Das kommt ganz darauf an. Der Rettungssanitäter, stellt in Deutschland im rechtlichen Sinne keine anerkannte Berufsausbildung dar sondern ist vielmehr eine Qualifikation bzw. berufliche Weiterbildung, welche nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Diese sind in allen Bundesländern der Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) in der Notfallrettung und die eigenverantwortliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Die Qualifikation zum Rettungssanitäter, hat lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden und kann dementsprechend in Vollzeitform absolviert bereits innerhalb von ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Sie umfasst verschiedene Abschnitte, wovon der erste Abschnitt der Rettungssanitäter- Grundlehrgang ist. Dieser, kann an manchen Rettungsdienstschulen auch bereits mit 17 Jahren absolviert werden, nicht aber an Allen. Die sich hieran anschließenden Module Krankenhauspraktikum, Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung, erfordern grundsätzlich die die Volljährigkeit.

Rein praktisch betrachtet, wäre es auch vollkommen sinnlos, vor der Volljährigkeit damit fertig zu sein, da man als Minderjähriger unmöglich ein Arbeitsverhältnis bekommen würde. Die Tätigkeit, ist schlichtweg mit den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiteren Gesetzen unvereinbar und setzt darüber hinaus auch eine Fahrerlaubnis voraus, welche ebenfalls nur Volljährige erhalten.

Die "richtige", dreijährige Berufsausbildung im Rettungsdienst, ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Auch hier gilt aber, dass diese allermeist erst mit der Volljährigkeit begonnen werden darf. Manche Rettungsdienste, vergeben zwar Ausbildungsplätze auch an Minderjährige, dies stellt allerdings eine juristische Grauzone dar. Hinzu kommt, dass diese Ausbildung mit im Durchschnitt zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz bundesweit dermaßen begehrt ist, dass diese vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit Berufserfahrung vergeben werden.

Mfg

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Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist eine insgesamt sehr gute Verfassung und wurde seit seinem Bestehen weltweit von vielen anderen Staaten auch bereits als Vorbild für die dortige Verfassung genommen. Natürlich, sind die allermeisten Artikel nicht abschließend und bedürfen der Auslegung. Dies ist aber gewissermaßen auch so gewollt, da eine Verfassung grundsätzlich in keinem Staat die Einzelheiten abschließend bis in die Details hinein regeln soll. Sinn und Zweck einer Verfassung ist es immer, die staatliche Ordnung zu regeln und den verfassungsrechtlichen Rahmen vorzugeben, in welchem sich der Staat entfalten kann. Immer dann, wenn Auslegung erforderlich ist, ist diese die Aufgabe des jeweiligen Verfassungsgerichtes, in Deutschland also die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE).

Mfg

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Zunächsteinmal eindeutig nein. Er würde nämlich schoneinmal überhaupt gar nicht die Approbation als Arzt erhalten, dürfte also dementsprechend auch nicht als Arzt in einer anderen medizinischen Fachrichtung tätig werden. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass man sich nicht eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat, aus welchem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, so steht es in der Bundesärzteordnung. Das gleiche gilt daneben auch für nichtärztliche medizinische Berufe nach den jeweiligen Gesetzen für die Erteilung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung.

In Deutschland ist es jedoch so, dass eine begangene Straftat niemals das gesamte Leben des Täters lang ihn in seiner Berufswahl beeinträchtigen soll bzw. darf. Im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist nämlich in Artikel 12 die Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich verankert und die Strafe, dient nicht nur ausschließlich der Bestrafung sondern sie verfolgt immer explizit auch das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Resozialisierung. Begangene Straftaten, bleiben deshalb nicht für das gesamte Leben lang im Führungszeugnis stehen sondern immer nur für einen begrenzten Zeitraum, der je nach Schwere der begangenen Straftat unterschiedlich lange ist. Dementsprechend, könnte er irgendwann theoretisch auch Medizin studieren, die ärztliche Approbation erhalten und dann auch anschließend seine Facharztrichtung frei auswählen.

