Formal juristisch, muss es jederzeit einen handlungsfähigen, d.h. einen beschlussfähigen deutschen Bundestag geben. Noch läuft die Wahlperiode des aktuellen, des alten deutschen Bundestages, da der neu gewählte Bundestag nach dem Grundgesetz spätestens vier Wochen nach der Bundestagswahl das erste Mal zusammenkommen muss und der Alte dann aufgelöst ist. Es existiert meines Wissens nach auch keine Vorschrift im Grundgesetz, welche es dem alten Bundestag verbieten würde, während dem Zeitraum zwischen der Bundestagswahl und dem ersten Zusammenkommen des neu gewählten Bundestages das Grundgesetz selber zu ändern. Ansonsten, würde man diese Debatte wohl überhaupt gar nicht führen. Das es am Wählerwillen vorbei ist, das ist schon klar aber formal juristisch betrachtet, dürfte da nichts dagegen sprechen. Wenn es zu den Änderungen kommt und jemand dagegen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe erhebt, dann könnte man höchstens mit dem Artikel 20 des Grundgesetzes: "alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.", argumentieren. Durch die Wahl des neuen Bundestages, hat das Volk dem alten Bundestag ja das Vertrauen entzogen. Zwar ist dieser noch beschlussfähig, das BVerfGE könnte dann allerdings einen Unterschied machen, ob das nur für einfache Gesetze oder aber auch für Verfassungsänderungen gilt.

Mfg

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Das war auch in Deutschland tatsächlich mal eine Straftat, zumindest in der Ehe. Der Straftatbestand wurde dann allerdings irgendwann abgeschafft und das mit der Begründung, dass er höchstwahrscheinlich gegen das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), genauer gegen das darin verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch Selbstbestimnungsrecht genannt, verstößt. Zwar stellt das GG auch die Ehe als solche unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, jedoch, kann man erwachsene Menschen eben in juristischer Hinsicht nicht dazu zwingen, dass sie zusammen bleiben. Ein Punkt war hierbei soweit ich weiß auch, dass eine Scheidung ja nicht sofort rechtlich wirksam ist sondern das mindestens ein Jahr ein sogenanntes Trennungsjahr einzuhalten ist, manchmal dauert dieser Zeitraum auch sogar drei Jahre. In diesem Zeitraum, sind die Ehepartner bereits getrennt, sind aber in juristischer Hinsicht immer noch miteinander verheiratet. Dies soll ihnen ermöglichen, ihre Entscheidung vielleicht nocheinmal zu überlegen und die Scheidung zurückzunehmen. Wäre jetzt das Fremdgehen eine Straftat, so würden sie sich dann auch strafbar machen und könnten somit quasi auch keine neue Partnerschaft eingehen, obwohl sie bereits getrennt sind, jedoch eben juristisch gesehen immer noch miteinander verheiratet sind.

Mfg

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Änderungen des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), hat es in der Vergangenheit seit dem Bestehen des Grundgesetzes durchaus schon öfter gegeben. Änderungen, sind explizit möglich und bedürfen gemäß des Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Manche Änderungen, zu solchen ist es bislang aber zum Glück noch nicht gekommen, könnten allerdings theoretisch verfassungswidrig sein, obwohl sie in der Verfassung, dem Grundgesetz selber, verankert werden. Das Ganze nennt sich dann juristisch "verfassungswidriges Verfassungsrecht" und ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergeschriebenen Grundsätze sowie die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat, unterliegen dem Schutz der sogenannten "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG und haben wie der Name schon sagt, für die Ewigkeit bestand. Sie können auch mit einer zwei Drittel Mehrheit im deutschen Bundestag und im Bundestat nicht abgeschafft werden!. Der Artikel 146 GG, sieht theoretisch vor, dass das deutsche Volk in freier Abstimmung sich eine neue Verfassung geben kann. Dafür, würde prinzipiell die einfache Mehrheit des deutschen Volkes ausreichend sein. Manche auf das Thema spezialisierten Juristen vertreten allerdings die Ansicht, dass auch in einer neuen Verfassung unbedingt das enthalten sein müsste, was im Grundgesetz durch die "Ewigkeitsklausel" entsprechenden Schutz für die Ewigkeit genießt.

