europäischen Union, logischerweise. In Drittstaaten wie in den USA, kann dieser akzeptiert werden, er muss es allerdings nicht unbedingt zwangsläufig und das kann in den USA auch unter anderem je nach Bundesstaat variieren. Mit einem internationalen Führerschein, ist man auf der sicheren Seite, denn dieser, wird gemäß des Abkommens über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr weltweit anerkannt. Das Dokument ist auch nicht teuer, ich meine es kostet nur 16€ und kann auf jedem Bürgeramt gegen Vorlage des EU- Kartenführerscheines und eines gültigen Ausweisdokumentes auch sofort ausgestellt werden. Es kann einem in Drittstaaten aber unter Umständen eine Menge Ärger und Diskussionen mit den Behörden vor Ort ersparen.

Mfg

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Die Verwendung von reflektierenden Folien, ist an privaten Fahrzeugen definitiv nicht erlaubt. Rechtsgrundlage dafür, ist hier meines Wissens nach der Paragraph über zusätzliche, lichttechnische und andere Leuchteinrichtungen in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Da bin ich mir allerdings nicht sicher und müsste selber auch erst nocheinmal recherchieren. Ansonsten, ist eine polizeiähnliche Aufmachung tatsächlich NICHT grundsätzlich verboten, sofern man nicht direkt den Schriftzug "POLIZEI" und selbstverständlich auch keine hoheitlichen Abzeichen benutzt.

Mfg

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Grundsätzlich, gilt die Schweigepflicht gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB) auch und gerade gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und auch bei bereits begangenen Straftaten. Sinn und Zweck von der Schweigepflicht ist es nämlich gerade, dass sich auch Straftäter medizinische Hilfe holen können und das ohne Sorge, wegen ihrer Straftat strafrechtlich verfolgt und belangt zu werden, da sie es dann logischerweise aus Angst davor nicht tun würden. Das ginge nicht, denn auch Straftätern, steht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes zu. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen die Schweigepflicht gebrochen werden darf. So enthält der §138 StGB eine gesetzliche Meldepflicht (Anzeigepflicht) für noch bevorstehende Verbrechen. Diese, bezieht sich allerdings erstens ausschließlich auf Straftaten, die in ihrer Ausführung noch bevorstehen, sich also durch eine rechtzeitige Anzeige in ihrer Begehung also noch verhindern lassen, was auch der primäre Zweck von dieser Anzeigepflicht ist und lediglich sekundär eine strafrechtliche Verfolgung und zweitens, gilt diese auch nur für Verbrechenstatbestände!. Straftaten, werden grundsätzlich in Vergehen und in Verbrechen unterschieden, wobei ein Vergehen eine Straftat ist, auf die das Gesetz eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht und ein Verbrechen eine besonders schwerwiegende Straftat darstellt, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Selbst wenn ein Patient also berichten würde, dass er am darauffolgenden Tag oder irgendwann in der Zukunft einen Diebstahl begehen wird, würde dies nicht der gesetzlichen Anzeigepflicht des §138 StGB sondern sogar der Schweigepflicht des §203 StGB unterliegen, obwohl sich die Begehung noch verhindern lassen würde, da ein Diebstahl ein Vergehen und kein Verbrechen ist. Meldepflichtige Erkrankungen und Erreger, unterliegen einer Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch kann die Schweigepflicht in Einzelfällen aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" nach §34 StGB gebrochen werden, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut vorliegt und wenn die Meldung an die Polizei ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellt. Leben und Gesundheit von Dritten, sind solche höherwertigen Rechtsgüter. Der "Knackpunkt" ist dann allerdings, dass die Gefahr gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein muss. Gegenwärtig, ist sie wohl höchstwahrscheinlich, wenn es bereits zu einem Schadensereignis gekommen ist. Nicht anders abwendbar, ist ein bisschen fraglich, denn hier müsste der Arzt den Patienten im konkreten Fall zuerst anweisen, keine Fahrzeuge mehr zu führen und wenn der Patient ihm glaubhaft versichert, dass er es nicht mehr macht bis der Arzt es wieder erlaubt, dann ist die Gefahr eben anders als durch eine Anzeige abwendbar. Im Zweifel, müsste ein Gericht darüber entscheiden.

Mfg

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Ja, das darf man. Entgegen von einer relativ weitläufigen Meinung, gibt es in Deutschland rechtlich betrachtet nämlich kein grundsätzliches Vermummungsverbot. Im Gegenteil, wird es vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder auch sogenannten Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) sogar verfassungsrechtlich garantiert, dass sich jeder so kleiden darf, wie er das möchte, einschließlich von einer Bedeckung des Gesichtes. Lediglich bei Versammlungen und auf dem Weg dorthin, ist es nach dem Versammlungsgesetz verboten, sein Gesicht durch eine Bedeckung unkenntlich zu machen. Im Alltag hingegen, darf man das ohne rechtliche Einschränkungen machen. Es kann natürlich sein, dass man dadurch auf die Polizei einen verdächtigen Eindruck macht und es deswegen dann häufiger zu einer allgemeinen Personenkontrolle kommt aber verboten, ist es nicht. In Geschäften, könnte es außerdem aufgrund des dort geltenden Hausrechtes untersagt werden.