Mfg

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Das wird man hier nicht abschließend juristisch beantworten können. Grundsätzlich ist es so, dass den Angehörigen des Rettungsdienstes mit anderen als den Fahrzeugen des Rettungsdienstes KEINE Sonderrechte gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zustehen, weil deren Sonderrechte nach §35 Absatz 5a StVO fahrzeuggebunden sind. Anders, ist dies bei den Angehörigen der in §35 Absatz 1 StVO genannten Institutionen, unter anderem als bei der Polizei und bei der Feuerwehr. Deren Sonderrechte, sind nicht fahrzeuggebunden sondern personengebunden, sodass ihnen die Sonderrechte auch mit ihren privaten Fahrzeugen zustehen. Nach der gerichtlichen Rechtsprechung allerdings, sind die Sonderrechte auch bei diesen wegen der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß §35 Absatz 8 StVO im Wesentlichen auf eine mäßige (maximal 20%) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränkt und andere Abweichungen von der StVO, kommen in der Regel nicht in Betracht. Es ist in den allermeisten Fällen schlichtweg nicht mit der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren, mit dem Privatfahrzeug zum Beispiel eine Ampelkreuzung bei Rotlicht zu überqueren, weil andere Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass dies Fahrzeuge ohne Sondersignal machen. Diese Einschränkungen, gelten also selbst mit Sonderrechten bei privaten Fahrzeugen.

Organisierte Ersthelfer, sind darüber hinaus rechtlich gesehen auch kein Bestandteil des Rettungsdienstes und das selbst auch dann nicht, wenn sie für eine Hilfsorganisation in dieser Funktion tätig sind. Wenn überhaupt, kommt im rechtfertigenden Notstand also eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht, mehr aber auch nicht. Zudem, muss der Einsatz akut lebensbedrohlich sein, also ein gemeldeter Notarzteinsatz. Ein reiner Notfalleinsatz, bei welchem "nur" ein Rettungswagen alarmiert ist, rechtfertigt keine Verstöße gegen die StVO aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes. Hier besteht dann zumindest manchmal die Problematik, dass dies von der Leitstelle nicht genau mitgeteilt wird, ob es sich um einen Notarzteinsatz oder um einen Notfalleinsatz handelt.

Mfg

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Über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung mit einem nach §48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verschreibungspflichtigen Arzneimittel, entscheidet einzig und alleine der behandelnde Arzt. Es ist nach dem sogenannten "Kernbereich der ärztlichen Heilkunde" eine ärztliche Aufgabe, die Indikation für eine Behandlung zu stellen. Arzneimittel, sind Stoffe und Zubereitungen, welche der Heilung, Linderung oder auch der Erkennung von Krankheiten und allgemein von körperlichen Beeinträchtigungen beim Menschen dienen.

Mfg

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Die innere Sicherheit, ist laut dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) die primäre Aufgabe der Polizei. Ein Einsatz der Streitkräfte, also der Bundeswehr, ist im inneren nur unbewaffnet, zum Beispiel bei der Bewältigung von Naturkatastrophen zulässig. Der einzige Fall, in welchem das Grundgesetz einen bewaffneten Einsatz Einsatz der Bundeswehr im inneren zulässt ist der, dass es einen Aufstand von militärisch bewaffneten Aufständischen gäbe. Verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür, ist demnach eine militärische Bewaffnung. Ist auch irgendwo logisch. Wenn Aufständische mit Panzern kämen, dann bringt die 9mm Pistole der Polizei schließlich nichts.

Mfg

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Der Angeklagte, müsste nach einem rechtskräftigen Freispruch ein glaubhaftes Geständnis ablegen, die Straftat begangen zu haben, ansonsten, ist eine erneute Anklage rechtlich nicht möglich. Ob bereits die genannte Äußerung als ein "glaubhaftes Geständnis" in diesem Sinne gewertet werden könnte, ist zweifelhaft. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), enthält das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Bestrafung wegen derselben Straftat. Dieses Verbot bedeutet auch, dass niemand wegen des Vorwurfes dergleichen Straftat erneut vor Gericht gestellt werden darf. Dieses Verbot, hat historische Gründe. Der Gesetzgeber, hatte hiervon Ausnahmen bei besonders schwerwiegenden Verbrechen wie Mord geschaffen. Hier, sollte eine erneute Anklage auch nach einem rechtskräftigen Freispruch wieder möglich sein, wenn neue Beweise vorgelegen haben, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung geführt hätten. Diese Ausnahme, wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Das im Grundgesetz verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung, gilt demnach auch selbst bei schwerwiegenden Verbrechen. Das BVerfGE, stellt hier die Rechtssicherheit eines abgeschlossenen Strafverfahrens über das Interesse der Strafverfolgung. Ein Freispruch, bleibt ein Freispruch, auch wenn neue Beweise vorliegen. Die Tat jedoch unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung zuzugeben ist dennoch keinesfalles ratsam, denn das Urteil, ist nicht unmittelbar rechtskräftig.