Meiner Meinung nach, ist und bleibt das Grundgesetz allerdings eine der besten Verfassungen weltweit und diente auch bereits einigen anderen Staaten als Beispiel bzw. als Vorbild für ihre eigene Verfassung. Natürlich, kann der Staat die Grundrechte, sofern dies in der Verfassung so vorgesehen ist, auch einschränken. Das ist allerdings nicht nur in Deutschland der Fall sondern auch in allen anderen Staaten inklusive in den anderen Demokratien!. In Deutschland, braucht es laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe drei Voraussetzungen, um die Grundrechte einschränken zu können. Erstens, muss der Gesetzgeber damit ein verfassungsrechtlich legitimies Ziel verfolgen (zum Beispiel den Schutz von Leben und Gesundheit, vor Allem unbeteiligtiger Dritter), zweitens, muss die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein und drittens, darf diese insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Der Staat muss auch regelmäßig anhand dieser Voraussetzungen überprüfen, ob die Einschränkung diesen noch entspricht oder aber, ob die Einschränkungen abgemildert oder aber ganz aufgehoben werden müssen. Umso gravierender der Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen ist, umso häufiger, muss diese Überprüfung stattfinden und falls erforderlich auch eine Anpassung vorgenommen werden. Die Maßnahmen wären der Corona- Pandemie, waren zwar zwischenzeitig sehr hard, jedoch hat jeder seine ganz persönliche Freiheit im Wesentlichen bereits seit 2023 komplett wiedererlangt. Die Einschränkungen wurden also wie verfassungsrechtlich vorgeschrieben immer wieder überprüft, der Situation angepasst und letztendlich, als die Voraussetzungen dafür weggefallen waren, auch wieder komplett aufgehoben, so wie es sein muss. Der Staat kann abgeleitet aus der Verfassung sogar die verfassungsrechtliche Verpflichtung dazu haben, Maßnahmen zu ergreifen, um die Grundrechte, zum Beispiel das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit, insbesondere von nicht beteiligten Dritten, durch die Gesetzgebung entsprechend zu schützen (staatlicher Schutzauftrag). Der Einzelne, entscheidet zwar gemäß seiner persönlichen Freiheit über sich selber, diese hört jedoch dann auf, wenn er die Rechte von anderen Personen gefährdet. Ich nehme da auch als Beispiel die Geschwindigkeitsbeschränkungen im Straßenverkehr. Diese, stellen prinzipiell auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers dar, weil theoretisch jeder so schnell fahren kann wie er möchte. Da der Staat aber gemäß seiner staatlichen Schutzpflicht die anderen Verkehrsteilnehmer und deren Recht auf Leben und auf körperliche Unversertheit schützen muss, gibt es die Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Einzelnen und diese sind auch verfassungskonform, da sie alle Voraussetzungen, die oben genannt sind, erfüllen.

Mfg

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Nun ja, es existieren verschiedene Berufsbilder innerhalb des Rettungsdienstes. Alle, haben eine unterschiedliche Ausbildungsdauer, unterschiedliche Ausbildungsinhalte, unterschiedliche Ausbildungsziele und zu erwerbende notfallmedizinische Kompetenzen und somit letztendlich dann auch unterschiedliche Aufgaben, welche sie im Rettungsdienst wahrnehmen. Ich nehme gleich vorweg, dass der Rettungshelfer und auch der Rettungssanitäter im juristischen Sinne keine anerkannten Berufsausbildungen sondern vielmehr Qualifikationen bzw. berufliche Writerbildungen darstellen. Die einzige anerkannte Berufsausbildung, ist die zum Notfallsanitäter. Es gibt:

1.) Rettungshelfer. Diese Qualifikation, ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern einen zeitlichen Umfang von insgesamt 320 Stunden, in Vollzeitform absolviert also nur zwei Monaten. Sie befähigt zum Einsatz als zweite Person, d.h. als Assistenzperson des hier verantwortlichen Rettungssanitäters und zugleich auch als Fahrer im qualifizierten Krankentransport auf Krankentransportwagen (KTW). Ein Einsatz im Bereich der Notfallrettung, findet mit dieser Qualifikation heutzutage nicht mehr statt.