Mfg

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Ich drücke keine Knöpfe

Nein, das würde ich persönlich definitiv nicht tun und zwar nicht deswegen, weil ich mit der AfD eine großartige Sympathie hätte sondern deswegen nicht, weil die Verfassung ein ordnungsgemäßes, genau vergebenes Verfahren für ein Parteienverbot vorsieht. Man kann nicht sagen, dass man eine bestimmte Partei gerne verbieten würde, um die freiheitlich- demokratische Grundordnung und die Verfassung zu schützen und dann selber die Verfassung missachten, um dieses Ziel zu erreichen und das darin verankerte, geordnete Verfahren für ein Parteienverbot nicht beachten. Das stellt meiner Meinung nach einen Widerspruch in sich dar.

Mfg

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Da herrscht einige Unwissenheit, was aber primär auch nicht schlimm ist, denn das lässt dich ja auch ändern und geht sehr vielen Menschen so.

Richter, dürfen anhand von den Gesetzen (Strafgesetze, Bürgerliches Gesetzbuch, etc.) über andere Menschen entscheiden, wenn das jeweilige Gesetz als Rechtsgrundlage eine Anwendbarkeit auf den jeweiligen, zugrundeliegenden Fall hat. Richter sind für den Staat tätig und üben im Zuge der staatlichen Gewaltenteilung die Rechtsprechung aus. Dazu, haben sie mehrere Jahre lang Rechtswissenschaften (Jura) studiert, ein Staatsexamen abgelegt, ein Refendariat, das ist eine Art Praktikum, absolviert und ein zweites Staatsexamen abgelegt, was dann die sogenannte "Befähigung zum Richteramt" darstellt. Mit dieser, kann man Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt oder aber eben auch Richter werden.

Die Polizei, ist Teil der vollziehenden Gewalt und vollzieht die geltenden Gesetze. Die Rechtsgrundlagen, sind im Wesentlichen in der Strafprozessordnung (StPO) aber auch im Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes für die Landespolizeien bzw. im Bundespolizeigesetz (BPolG) für die Bundespolizei verankert. Im Zuge dieser Gesetze, dürfen sie über andere Menschen entscheiden.

Kein Arzt und kein Rettungsdienst, darf entgegen dem freien Patientenwillen behandeln. Ganz im Gegenteil, muss der Patient sogar mit jeder Behandlung ausdrücklich einverstanden sein!. Das gewährleistet das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Die Einwilligung des Patienten, ist in §630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach, müssen Patienten mit jeder Behandlungsmaßnahme explizit einverstanden sein. Man hat das Recht dazu, die Behandlung jederzeit zu verweigern, auch wenn aus dieser Verweigerung der Tod oder schwere und lange andauernde gesundheitliche Schäden resultieren. Die Verweigerung, setzt jedoch die gegenwärtige Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Dies bedeutet, dass der Patient gegenwärtig dazu in der Lage sein muss, die Aufklärung über die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen seiner Verweigerung zu verstehen und dass er die Tragweite seiner Entscheidung vollumfänglich überblicken kann. Kann er dies nicht, zum Beispiel aufgrund von einer Bewusstlosigkeit, einer (schweren) Unterzuckerung oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung, aufgrund von einer starken Alkoholisierung oder von Drogenmissbrauch oder weil er schlichtweg noch nicht das erforderliche Alter hierzu hat, dann ist eine Verweigerung der Behandlung zumindest vorrübergehend ausgeschlossen was bedeutet, dass die gesetzlichen Hilfeleistungspflichten nach §323c Strafgesetzbuch (StGB) und nach §13 StGB weiterhin bestehen bleiben und Alles dafür getan werden muss, um das Leben des Patienten zu retten und um gesundheitliche Folgeschäden abzuwenden. Nach §323c StGB, muss Jeder angemessene Hilfe leisten, Personal mit einem beruflichen Hilfsauftrag, unterliegt zusätzlich auch noch einer sogenannten Grantenstellung nach §13 StGB und kann Straftatbestände nicht nur durch eine aktive Handlung sondern auch durch eine Unterlassung der notwendigen Maßnahmen begehen. In einem solchen Fall, indem der Patient gegenwärtig nicht einwilligungsfähig ist, also nicht aktiv den Maßnahmen zustimmen, diese allerdings auch nicht rechtskräftig verweigern kann, wird der ebenfalls in §630d BGB geregelte, sogenannte mutmaßliche Patientenwille als Grundlage herangezogen. Man nimmt also juristisch an, dass der Patient der unmittelbar erforderlichen Behandlung zustimmen würde, wenn er hierzu in der Lage wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Patient die Maßnahmen in einer rechtswirksamen Patientenverfügung untersagt hat, diese ist rechtlich verbindlich. Dann muss diese Verfügung allerdings auch vorliegen und auf die jeweilige Situation anwendbar sein. Ist sie das, dann darf nicht entgegen dem darin festgelegten Patientenwillen behandelt werden.

Mfg

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Wie fändet ihr diese Grundgesetzänderung?

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die Religionsausübung ist auf den häuslichen Bereich und Gotteshäuser beschränkt. Dort ist sie voll gewährleistet, sofern die Religionspflege kein Bundes- oder Landesgesetz verletzt. Die Beschränkung bezieht sich nicht auf das Tragen religiöser Kleidung oder Symbole.

(2a) Religiöse Ausbildung ist nur an entsprechenden Schulen, Universitäten und anderen Ausbildungsstätten gestattet.