Mfg

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Das müssten abschließend die Gerichte entscheiden. Soweit ich richtig informiert bin, da müsste ich jetzt auch nocheinmal im Gesetz recherchieren, ist der Konsum von Freizeit- Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz an diesen Orten nicht bzw. nur zu bestimmten Uhrzeiten rechtlich gestattet. Medizinisches Cannabis, fällt allerdings unter das Medizinal- Cannabisgesetz und ist auch kein "Freizeit- Cannabis" sondern ein in diesem Sinne ärztlich verordnetes Medikament. Dementsprechend, müsste der Konsum davon eigentlich auch überall erlaubt sein. Weil jedoch noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage existiert, alles ohne Gewähr. Man muss auch davon ausgehen, dass selbst wenn es erlaubt wäre, Polizeibeamte sich noch nicht so gut mit der neuen Gesetzeslage auskennen und man im Zweifel dann ersteinmal eine Strafe erhalten würde. Dann müsste man anschließend Widerspruch dagegen einlegen und ggf. auch vor Gericht dagegen vorgehen. Es ist also insgesamt davon abzuraten.

Mfg

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Kann ein Staat funktionieren, in dem Judikative und Legislative verschmolzen sind?

TL;DR: Der von mir vorgestellte Staat kennt nur ein Grundgesetz, das grundlegende Richtlinien der Staatlichkeit und des Zusammenlebens definiert. Alle anderen Gesetze werden nicht von einem Parlament beschlossen, sondern gehen implizit aus vergangenen Gerichtsurteilen (Präzedenzfällen) hervor.

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Ein "Gesetz" wird vorgeschlagen, indem eine Anzeige gegen einen Sachverhalt erstattet wird. Daraufhin fällt ein Richter ein Urteil, das sich am Grundgesetz orientiert. Es gilt auch für alle folgenden Fälle der Art und wirkt somit wie ein Gesetz.

Das Gericht darf in späteren Fällen der selben Art nur in begründeten Ausnahmen ein neues Urteil fällen. Das neue Urteil wirkt dabei wie eine Gesetzesänderung. Es muss begründet werden, inwiefern das neue Urteil eine bessere Verwirklichung des Grundgesetzes darstellt.

Um sicherzustellen, dass auch für noch nicht eingetretene Sachverhalte Präzedenzfälle geschaffen werden können, wird die Möglichkeit hinzugefügt, einen potenziell auftretenden Fall anzuziegen. Die Anzeige richtet sich dann nicht gegen eine Person / Unternehmen, sondern zielt auf die Schärfung der (aus den vergangenen Urteilen hervorgehenden) Rechtslage ab.

Es gibt in meinem Staat keine Legislative, sondern nur eine Judikative. Zur möglichst demokratischen Gestaltung des Systems schlage ich allerdings vor, dass die Richter vom Volk direkt gewählt werden. Die (durch Präzedenzfälle erfolgende) "Gesetzgebung" orientiert sich somit am Willen des Volkes, ähnlich wie bei einer repräsentativen Demokratie.

Ein solcher Staat hätte einige Vorteile:

  1. Viel flexibler
  2. Praxisorientierte Rechtsprechung: Dies sorgt dafür, dass es anders als in einem klassischen Staat keine theoretischen, abstrakten Regelungen gibt, die die Lebensrealität verfehlen.
  3. Demokratisierung der Justiz durch direkte Wahl der Richter: Dies erschwert eine Machtergreifung über die Justiz
  4. Weniger Bürokratie durch Verschmelzung von Legislative und Judikative bei gleichzeitiger Wahrung demokratischer Legitimation
  5. Die Illusion einer gegenseitigen Kontrolle von Legislative und Judikative wird beendet: Da in einem klassischen Staat die Richter von der Legislative eingesetzt werden, ist die Idee einer Unabhängigkeit dieser beiden Gewalten sowieso Wunschdenken. Wer beißt schon in die fütternde Hand? Durch die Verschmelzung von Legislative und Judikative wird dem Volk wenigstens die vollständige, direkte Kontrolle über den entstehenden Apparat zurückgegeben.
  6. Stärkung der Partizipation des Volks: Wenn diese Verschmelzung aus Legis- und Judikative dann grundgesetzfeindlich handelt, dann kann das Volk ganz einfach neue Vertreter wählen! In meinem Staat wird die Legis- bzw. Judikative also vom Volk, von der kollektiven Intelligenz, kontrolliert (und nicht die Legislative von einer - mit eigenen Leuten besetzten - Judikative), was den Staat resilienter machen sollte. Natürlich bedeutet das, dass die Menschen dazu in der Lage sind, den eigenen Staat problemlos abzuschaffen. Dazu muss aber gesagt sein, dass das auch in von einer Judikative überwachten Gesetzgebung so ist: Denn wenn das Volk diese Judikative mehrheitlich ablehnt, dann haben die Beschlüsse der Judikative sowieso keinen Wert mehr. Die wehrhafte Demokratie ist nur so lange wehrhaft, wie es die Mehrheit der Menschen ist. Eine Demokratie rettet man nicht durch Gerichtsbeschlüsse, sondern durch Bildung und Präventionsarbeit - und die funktioniert auch in meinem Staat wunderbar (solange die Mehrheit der Menschen es will).
  7. Vermeidung von Lobbyismus durch mehr Transparenz: Da Vertreter direkt vom Volk gewählt (und jederzeit abgewählt) werden können und alle Gesetze in Hinblick auf die Grundgesezkompatibilität begründet werden müssen, kann Lobbyismus besser verhindert werden.
  8. Positives Menschenbild der Linken wird auf die Probe gestellt: Kommunisten gehen davon aus, dass der Mensch nicht andere ausnutzen, sondern nur die Grundlagen für ein eigenes, erfüllendes Leben schaffen will. Das ist schließlich die Grundvoraussetzung für das Funktionieren von kommunistischen Zielen. Mein Staat stellt dieses Menschenbild auf die Probe, indem er die Gefahr einer Dikatur der Mehrheit birgt.
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Nein

Nein, eine strikte Gewaltenteilung in die Gesetzgebung, Rechtsprechung und in die vollziehende Gewalt, ist absolut richtig und wichtig. Sie sorgt dafür, dass keine Institutionen zu viel Macht im Staat erhält, indem diese sich gegenseitig überwachen und kontrollieren. In Deutschland, besteht eine solche Gewaltenteilung und dafür, gibt es auch sehr gute Gründe!. Allerdings, könnte man durchaus sagen, dass ein Teil von deiner Vorstellung bereits so existiert, denn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, haben durchaus Gesetzeskraft. Sie binden die Gesetzgebung, die anderen Gerichte, auch die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes und auch die vollziehende Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht, kann auch dem Gesetzgeber Vorschriften für den Übergangszeitraum bis zum Erlass eines neuen, verfassungskonformen Gesetzes machen. Sein Maßstab, ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Was es entscheidet, das gilt. Ja, der Gesetzgeber kann das Grundgesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates weitestgehend abändern, mit Ausnahme von den in Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen, das kann er jedoch auch nicht in einem unbegrenzten Maße tun. Es gibt nämlich auch noch das sogenannte "verfassungswidrige Verfassungsrecht", ein in juristischer Hinsicht enorm kompliziertes Thema das im Kern allerdings bedeutet, dass der Gesetzgeber die Verfassung, das Grundgesetz nicht nach belieben einfach abändern kann, weil auch bestimmte Verfassungsänderungen verfassungswidrig sein können.

Mfg

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Formal, haben Privatdedektive in Deutschland nicht mehr Rechte als jede Bürgerin und jeder Bürger hat. Deswegen, werden diese Rechte auch als sogenannte "Jedermannsrechte" bezeichnet, weil sie jeder hat. Personen, die auf der Grundlage dieser Rechte tätig sind, kennen sich mit ihnen aber zumeist richtigerweise besser aus, als es der durchschnittliche Bürger meistens tut.