2.) Rettungssanitäter. Auch dessen Ausbildung, umfasst vom zeitlichen Umfang her bundesweit lediglich mindestens 520 Stunden und kann dementsprechend in Vollzeitform absolviert auch bereits innerhalb von ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte, kann je nach Bundesland variieren. Im Wesentlichen, umfasst die Ausbildung aber immer einen Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauspraktikum oder in manchen Bundesländern inzwischen auch in einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und einen Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungsssanitäter, kommen in der Notfallrettung als zweite Personen, d.h. als Assistenzpersonen des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie hingegen eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die aber einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW).

3.) Notfallsanitäter. Dieser ist ein Berufsbild, welches in Deutschland seit 2014 existiert und das damals den Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst hat. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter, dauert insgesamt drei Jahre und schließt am Ende mit einer insgesamt zehnteiligen, staatlichen Prüfung, ab. Sie umfasst Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäter/innen, eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und eine praktische Ausbildung in verschiedenen Fachabteilungen eines geeigneten Krankenhauses. Notfallsanitäter, kommen im Bereich der Notfallrettung als sogenannte verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen hier entsprechend ihrem in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) definierten Ausbildungsziel eigenverantwortlich Notfallpatienten. Hierbei, wenden sie bei Vorliegen der juristischen Voraussetzungen nach §2a NotSanG oder nach der Maßgabe der örtlich verantwortlichen ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten an. Wenn ein Notarzt an dem Einsatz beteiligt ist, dann sind sie nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch.

In der Praxis ist es so, dass die Qualifikationen Rettungshelfer und Rettungssanitäter selber bezahlt werden müssen. Man bekommt also währenddessen keine Vergütung sondern man bezahlt noch dafür. Der Rettungssanitäter, benötigt für einen Einsatz in der Notfallrettung auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, da moderne Rettungswagen mittlerweile flächendeckend eine zulässige Gesamtmasse von über 3.500Kg aufweisen. Auch diese, muss man in der Regel auf eigene Kosten hin erwerben. Dennoch, stellt der Rettungssanitäter die typische Einstiegsqualifikation in den Rettungsdienst dar. Das man direkt einen der sehr begehrten Ausbildungsplätze zum Notfallsanitäter erhält, ist ohne eine entsprechende Vorerfahrung unwahrscheinlich, weil hier bundesweit im Durchschnitt zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz kommen.

Mfg

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Ich denke, dass es an der Personaleinsparung liegt, welche diese Kassen bringen. Anstelle einem Kassierer pro "richtiger" Kasse, genügt bei diesen Selbstbedienungskassen eine Aufsichtsperson, welche alle Kassen überwacht. Eine solche Aufsichtsperson, gibt es im übrigen immer und muss es schon alleine wegen der Jugendschutzüberprüfung, welche bei manchen Artikeln erforderlich ist, auch geben. Das geht bislang noch nicht elektronisch. Zudem, ist die Ware ja elektronisch gegen Diebstahl gesichert. Natürlich, dürften manche Kunden ab und zu mal etwas stehlen aber ich denke, dass das im großen Stil nicht passieren kann, eben wegen der Aufsichtsperson und auch wegen der elektronischen Diebstahlsicherung an den Produkten. Die Märkte, werden sich das natürlich schon wirtschaftlich ausgerechnet haben und auch weiterhin beobachten, dass es sich für sie wirtschaftlich am Ende lohnt. Selbst, wenn es ab und an zu einem Diebstahl kommt, dann ist das wahrscheinlich immer noch wirtschaftlicher als "richtige" Kassen mit jeweils einem Kassierer, der jede Stunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn dafür bekommen muss.