(2b) Klagen auf der Basis religiöser Überzeugungen vor regulären Gerichten sind unzulässig.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Aktuell steht es so im GG.

Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Konsequente Trennung von Staat und Kirche sind das Kredo unserer Zeit. Sollte man im Grundgesetz stärker betonen, dass Religion Privatsache ist und keinerlei Einfluss auf staatliche Belange nehmen darf? Lässt das GG religiösen Spinnern nicht viel zu viel Freiräume um ihre Ideologien zu transportieren?

Ich finde es wäre ein elementarer Schritt, in Richtung eines neuen Aufklärungszeitalters. Religionen sind ideologisch stigmatisiert und Anlass für Hass und Krieg.

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Nein, auf keinen Fall! 👎

Auf gar keinen Fall!. Eine solche Änderung, wäre meiner Meinung nach absolut überflüssig, mit Gefahren verbunden, würde mehr juristische Fragestellungen aufwerfen und sie wäre am Ende eventuell sogar verfassungswidrig, auch wenn sie in der Verfassung selber verankert ist.

Die Gefahr bestünde darin, dass dann der einfache Gesetzgeber mit einer einfachen politischen Mehrheit die freie Religionsausübung mehr oder weniger beliebig einschränken könnte, wenn man ihm diese Möglichkeit durch entsprechendes Bundes- oder Landesrecht zugestehen würde. Bundes- und Landesrecht, ist als solches im Grundgesetz meistens nicht direkt erwähnt. Es heißt in aller Regel vielmehr: "durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes", was sowohl das Bundesrecht als auch das Landesrecht umfasst aber das ist mehr eine Formalität. Jedenfalls, wären dann zumindest in der Theorie auch schwerwiegende, weitergehende Einschränkungen durch eine einfache politische Mehrheit möglich.

Wenn man die freie Religionsausübung auf den häuslichen Bereich und auf Gotteshäuser beschränken würde, dann wären sämtliche öffentlichen Veranstaltungen, darunter auch die Weihnachtsmärkte, verboten. Das kann meiner Meinung nach absolut nicht richtig sein.

Jeder muss die Möglichkeit dazu haben, vor den regulären Geeichten zu klagen, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt sieht. Das gebietet das Rechtsstaatsgebot und ist unter anderem auch in Artikel 19 des Grundgesetzes so fest verankert.

Eventuell, wäre diese Änderung wie eingangs bereits erwähnt auch dann verfassungswidrig, wenn man sie in der Verfassung selber verankern würde. Das nennt man dann in juristischer Hinsicht "verfassungswidriges Verfassungsrecht", was aber eine hochkomplexe juristische Thematik ist. Es bedeutet allerdings, dass auch manche Änderungen der Verfassung gegen die Verfassung verstoßen können und somit nichtig sind. Es käme bei solchen Änderungen auch zu einer meiner Meinung nach unauflösbaren Kollision mit anderen Grundrechten. So ist im Zuge der Meinungsfreiheit garantiert, dass religiöse Institutionen aber auch Privatleute ihre Ansichten auch öffentlich verbreiten dürfen. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet es, sich zu versammeln und dort frei über eine bestimmte Angelegenheit zu debattieren, was auch religiöse Ansichten umfasst. Man kann es auch niemandem verbieten, öffentlich ein Gebet abzuhalten oder öffentlich religiöse Symbole zu tragen, denn das, würde schon gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch sogenannte Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen. Auch die Berufsfreiheit nach Artikel 12a des Grundgesetzes, könnte dadurch angetastet werden.

Mfg

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Meinung des Tages: Historische Entscheidung im Bundestag - welchen Ausgang erhofft Ihr Euch bei der heutigen Abstimmung?

Am heutigen Vormittag wird im Bundestag über das geplante Sondervermögen abgestimmt. Für die Grundgesetzänderung müssen 2/3 aller Abgeordneten abstimmen. Indes bekräftigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verfahrens..

Eine historische Entscheidung

Angesichts der veränderten weltpolitischen (Sicherheits-)Lage sowie der schwächelnden Wirtschaft und Infrastruktur in Deutschland möchte die mögliche neue Regierung aus Union und SPD heute ihr schuldenfinanziertes Milliarden-Finanzpaket durch den Bundestag bringen.

Die Änderungen umfassen u.a. Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz, Nachrichtendienste, aber auch Infrastruktur sowie Klimaschutz.

Für die Änderung des Grundgesetzes wird eine 2/3 Mehrheit im Bundestag benötigt. Nach zähen Verhandlungen mit den Grünen, signalisierten diese jüngst ihre Bereitschaft, dem Sondervermögen zuzustimmen.

Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge ab

Dass eine Entscheidung dieser Tragweite vom inzwischen abgewählten Bundestag gefällt und dabei eine immense Neuverschuldung Deutschlands in Kauf genommen wird, widerstrebt zahlreichen Abgeordneten. In den letzten Tagen reichten mehrere Politiker von AfD, BSW, der Partei Die Linke sowie von FDP Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.

Die Kläger waren der Ansicht, dass der alte Bundestag grundgesetzändernde Entscheidungen nicht mehr treffen darf. Laut Verfassungsgericht allerdings ist der alte Bundestag solange voll beschluss- und handlungsfähig, bis der neu gewählte Bundestag zum ersten Mal zusammentritt.