Mfg

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Die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge, ist landesrechtlich durch die Bundesländer in den Rettungsdienstgesetzen (RDG) geregelt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Notfallrettung (notfallmedizinische Erstversorgung und Transport in eine geeignete, weiterbehandelnde Versorgungseinrichtung von akuten Notfallpatienten) mit Rettungswagen (RTW) und ggf. zusätzlich auch mit Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und dem qualifizierten Krankentransport mit Krankentransportwagen (KTW). Letzterer, hat primär die Aufgabe, Patientinnen und Patienten zu transportieren, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die aber dennoch während des Transportes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung bedürfen. Dennoch, kann es in Einzelfällen auch vorkommen, dass Krankentransportwagen in der Notfallrettung zum Einsatz kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn gerade entweder kein freier Rettungswagen zur Verfügung steht oder, wenn der KTW dem Notfallort standortnäher ist als sogenannter "Voraushelfer" oder First- Responder bis zum Eintreffen des RTW und ggf. des Notarztes.

Den einen "Sanitäter", den gibt es nicht. Es gibt nach Qualifikation aufsteigend die Qualifikationen Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent (wird seit 2015 nicht mehr neu ausgebildet) und als höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst den Notfallsanitäter (seit 2014). Jenachdem, unterscheiden sich die Ausbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte, die notfallmedizinischen Kompetenzen und dementsprechend dann auch die Aufgaben bzw. die Einsatzbereiche, welche man im Rettungsdienst wahrnimmt. Wie eingangs erwähnt, ist die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge Ländersache. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, ist in allen Bundesländern jedoch mindestens ein Rettungssanitäter als verantwortliche Person vorgeschrieben. Die zweite Person, die zugleich auch Fahrer ist, muss meist mindestens ein Rettungshelfer sein. In wenigen Bundesländern, genügt als zweite Person und Fahrer jedoch auch noch eine sogenannte "geeignete Person". Dies ist im Prinzip dann jeder, der über eine gültige Fahrerlaubnis und einen aktuellen erste Hilfe Kurs verfügt.

Vom qualifizierten Krankentransport zu unterscheiden, sind sogenannte Krankenfahrten. Diese, werden grundsätzlich von unqualifizierten Personen durchgeführt.

Mfg

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In Deutschland aus verfassungsrechtlicher Hinsicht unvorstellbar. Solche Strafen, verstoßen gegen die unantastbare Würde des Menschen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und desweiteren auch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und auch gegen das in Artikel 104 des Grundgesetzes festgelegte Misshandlungsverbot, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Zudem, muss eine Strafe in Deutschland nicht nur der reinen Bestrafung eines Täters dienen sondern auch den Zweck der Resozialisierung verfolgen, da sich aus dem Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, auch ein verfassungsrechtlich gebotenes Resozialisierungsgebot ergibt. Zudem, muss eine Strafe der begangenen Straftat auch verhältnismäßig sein und nachdem auch bei allerschwersten Verbrechen die Todesstrafe in Deutschland explizit verboten ist, ist es rechtlich unmöglich, mit unmenschlichen Strafen auf kleinere Straftaten zu reagieren. Ein Diebstahl, stellt noch nichteinmal einen Verbrechenstatbestand sondern ein sogenanntes Vergehen dar. Es dürfen auch keine Strafen verhängt werden, welche indirekt eine Todesstrafe darstellen. Auch gegen das europäische Recht, welches vergleichbare Grundrechte gewährleistet, würden solche Strafen verstoßen.

Mfg

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Die europäische Union (EU), ist ein Staatenverbund bestehend aus mehreren Nationalstaaten, ihren Mitgliedsstaaten. Diese Staaten, haben bei der Gründung der EU bestimmte Hoheitsrechte, also staatliche Rechte, an die europäische Union vertraglich übertragen, also an diese abgegeben. Die EU, kann in diesem vertraglich festgelegten Rahmen, in welchem sie die entsprechenden staatlichen Rechte übertragen bekommen hat, agieren und den einzelnen dazugehörigen Staaten Vorgaben machen, darüber hinaus aber nicht. Es ist genau festgelegt, was die EU entscheiden darf und was sie nicht entscheiden darf. Da jeder EU- Staat auch im Dublin- System ist, darf sie diesen Staaten auch Vorgaben bezüglich der Aufnahme von Flüchtlingen machen. Der Mitgliedsstaat, ist schließlich mit seinem Beitritt zur EU auch dem Dublin- System beigetreten und hat der EU zu diesem Zeitpunkt freiwillig diesbezüglich seine Hoheitsrechte übertragen, was seinen nationalen Handlungsspielraum diesbezüglich einschränkt. Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, dann haben sich beide Vertragspartner, in diesem Fall also die europäische Union und der einzelne Staat, an die vertraglich getroffenen Vereinbarungen auch zu halten. Das ist im Grunde nicht anders als auch bei privaten Verträgen der Fall ist. Beide Vertragsparteien, haben sich an die mit dem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen zu halten. Macht dies eine Seite nicht, so hat die andere Seite dann das Recht dazu, die Einhaltung der Vertragsbedingungen gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall, ist dafür dann der europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig. Nach dieser Definition, ist die EU selbstverständlich keine Diktatur, sie setzt "lediglich" das Recht durch, zu dessen Einhaltung sich jeder dazugehörige Staat verpflichtet hat. Möchte man dies ändern, so müsste der einzelne Staat entweder aus dem Vertrag, also aus der EU rechtskräftig austreten oder aber den Vertrag dementsprechend abändern, was nur gemeinsam möglich ist.