Mfg

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Das kommt ganz darauf an. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Parteienverbot, liegen grundsätzlich sehr hoch. So muss der Partei in einem Verbotsverfahren hinreichend nachgewiesen werden, dass diese es sich insgesamt zum Ziel gesetzt hat, die freiheitlich- demokratische Grundordnung in Deutschland beseitigen zu wollen. Ein Parteiverbotsverfahren, wird grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe geführt und dauert in der Regel mehrere Jahre lang, da sämtliche vorgebrachten Beweise sorgfältig überprüft werden müssen. Eingeleitet werden, kann ein solches Verbotsverfahren aus der Mitte des deutschen Bundestages, von der Bundesregierung oder aber auch vom Bundesrat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine weitere Voraussetzung neben dem Ziel, dass die Partei insgesamt die freiheitlich- demokratische Grundordnung beseitigen möchte auch die realistische Möglichkeit dazu, dieses umzusetzen. Alleine das Ziel, genügt also noch nicht, sofern nicht auch die realistische Möglichkeit hierzu besteht. Mit dieser Begründung, hat das BVerfGE in der Vergangenheit die insgesamt rechtsextreme NPD (für die AfD, gilt dies bislang "nur" für Teile der Partei), NICHT verboten, da es festgestellt hat, dass die NPD zwar verfassungswidrige Ziele verfolgt, diese aber angesichts ihrer geringen Wählerstimmen und dass sie noch nichteinmal im deutschen Bundestag vertreten ist aber niemals umsetzen würde können. Das sehen manche Experten bei der AfD jetzt anders, denn sie ist ja gerade im deutschen Bundestag vertreten und erhält auch immer mehr Wählerstimmen und somit auch Sitze im Parlament. Sie ist also näher an der Erreichung verfassungswidriger Ziele, falls sie denn insgesamt welche verfolgt. Welche Beweise die Verfassungsschutzbehörden genau gegen die AfD gesammelt haben, dass kann hier schlichtweg niemand wissen. Ich bin allerdings der Ansicht, dass wenn es hinreichende Beweise gäbe, dann schon längst ein Verbotsverfahren eingeleitet worden wäre. Die anderen Parteien möchten nämlich kein Risiko eingehen und ein Verbotsverfahren einleiten, welches dann scheitert. Dies wiederum bedeutet aber für mich logisch gedacht, dass es auch unter den Experten berechtigte Zweifel am Erfolg eines solchen Verfahrens gibt und dass gerade keine 100% sicheren Beweise, die ein Verbot unumgänglich machen würden, vorliegen. Manche Forderungen der AfD, mögen zwar radikal klingen für Einige, sind aber perse noch nicht verfassungswidrig. So würde zum Beispiel das Grundgesetz die geforderte Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze sogar erlauben, da Artikel 16a GG bereits in den 1990er Jahren dahingehend abgeändert worden ist und diese Änderung auch damals schon bereits vom BVerfGE höchstpersönlich für verfassungskonform befunden worden ist!. Solche Forderungen, würden demnach kein Parteiverbot begründen. Sie würden unter Umständen zwar gegen europäisches Recht verstoßen, worüber dann aber der europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hätte, jedoch nicht perse gegen das Grundgesetz und genau hierauf, käme es an.

Mfg

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Weil die Wehrpflicht nach dem Grundgesetz selber, nach Artikel 12a, möglich ist. Näheres, regelt ein Bundesgesetz, welches einen Ersatzdienst vorsehen muss, welcher die Gewissensentscheidung, keinen Dienst an der Waffe zu versehen, nicht beeinflussen darf, also ein Dienst, der weder etwas mit der Bundeswehr noch mit dem Bundesgrenzschutz, zu tun hat.