Unsere Fragen an Euch:

  • Welchen Ausgang erhofft Ihr Euch von der heutigen Abstimmung im Bundestag?
  • Wie bewertet Ihr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
  • Welche Bereiche sollten Eurer Meinung nach dringend(er) mithilfe von zusätzlichen Schulden gefördert werden?
  • Sollte ein abgewählter Bundestag derart gewichtige Entscheidungen noch treffen dürfen?

Wir freuen uns auf Eure Beiträge.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

 

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Ich hoffe, es wird gegen das Sondervermögen gestimmt, weil...

Weil ich es nicht korrekt finde, dass im "alten" deutschen Bundestag noch solche weitreichenden Entscheidungen getroffen werden und weil ich der Ansicht bin, dass für eine solche weitreichende Entscheidung auch die parlamentarische Beratungszeit zu kurz gewesen ist. Ich hoffe demnach, dass das Sondervermögen und die Abänderung der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben heute an der Abstimmung scheitern werden. Ich bin nicht grundsätzlich dagegen, denke aber, dass soetwas dem neuen Bundestag überlassen werden sollte auch wenn da durchaus die Gefahr bestünde, dass keine dafür erforderliche zwei Drittel Mehrheit zustande käme.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE), dass der "alte" deutsche Bundestag noch solche gravierenden Änderungen des Grundgesetzes beschließen darf, ist auf jeden Fall zu akzeptieren und die Begründung der Entscheidung, dass der Gesetzgeber jederzeit handlungsfähig sein muss, ist ebenfalls nachvollziehbar. Der "alte" Bundestag, behält seine Beschlussfähigkeit bis zum Ende seiner Wahlperiode bei und diese endet mit der ersten Zusammenkunft des neuen Bundestages, welcher nach dem Grundgesetz spätestens dreißig Tage nach der Bundestagswahl das erste Mal zusammenkommen muss. Dennoch, hätte man das meiner Meinung nach auch durchaus anders entscheiden können. Man hätte auch sagen können, dass der "alte" Bundestag zwar Beschlüsse mit einfacher politischer Mehrheit ohne Einschränkungen fassen darf, er aber über keine Verfassungsänderungen mehr entscheiden darf. Somit, wäre die Handlungsfähigkeit des Staates in Fragestellungen, welche kurzfristige Entscheidungen erfordern, nicht gefährdet gewesen, da jederzeit Beschlüsse mit einfacher politischer Mehrheit gefasst werden und einfaches Bundesrecht, also "normale" Bundesgesetze jederzeit beschlossen werden könnten, Verfassungsänderungen, wären in dieser Zeit allerdings dann nicht möglich gewesen. Das wäre meiner Meinung nach auch absolut nicht schlimm, weil innerhalb von einem vierwöchigen Zeitraum normalerweise auch keine Verfassungsänderungen unmittelbar notwendig werden und wenn doch, man dafür jederzeit den neuen Bundestag auch schon früher einberufen könnte.

Auf jeden Fall, sollte das Sondervermögen so beschlossen werden, sollte ein großer Teil davon für die Sanierung von Brücken, von Schulgebäuden, von öffentlichen Gebäuden und von Schienennetzen verwendet werden.

Ein abgewählter Bundestag, darf diese Entscheidungen offensichtlich treffen. Wie bereits geschrieben, wäre ich für einen "Kompromiss". Ein abgewählter Bundestag, sollte für einen handlungsfähigen Staat Beschlüsse mit einfacher Mehrheit uneingeschränkt fassen, aber nicht mehr das Grundgesetz ändern dürfen, da dies in einem kurzen Zeitraum von gerade einmal vier Wochen auch nicht unbedingt erforderlich ist und wenn doch, man jederzeit den neuen Bundestag dafür einberufen könnte. Auch wenn es so in verfassungsrechtlicher Hinsicht "sauber" zu sein scheint, finde ich, dass ein abgewählter deutscher Bundestag das nicht mehr machen sollte, da es hierbei auch um das Vertrauen in die Demokratie geht. Für mich, stellt dies einen gewissen moralischen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes dar, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und durch die entsprechenden Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt ausgeübt wird. Wenn das Volk also das wichtigste Organ der Gesetzgebung in Deutschland neu gewählt hat, sollte das Bisherige solche Entscheidungen nicht mehr treffen.