Mfg

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Im Wesentlichen, sind die Leistungserbringer im Rettungsdienst privatwirtschaftliche Hilfsorganisationen. Dies ist so auch auf das Deutsche Rote Kreuz (DRK), in Bayern BRK, die Johanniter- Unfallhilfe (JUH), den Arbeiter- Samariter- Bund (ASB) und auf den Malteser- Hilfsdienst (MHD) zutreffend. Alle diese Hilfsorganisationen, sind auch privatwirtschaftlich tätig. Daneben, existieren dann auch noch weitere Leistungserbringer, welche dann im umgangssprachlichen Sinne häufig typischerweise als "private Unternehmen" bezeichnet werden. Im Prinzip, kann jeder, sofern er sich an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hält, einen eigenen Rettungsdienst gründen und diesen benennen wie er möchte. Baden- Württemberg, ist das einzige Bundesland, in welchem solche umgangssprachlich privaten Unternehmen lediglich eine Genehmigung für die Durchführung von qualifizierten Krankentransporten erhalten, weil hier die Notfallrettung per Gesetz den vier großen Hilfsorganisationen vorbehalten ist. In allen anderen Bundesländern, ist dies nicht der Fall und jeder, der die entsprechenden Anforderungen erfüllt und entsprechend auch nachweisen kann, der kann dort auch Notfallrettung betreiben. Die Organisation, Finanzierung und Durchführung des Rettungsdienstes, sind bislang durch die Bundesländer in Rettungsdienstgesetzen (RDG) auf Landesebene gesetzlich geregelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, erstreckt sich im Wesentlichen auf Gesetze zur bundesweiten Ausbildung des Rettungsfachpersonals aufgrund von Artikel 74 Absatz 19 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), welcher dem Bund die Gesetzgebung für die Zulassung zu ärztlichen und zu anderen Heilberufen überträgt.

Mfg

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Soweit ich weiß, gibt es das nicht. Die offiziellen Anforderungen, sind für beide Geschlechter identisch. Alles andere wäre auch nicht richtig, weil es im realen Einsatzfall keinen Unterschied gibt und es dann bei den Prüfungen mittlerweile das rechtliche "Schlupfloch" Selbstbestimmungsgesetz gibt. Mit diesem Gesetz, kann ja mittlerweile Jeder sein Geschlecht offiziell von Mann zu Frau und von Frau zu Mann durch eine einfache schriftliche Erklärung beim Standesamt abändern. Wenn es also Unterschiede gäbe, dann würden diese spätestens, wenn dies vorkäme, dass ein Mann als rechtliche Frau antritt, auch abgeschafft werden.

Mfg

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Man muss außer zu seiner Identität keinerlei Angaben machen. Es genügt dementsprechend, wenn man seinen Personalausweis aushändigt. Auf Fragen wie zum Beispiel wo man gerade herkommt oder hingeht, muss man keine Auskünfte erteilen oder hätte auch sogar das Recht dazu, mit falschen Angaben zu antworten. Ob dies in der Praxis allerdings das Richtige ist, ist durchaus zu bezweifeln. Finden die Polizeibeamten nämlich heraus, dass man ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht hat, so ist das zwar nicht strafbar aber man macht sich dadurch dann verdächtig, was die ganze Angelenheit zeitlich durchaus verlängern könnte. Bevor man also falsche Sachen sagt, sollte man einfach nichts sagen und freundlich darauf hinweisen, dass man dazu keine Angaben machen möchte. Ein respektvoller Umgang und Formen der allgemein anerkannten Höflichkeit, sollte der Standard sein. Ansonsten, kann auch das die gesamte Kontrolle verlängern. Sobald man selber aus irgendeinem Grund zum Beschuldigten wird, muss einem die Polizei sogar darauf hinweisen, dass man keinerlei Angaben zu machen braucht, mit denen man sich selber oder auch einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder auch wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt oder verfolgt zu werden.