Mfg

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Da ein Sondervermögen an genau dieselben verfassungsrechtlichen Anforderungen gebunden ist wie eine Aussetzung oder sogar eine Reformierung der Schuldenbremse selber, nämlich zwei Drittel Mehrheit im deutschen Bundestag und an zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates, sollten Sondervermögen in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig sein, zumindest, solange sie nicht mehrfach wiederholt demselben Zweck dienen. Die Sondervermögen, werden ja in der Verfassung selber verankert. Etwas anderes wäre es dann, wenn einfaches Bundesrecht mit einer einfachen politischen Mehrheit beschlossen ein Sondervermögen beschließen könnte, um die Schuldenbremse in der Verfassung dadurch zu umgehen.

Mfg

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Es existieren grundsätzlich verschiedene Formen der Demokratie. Was du meinst, ist/ wäre eine sogenannte direkte Demokratie, bei welcher der Bundeskanzler direkt vom Volk gewählt wird und seine Partei mit einer oder zwei weiteren Parteien zusammenarbeiten müsste, welche die meisten Wählerstimmen erhalten haben. So ist es aber nicht. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist eine sogenannte parlamentarische Demokratie. Das heißt, dass das Volk das Parlament wählt und das Parlament, also dessen Abgeordnete dann als Volksvertreter einen Bundeskanzler wählt. Zuvor, müssen die Parteien, welche zusammen auf eine Mehrheit im Bundestag kommen, Koalitionsverhandlungen führen und einen Koalitionsvertrag miteinander abschließen, um gemeinsam den Bundeskanzler zu wählen. Formal, muss ein Bundeskanzler vom Bundespräsidenten zur Wahl vorgeschlagen werden. Dabei nimmt der Bundespräsident in aller Regel logischerweise den Kanidaten, welcher bei der Abstimmung die größten Chancen hat, zum Bundeskanzler gewählt zu werden. Theoretisch, können allerdings auch andere Parteien, welche weniger Stimmen bekommen haben, Koalitionsverhandlungen miteinander führen und wenn diese gelingen und sie gemeinsam eine Mehrheit zustande bringen, auch ein Kanditat von einer Partei, die weniger Stimmen erhalten hat, dennoch der neue Bundeskanzler werden. Das hat es zwar historisch so noch nicht gegeben, wäre rein rechtlich allerdings auch so möglich.

Mfg

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Das kann schlichtweg aktuell niemand wissen, ob und wenn ja wie die teilweise Legalisierung wieder rückgängig gemacht werden wird. Die CDU hat zwar angekündigt, dass es wieder zurückgenommen wird aber ob das jetzt tatsächlich so kommen wird, das weiß im Moment gerade jetzt noch niemand. Es müssen ersteinmal Koalitionsverhandlungen geführt werden und das kann schon eine Weile lang dauern. Dann, muss der Bundestag Friedrich Merz zum deutschen Bundeskanzler wählen (wir wählen ja keinen Bundeskanzler direkt sondern den Bundestag und dieser wählt dann den Bundeskanzler) und dann, muss die offizielle Ernennung zum Bundeskanzler durch den Bundespräsidenten erfolgen. Es kann also noch einige Monate lang dauern, bis Friedrich Merz der neue Bundeskanzler ist. Wenn er es dann ist, dann kann er es auch nicht alleine. Es muss das Gesetz wieder geändert werden und das, kann nur durch den deutschen Bundestag erfolgen. Die Abgeordneten von der CDU, werden zwar mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit dann dafür stimmen, aber ohne Stimmen ihrer Koalitionspartner, reicht das ja dann auch nicht. Wenn die SPD der Koalitionspartner wird, also die Partei, welche die teilweise Legalisierung im Wesentlichen mit eingeleitet hat und die SPD- Abgeordneten dann dagegen abstimmen, dann bleibt das bestehende Gesetz. Andernfalls, könnte es auch zu einem Kompromiss kommen, zum Beispiel dazu, dass es teilweise legal bleibt aber man zum Beispiel eine geringere Menge besitzen darf. Schlichtweg, es bleibt abzuwarten.