Mfg

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Undemokratisch

Ich finde es persönlich undemokratisch, wenn auch die Wahlperiode eines "alten" deutschen Bundestages erst mit dem ersten Zusammentreten des neuen Bundestages endet und der alte Bundestag seine Beschlussfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt in verfassungsrechtlicher Hinsicht vollumfänglich beibehält. Der neu gewählte Bundestag, muss nach dem Grundgesetz spätestens dreißig Tage nach der Bundestagswahl das erste Mal zusammenkommen. Es ist absolut richtig, dass es jederzeit ein handlungsfähiges Parlament geben muss, weil die Gesetzgebung des Bundes nuneinmal nach dem Grundgesetz dem Parlament vorbehalten ist und auch andere Dinge, unter anderem auch der Verteidigungsfall, ausschließlich durch das Parlament festgestellt werden können und dürfen. Es darf also keine "Lücken" geben, in denen kein handlungsfähiges Parlament existiert. Jedoch wäre für diese Beschlüsse, das heißt für einfaches Bundesrecht und auch für die Feststellung des Verteidigungsfalles eben eine einfache politische Mehrheit im deutschen Bundestag ausreichend. Man hätte es also theoretisch durchaus auch so regeln können oder das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) hätte es so entscheiden können, dass ein "alter" deutscher Bundestag zwar Beschlüsse mit einfacher Mehrheit uneingeschränkt fassen darf, damit die Handlungsfähigkeit des Staates erhalten ist, er jedoch keine Verfassungsänderungen mehr beschließen darf. In einem Zeitraum von vier Wochen, sind ja normalerweise auch keine Verfassungsänderungen notwendig und für Alles, was kurzfristig erforderlich sein könnte, würde auch die einfache politische Mehrheit in einem "alten" deutschen Bundestag ausreichen. Es ist aber so, wie es jetzt ist, ob man das persönlich befürwortet oder nicht. Meines Wissens nach, ist es das erste Mal in der Geschichte von der Bundesrepublik Deutschland (BRD), dass ein "alter" deutscher Bundestag noch (weitreichende) Grundgesetzänderungen vornimmt. Wenn auch dies in verfassungsrechtlicher Hinsicht "sauber" zu sein scheint, finde ich persönlich es dennoch einen moralischen Verstoß gegen den Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes, wonach alle Staatagewalt vom Volke ausgeht und in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt ausgeübt wird. Wenn das Volk einem "alten" Bundestag durch Wahlen das Vertrauen entzogen hat, dann sollte dieser meiner Meinung nach keine Grundgesetzänderungen mehr beschließen. Anscheinend, haben aber auch die anderen Parteien kein 100%iges Interesse daran, die Abstimmung zu verhindern, denn der neue Bundestag muss sofort zusammenkommen, womit der Alte seine Beschlussfähigkeit verliert, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

Mfg

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Meinung des Tages: Boom bei (illegalen) Schönheitskorrekturen - sollte Werbung für Botoxbehandlungen auf Social Media verboten werden?

Das Geschäft mit der Schönheit boomte schon immer. Inzwischen lassen sich immer mehr junge Menschen Botox spritzen. Doch nicht jede Botoxbehandlung wird von einer medizinisch geschulten Person durchgeführt...

Social Media prägt Schönheitsideale

Egal, ob auf Instagram, Facebook oder Tik Tok: Wer als Nutzer durch Reels und Beiträge klickt, wird fast ausnahmslos mit jungen, aktiven und v.a. schönen Menschen konfrontiert. Inzwischen greifen junge Menschen immer früher zu Schönheits-OPs. Häufig auch unter fragwürdigen Bedingungen und ohne medizinische Kontrolle...

Das gefährliche Geschäft mit der Schönheit

Das Geschäft mit der Schönheit boomt. Demzufolge möchten daran viele mitverdienen. Auf Social Media finden sich zahlreiche Angebote für Botox-Behandlungen, z.B. in Kosmetiksalons oder bei Heilpraktikern. Botox allerdings ist in Deutschland verschreibungspflichtig und darf nur von Ärzten verabreicht werden.

Das SWR-Investigativformat Vollbild versuchte mit versteckter Kamera in mehreren Beauty-Studios in Berlin, Botoxbehandlungen durchführen zu lassen. In vielen Fällen wäre dies - selbst für einen 16-jährigen Lockvogel - problemlos möglich gewesen.

Gravierende gesundheitliche Folgen befürchtet

Fachärzte warnen vor nicht fachgerechten Botoxunterspritzungen, in deren Folge es zu Nervenschäden oder einem erhöhten Infektionsrisiko kommen könnte. Wie groß das Phänomen illegaler Botox-Behandlungen tatsächlich ist, kann seitens des Bundeskriminalamts nicht eindeutig beziffert werden. Experten gehen von einer hohen Dunkelziffer aus, auch, weil die Anzeigenbereitschaft von Geschädigten i.d.R. sehr gering ist.

Unsere Fragen an Euch:

  • Sollte Werbung für Schönheits-OPs / Botoxbehandlungen auf Social Media komplett verboten werden?
  • Wieso nehmen Menschen gesundheitsgefährdende Risiken für ein perfektes Aussehen in Kauf?
  • Inwieweit können junge Menschen vor medizinisch fragwürdigen Eingriffen geschützt werden?
  • Ist der Wunsch nach einem "perfekten" Aussehen Eurer Meinung nach heute zu wichtig geworden?

Wir freuen uns auf Eure Beiträge.

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

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Nein, derartige Werbung sollte nicht verboten werden, da...

Nein, ich bin gegen ein grundsätzliches Verbot für Werbung von Schönheitsoperationen auf Social Media, denn dieses, ist mittlerweile für sämtliche Branchen zu einer wichtigen Werbequelle geworden. Kaum ein Mensch, ließt heutzutage noch klassische Quellen wie Kataloge oder Informationsbrochüren um sich über eine Thematik zu informieren. Über Social Media, erreichen Anbieter aller Branchen ein breites, potentielles Kundenspektrum. Auch junge Menschen, ihre Volljährigkeit vorausgesetzt, entscheiden in juristischer Hinsicht vollkommen souverän und selbstbestimmt über ihren eigenen Körper. Es obliegt auch jedem selber, eventuelle gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen. Wichtig ist hier einzig und alleine die (vorherige) Aufklärung vor einem Eingriff, sodass man sich dieser Risiken auch vollumfänglich bewusst ist, sich ein eigenes Bild darüber machen kann und somit dann abschließend auch eine freie, eine selbstbestimmte Entscheidung darüber treffen kann. Das gilt grundsätzlich für sämtliche medizinischen Eingriffe unanhängig davon, ob diese in medizinischer Hinsicht erforderlich sind oder aber rein der Schönheit dienen. Vor "fragwürdigen" Eingriffen, kann man (junge) Menschen dadurch schützen, indem man die Plattformen dazu verpflichtet, dass darauf ausschließlich entsprechend lizenzierte Anbieter Werbung machen dürfen. Das würde die Werbung entsprechend lizenzierter Anbieter nicht beeinträchtigen, das Recht auf Selbstbestimmung bewahren und gleichzeitig auch die Gesundheit schützen, indem man unseriöse Angebote ausschließt.