Mfg

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Diese Pflicht wird so nicht kommen, meines Wissens nach. Dies war lediglich wieder einmal ein Vorschlag, den irgendjemand eingebracht hat, der so aber in Deutschland nicht umgesetzt werden wird. Ich persönlich, würde es begrüßen, wobei ich eine richtige Fahrerlaubnis dafür für überzogen erachte. Mir persönlich, würde es genügen, wenn eine Mofa- Prüfbescheinigung dafür erforderlich wäre. Somit, könnten ebenfalls schon Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr damit fahren und eine entsprechende Prüfbescheinigung ist selbstverständlich auch nicht so teuer.

Mfg

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Das kommt darauf an. Die Atemwege Freimachen und anschließend Freihalten-/ sichern, hat oberste Priorität. Dazu, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, angefangen von einfachen Basismaßnahmen wie den Kopf zur Seite drehen oder die stabile Seitenlage, damit Erbrochenes abfließen kann über das manuelle Ausräumen der Mundhöhle mit den Fingern, unter Verwendung von Einmalhandschuhen natürlich über die Absaugung mittels Absaugpumpe bis hin zur endotrachealen Intubation (Einführen eines Beatmungsschlauches unter Sicht in die Luftröhre als notärztliche Maßnahme). Jenachdem, ob noch ein Kreislauf vorhanden ist, geht es "nur" um die Sicherung der Atemwege und ggf. Beatmung oder, wenn der Patient keinen Kreislauf mehr hat, um die Reanimation (Wiederbelebung). Das Erbrochene, welches aber bereits in der Lunge ist, kann vor Ort nicht entfernt werden. Dieses, führt dann im weiteren Verlauf allermeist zu einer Pneumonie, also zu einer Lungenentzündung sodass es vorkommt, dass Patienten zwar in der Situation primär noch gerettet werden können aber im weiteren Verlauf dann noch an der Lungenentzündung versterben.

Mfg

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Auf Rettungsfahrzeugen, werden grundsätzlich ausschließlich Notfallmedikamente für akute, medizinische Notfallsituationen vorgehalten. Diese, sind auch nur für die intravenöse, intramuskuläre, intranasale oder für die inhalative Applikationsform (= Verabreichungsart) vorhanden, um in der entsprechenden Notfallsituation einen schnellen Wirkungseintritt zu entfalten. Arzneimittel in Tablettenform, findet man auf den Rettungsfahrzeugen dementsprechend grundsätzlich nicht!.

Die Voraussetzungen, wann Notfallsanitäter Medikamente verabreichen, nicht überlassen bzw. verschreiben dürfen, sind in §2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG) geregelt. Die erste Voraussetzung ist diese, dass diese Berechtigung ausschließlich bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Behandlung gilt. Der Patient, MUSS also im Anschluss einem Arzt zugeführt werden. Die zweite Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme bzw. das Medikament in der Ausbildung erlernt worden sein und beherrscht werden muss. Dies trifft auf andere als auf die typischen, im Rettungsdienst gebräuchlichen Notfallmedikamente nicht zu und die dritte Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Maßnahme, zum Beispiel die Medikamentengabe, zur Abwendung von Lebensgefahr oder von wesentlichen Folgeschäden erforderlich sein muss. Auch das, dürfte in den allermeisten denkbaren Situationen, auf welche deine Frage zutrifft, nicht vorliegen. Der einzige, der Arzneimittel, die man dann später selber in der Apotheke abholt verschreiben dürfte, das ist der Notarzt, denn dieser ist wie der Name schon sagt ein approbierter Arzt. Da dieser aber bei solchen Fällen, in denen jemand einfach nur ein Rezept haben möchte nicht kommt, wäre das Einzige, den Patienten zum Arzt zu fahren oder ihn an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen. Letzterer, wäre in einem solchen Fall, in welchem es darum geht ein Rezept zu bekommen, generell der richtige Ansprechpartner.

Mfg

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