Mfg

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Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW), sind an Rettungswachen stationiert. Betreiber, sind die großen und bekannten Hilfsorganisationen, also das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter- Unfallhilfe (JUH), der Arbeiter- Samariter- Bund (ASB) und der Malteser- Hilfsdienst (MHD) oder aber auch andere Leistungserbringer, welche dann häufig als private Rettungsdienste bezeichnet werden, obwohl die großen Hilfsorganisationen rechtlich betrachtet genauso privatwirtschaftliche Unternehmen sind. Die gesetzlichen Anforderungen, sind für alle gleich, da es logischerweise bei der Versorgungsqualität keine Unterschiede zwischen den Unternehmen für die Patientinnen und Patienten geben darf. Ausbildung des Personals und Fahrzeugausstattung, sind also identisch. Beim Neubau oder der Erweiterung von Krankenhäusern, soll in manchen Bundesländern geprüft werden, ob dort auch die Errichtung von einer Rettungswache auf dem Gelände möglich ist. Dennoch, ist die Rettungswache unabhängig vom jeweiligen Krankenhaus. Personal und Fahrzeuge, gehören also trotzdem dem Betreiber des Rettungsdienstes und gehören nicht dem jeweiligen Krankenhaus an. Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), sind hingegen manchmal aber nicht immer fest am Krankenhaus stationiert. Dies hat den Vorteil, das der Notarzt, der längst nicht bei jedem Notfalleinsatz erforderlich ist, während der einsatzfreien Zeiträume "normal" als Arzt im Krankenhaus tätig sein kann und nur dann ausrückt, wenn er wirklich auch benötigt wird. Das nichtärztliche Rettungsfachpersonal an den Rettungswachen, erledigt während der einsatzfreien Zeiträume zum Teil administrative Aufgaben oder aber sogenannte Wachaufgaben, was im Grunde genommen Haushalt ist, also Fegen, nass durchputzen, Geschirrspülmaschine ein- und ausräumen undsoweiter. Dafür, leisten sich die allerwenigsten Rettungsdienste externe Reinigungskräfte. Kernaufgabe des Rettungsfachpersonals, ist natürlich aber auch die Aufbereitung der Fahrzeuge, also das verbrauchte Material wieder auffüllen, das Fahrzeug nach einem Infektionstransport innen komplett desinfizieren sowie zumeist einmal in der Woche auch eine sogenannte Regeldesinfektion, also die Desinfektion des kompletten Fahrzeuginnenraumes, ohne das zuvor ein Infektionstransport stattgefunden hatte. Es fallen also noch einige Aufgaben an, an welche man so zunächst nicht denkt.

Mfg

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Ohne mich damit genau auszukennen, beantworte ich diese Frage, jedoch ohne eine Gewähr auf die Richtigkeit meiner Antwort!. Die Dekrete des US- Präsidenten sind rechtswirksam und haben in etwa die juristische Stellung von Gesetzen bzw. von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen, können zum Beispiel in Deutschland nur dann erlassen werden, wenn es dazu eine dementsprechende gesetzliche Grundlage in einem parlamentarisch beschlossenen Gesetz gibt. Dieses Gesetz, muss auch das Ausmaß bestimmen, in welchem die Rechtsverordnung erlassen werden kann. In den USA, kann der Präsident diese Verordnungen hingegen frei von einer Rechtsgrundlage in einem Bundesgesetz erlassen. Sie dürfen nur nicht gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika verstoßen. Ansonsten, haben sie aber immer Rechtskraft, bis sie von einem nachfolgenden US- Präsidenten ebenfalls durch ein Dekret oder durch ein Gericht wieder aufgehoben werden. Dass das möglich ist, liegt an der anderen Verfassung der USA, nach welcher der Präsident im gewissen Sinne über dem Parlament steht. Das ist im übrigen in Frankreich nicht anders. Es existiert zwar ein Parlament, welches die Gesetze beschließt, jedoch enthält auch die französische Verfassung eine Regelung, wonach der Präsident Gesetze auch ohne eine parlamentarische Entscheidung ändern kann. Das mag aus unserer Sichtweise zwar "undemokratisch" sein, dennoch gelten diese Länder aber als Demokratien, weil der Präsident vom Volk frei gewählt wird.