Mfg

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Die Abstimmung im "alten" deutschen Bundestag, findet morgen statt. Sie hat also gegenwärtig noch überhaupt gar nicht stattgefunden aber das ist im Bezug auf die Frage auch eher eine Nebensache. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist es so, dass der "alte" deutsche Bundestag seine Handlungsfähigkeit bis zum ersten Zusammenkommen eines neu gewählten Bundestages nach einer Bundestagswahl vollumfänglich beibehält, weil es jederzeit einen handlungsfähigen Bundestag geben muss und keine "Lücken" entstehen dürfen, in denen das Parlament nicht beschlussfähig ist. Das hat den Grund, das nuneinmal bestimmte Dinge nach dem Grundgesetz ausschließlich dem Parlament vorbehalten sind. So müsste als Beispiel auch der Verteidigungsfall durch das Parlament festgestellt werden und das ginge nuneinmal nicht, wenn es vorrübergehend kein beschlussfähiges Parlament geben würde. Also, behält der "alte" Bundestag seine Beschlussfähigkeit bis zum ersten Zusammenkommen des neuen deutschen Bundestages. Nach dem Grundgesetz, muss der neu gewählte Bundestag spätestens vier Wochen nach der Bundestagswahl das erste Mal zusammenkommen. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), hat es dem "alten" Bundestag jetzt nicht untersagt, diese weitreichenden Grundgesetzänderungen noch zu beschließen, da der alte Bundestag eben in verfassungsrechtlicher Hinsicht noch seine volle Handlungsfähigkeit besitzt. Meiner Meinung nach, hätte das aber auch durchaus anders ausgehen können. Das BVerfGE hätte auch entscheiden können, das der "alte" Bundestag ausschließlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen aber keine.Verfassungsänderungen mehr beschließen darfm Innerhalb von vier Wochen, also während dem Zeitraum zwischen einer Bundestagswahl und der ersten Zusammenkunft eines neu gewählten Bundestages, sind nämlich normalerweise keine Verfassungsänderungen erforderlich und für Alles, was ein "alter" Bundestag kurzfristig beschließen können müsste, wäre auch die einfache Mehrheit ausreichend. Es ist aber so wie es ist.

Mfg

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Man muss grundsätzlich unterscheiden, da es verschiedene nichtärztliche Qualifikationen im Rettungsdienst gibt. Alle, haben eine unterschiedliche Ausbildungsdauer mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten- und Ausbildungszielen, unterschiedlichen notfallmedizinischen Kompetenzen und somit dann letztendlich auch mit unterschiedlichen Aufgaben, die sie innerhalb des Rettungsdienstes wahrnehmen. Die zwei wichtigsten Berufsbilder, sind der Rettungssanitäter und der Notfallsanitäter.

Der Rettungssanitäter, stellt im juristischen Sinne in Deutschland keine anerkannte Berufsausbildung sondern vielmehr eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung dar, die nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Dies, sind in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) und desweiteren aber auch die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die aber einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes auf Krankentransportwagen (KTW). Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, hat lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden und kann somit in Vollzeitform absolviert bereits innerhalb von ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Sie besteht aus einzelnen Abschnitten, wobei sich die Aufteilung der einzelnen Stunden auf die Abschnitte je nach Bundesland unterscheiden kann. Im Wesentlichen, ist es aber immer ein Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauspraktikum oder in manchen Bundesländern inzwischen auch ein Praktikum in einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Der Rettungssanitäter, kann und darf rettungsdienstliche Basismaßnahmen eigenverantwortlich anwenden. Heilkundliche bzw. invasive medizinische Maßnahmen, darf er hingegen eigenverantwortlich, d.h. ohne eine vorherige Delegation eines anwesenden Arztes nicht vornehmen. Einzige Ausnahmen sind hiervon in aller Regel die Atemwegsicherung mittels einer supraglottischen Atemweghilfe im Rahmen der kardiopulmonalen Reanimation (Wiederbelebung), die Verabreichung von medizinischem Sauerstoff sowie auch die minimalinvasive Blutzuckermessung.

Der Notfallsanitäter, absolviert hingegen eine dreijährige Berufsausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV), die mit einer insgesamt zehnteiligen, staatlichen Prüfung am Ende abschließt. Die Ausbildung umfasst im Einzelnen mindestens 1.920 Stunden Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäter/innen, 1.960 Stunden praktische Ausbildung im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und mindestens 720 Stunden praktische Ausbildung in verschiedenen Fachbereichen eines geeigneten Krankenhauses. Zu den umfangreichen Ausbildungszielen eines Notfallsanitäters, welche in §4 Notfallsanitätergesetz geregelt sind, gehört explizit auch die eigenverantwortliche Durchführung von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven und medikamentösen medizinischen Maßnahmen hinzu. Der §2a NotSanG, gibt Notfallsanitätern eine begrenzte Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde, wenn die darin genannten juristischen Voraussetzungen vorliegen. Demnach, dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bis zum Eintreffen eines Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung heilkundliche Maßnahmen, einschließlich solcher invasiver oder medikamentöser Art dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und wenn die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. Die Beherrschung, ist nach der dazugehörigen Gesetzesbegründung in aller Regel durch das Bestehen der staatlichen Prüfung nachgewiesen worden. Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen, kann der Notfallsanitäter diese Maßnahmen nicht nur eigenverantwortlich anwenden, er muss das dann sogar um seinen gesetzlichen Hilfeleistungspflichten zu genügen!. Daneben, sieht das NotSanG vor, dass der jeweils örtlich verantwortliche ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder andere entsprechend verantwortliche Ärzte in sogenannten standardisierten Arbeitsanweisungen (SAA/ SOP) den Notfallsanitätern auch noch weitere heilkundliche Maßnahmen für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder- und Situationen standardmäßig vorgeben kann, welche diese dann eigenständig anwenden, OHNE das dies an die Voraussetzungen Lebensgefahr oder drohende wesentliche Folgeschäden gebunden ist.

Mfg

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Ich finde Nein, auf gar keinen Fall!. Es ist meiner Meinung nach richtig und wichtig, dass der Bundespräsident und der Bundeskanzler zwei voneinander abgetrennte Ämter darstellen. Der Bundespräsident, ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und wird von der Bundesversammlung gewählt. Seine Amtszeit, dauert fünf Jahre und es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Der Bundeskanzler, ist der Regierungschef und bestimmt nach dem Grundgesetz die Richtlinien der Politik, wofür er auch die Verantwortung trägt. Die Kompetenzen des Bundespräsidenten rotierend auf die Bundesminister zu übertragen, würde also schon alleine deshalb nicht funktionieren, weil der Bundeskanzler gegenüber den Ministern des Bundes eine Weisungsbefugnis hat. Der Bundeskanzler, wird vom deutschen Bundestag gewählt, der wiederum alle vier Jahre vom Volk gewählt wird. Dabei, hat auch der Bundespräsident eine Funktion, denn er muss dem Bundestag eine Person vorschlagen, welche dieser zum Bundeskanzler wählen soll. Der Bundespräsident hat auch die Aufgabe, den Bundeskanzler und die Bundesminister zu ernennen und diese auch wieder zu entlassen. Außerdem, stehen dem Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz auch noch einige weitere wichtige Aufgaben zu. Er hat zwar insgesamt nicht allzuviele Aufgaben aber die, die er hat, sind durchaus sehr wichtig. So schließt der Bundespräsident zum Beispiel auch die völkerrechtlichen Verträge mit anderen Staaten, empfängt deren Gesandte und repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland nach Außen und die Bundesgesetze, erhalten ihre Rechtskraft erst durch die Gegenzeichnung, Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt durch den Bundespräsidenten!. Dabei, überprüft dieser vor deren Gegenzeichnung auch, ob das jeweilige Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und aber auch, ob dieses nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Der Bundespräsident, ist demnach neben Bundestag und Bundesrat auch ein weiterer "Sicherheitsmechanismus" bei Bundesgesetzen. Auch den Verteidigungsfall, würde der Bundespräsident ausrufen müssen. Zwar würde dieser vom deutschen Bundestag festgestellt werden aber der Bundespräsident, müsste ihn danach dann noch offiziell ausrufen und verkünden. Auch das ist ein "Sicherheitsmechanismus" aufgrund der deutschen Geschichte. Dadurch, dass er die BRD nach außen hin repräsentiert, entlastet er auch die Bundesregierung, sodass sich diese mehr auf ihr Regierungsgeschäft und damit auf ihren Kernbereich konzentrieren kann. Durch die sogenannte "Macht des Wortes", kann der Bundespräsident außerdem auch einen gewissen Einfluss auf die Politik ausüben. Zwar, kann er der Regierung keine verbindlichen Weisungen erteilen, jedoch, hat das Wort des Staataoberhauptes schon ein Gewicht, welches die Regierung zum Nachdenken bewegen kann.

Mfg

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Ich weiß, dass das viele machen. Ob es juristisch so zulässig ist, ist fraglich und ich kenne jetzt auch keine genaue Rechtsprechung dazu. Ich weiß, dass man nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug beim Parken gegen Diebstahl und gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern, das steht in den Parkvorschriften der StVO. Auf der anderen Seite, gilt als Parken erst, wenn man das Fahrzeug länger als drei Minuten lang abstellt, ansonsten, ist es Halten. Da einen Brief einzuwerfen in aller Regel kürzer als drei Minuten lang dauert, dürften die Parkvorschriften hier dann eigentlich nicht gelten. Beim Halten, muss man sich allerdings in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug befinden. Ich meine, 10 Meter sind hier noch in Ordnung, jedoch ohne Gewähr dafür geben zu können. Schon alleine den Motor im Stand laufen zu lassen, ohne sich dabei im Fahrzeug zu befinden, stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar und kann meine ich 80€ kosten.

Mfg

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Weder ganz ja noch ganz nein, irgendetwas in der Mitte, das dürfte bei mir zutreffend sein. Ich persönlich, halte es für schwierig, sich auf einen tatsächlichen Kriegsfall privat wirklich effektiv vorzubereiten. Ein großflächiger Stromauafall zum Beispiel, dürfte maximal ein oder zwei Wochen lang dauern. Hier ist Vorbereitung dementsprechend prinzipiell kein Problem. Ein Krieg hingegen, würde mehrere Jahre lang dauern und somit, ist es meiner Meinung nach gesehen fast unmöglich, für einen solangen Zeitraum eine effektive private Vorsorge zu erschaffen. Getränke und Lebensmittel, dürften hier das Hauptproblem darstellen. Ich habe ein paar Taschenlampen, die sich über Jahre angesammelt haben und auch ein paar Ersatzbatterien dafür, Campinglaternen mit Batteriebetrieb, andere Lichtquellen wie ein paar Kerzen und Teelichter, Material für die Erstversorgung und Lebensmittel für etwas über eine Woche. Wasser, habe ich aktuell überhaupt gar keines eingelagert außer vielleicht zufälligerweise mal ein oder zwei 6er Pack, was für mich aber normal und keine Vorbereitung ist. Zur Not, hätte/ habe ich Entkeimungstabletten für 120 Liter aber dazu, muss man ersteinmal Wasser finden. Wie gesagt, die Dauer, die ein Krieg dauern würde, macht es für mich fast unmöglich, denn die Vorräte die man hierzu brauchen würde, wären unmengen.

Mfg

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In Deutschland kann juristisch nur derjenige bestraft werden, der schuldhaft gehandelt hat. Das bedeutet, dass er sich über das Unrecht von seiner Straftat im klaren gewesen sein muss und dass er in dem Moment, indem er die Straftat begangen hat, handlungs- und steuerungsfähig gewesen sein muss, seine Handlung also bewusst steuern konnte. Wohlgemerkt aber gilt: "in dem Moment, in dem er die Straftat begangen hat!". Das kann bei einer vorliegenden psychiatrischen Erkrankung der Fall gewesen sein oder aber eben auch nicht. Eine solche Erkrankung zu haben, bedeutet demnach nicht automatisch, das immer eine Schuldungsfähigkeit vorliegt denn auch Menschen, die an einer solchen Erkrankung leiden, können durchaus auch Momente haben, in denen sie ganz bewusst eine Straftat begangen haben. Ein Gutachter, der vom Gericht beauftragt werden würde, würde über die Schuldfähigkeit entscheiden müssen. Wer schuldfähig war, der wird ganz normal strafrechtlich für seine Straftat bestraft und seine Erkrankung, würde dann quasi "nebenbei" ebenfalls behandelt werden. Wer schuldunfähig gehandelt hat, der käme dann wiederum für einen zunächst unbestimmten Zeitraum in eine forensiche Psychatrie. Letzteres, kann also unter Umständen sogar schlimmer sein als eine strafrechtliche Verurteilung, weil der Zeitraum primär unbegrenzt ist.

Mfg

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Diese Frage ist wenn dann ausschließlich moralischer Natur, weil eine Wiedereinführung der Todesstrafe aus verfassungsrechtlicher und auch aus europarechtlicher Hinsicht sowieso ohnehin unmöglich wäre. Ich persönlich, bin ein strikter Gegner von der Todesstrafe und werde dies denke ich auch bleiben. Das hat zum einen den gravierenden Grund, das es auch bei größter Sorgfältigkeit in der Justitz immer mal wieder zu einem fehlerhaften Urteil kommen kann und der Tod im Gegensatz zu einer Haftstrafe logischerweise ein unumkehrbarer Zustand ist, falls sich im Nachhinein doch die Unschuld ergeben sollte und zum anderen den Grund, dass es indirekt auch eine Bestrafung von den Angehörigen des Täters bedeutet, wenn dieser durch die Todesstrafe vom Staat getötet werden würde. Selbstverständlich, ist dies bei einer Haftstrafe gewissermaßen auch immer der Fall aber es ist eben ein Unterschied, ob der verurteilte Angehörige noch am Leben ist oder nicht. Drittens, fürchten manche Täter den Tod weniger als eine langjährige Haftsrafe, das kommt für mich auch noch hinzu.

Juristisch betrachtet, wäre eine Wiedereinführung von der Todesstrafe wie eingangs bereits erwähnt ohnehin unmöglich. Der Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), verbietet diese nämlich explizit. Zwar ließe sich dieser Artikel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates theoretisch abschaffen oder Ausnahmen für besonders schwerwiegende Verbrechen davon geschaffen werden, jedoch würde die Todesstrafe dann immer noch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen. Hier kann es zwar eine Einschränkung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geben, jedoch wie bei allen Grundrechtseinschränkungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, an denen es bei der Todesstrafe scheitern würde. Außerdem, verbietet der Artikel 19 GG, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird und genau das, wäre hier der Fall. Die überwiegende Mehrheit der auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen vertritt zudem die Ansicht, dass die Todesstrafe auch gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen würde. Da auch das Europarecht ein Grundrecht auf Leben garantiert und hierin keine Ausnahmen für die staatliche Todesstrafe vorgesehen sind, würde sie auch dagegen verstoßen.

Mfg

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