Mfg

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Sollte das Wahlalter bei Bundestagswahlen von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden?

Dem Statistischen Bundesamt zufolge sind rund 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt, um morgen einen neuen Bundestag zu wählen. Die Vollendung des 18. Lebensjahres gehört zu einer der Bedingungen. In einigen Bundesländern können bereits jetzt 16-Jährige auf Landes- oder Kommunalebene wählen. Die Ampel-Regierung hatte sich eigentlich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, das Wahlalter für die Bundestagswahl auf 16 Jahre zu senken. Letztes Jahr scheiterte jedoch ein Vorschlag der Wahlrechtskommission zur Senkung des Wahlalters an der für die Grundgesetzänderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag.

Im aktuellen Bundestagswahlprogramm sprechen sich Grüne, Linke und SPD dafür aus, das Wahlalter auch für Bundestagswahlen auf 16 Jahre zu senken. Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) ist eine der Befürworterinnen. Sie sagte der Funke-Mediengruppe letztes Jahr, es täte der Demokratie gut, mehr Menschen bei wichtigen Entscheidungen mit einzubeziehen. Je früher das geschehe, desto größer sei die Chance auf eine regelmäßige Wahlbeteiligung. Rückhalt erhielt sie von Bundestagsvizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt (Grüne). Junge Menschen hätten als Stütze der Gesellschaft „jedes Recht, über ihre Zukunft selbst zu entscheiden”, so die Grünenpolitikerin laut ARD. Politisches Interesse sei keine Frage des Alters.

Union und AfD lehnen eine Absenkung des Wahlalters ab. Sie glauben, dass unter 18-Jährigen die nötige Reife und Urteilsfähigkeit fehle. Für CDU-Politiker Thorsten Frei gehörten Volljährigkeit und Wahlalter zusammen. Dafür gebe es auch einen breiten Konsens, sagte er der Funke Mediengruppe. Es sei schwer nachvollziehbar, warum jemand über die Geschicke des Landes mitentscheiden dürfe, dem in anderen Bereichen die nötige Eigenverantwortung abgesprochen werde. Als Beispiel nannte er den Abschluss eines Mobilfunkvertrages. Ähnlich äußerte sich FDP-Vize Wolfgang Kubicki dem RND zufolge. Er verwies auf die fehlende Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen.

Quelle: https://civey.com/umfragen/45705/sollte-das-wahlalter-bei-bundestagswahlen-ihrer-meinung-nach-von-18-auf-16-jahre-herabgesetzt-werden?utm_source=b2cnewsletterl&utm_medium=email&utm_campaign=20241115_sendinblue_1229

  • Seid ihr dafür oder dagegen das Wahlalter zu senken?
  • Was spricht aus eurer Sicht dafür und was dagegen?
  • Antwortet gerne mit Angabe eures Alters und Geschlechts.
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Nein, auf keinen Fall

Nein, ich bin der Meinung, dass das Wahlalter für die Wahl des deutschen Bundestages nicht auf 16. Jahre herabgesetzt werden sollte. Wer noch Minderjährig ist, sollte meiner Meinung nach den deutschen Bundestag nicht wählen dürfen. Minderjährige, welche für sich selber noch nicht die vollständige rechtliche Verantwortung tragen, sollten finde ich nicht durch Wahlen Einfluss auf die Entscheidungen in der Politik haben, welche Millionen von volljährigen Bürgerinnen und Bürgern betreffen. Außerdem, könnten Minderjährige theoretisch von ihren Erziehungsberechtigten durch die Androhung von gewissen Maßnahmen, angefangen vom Entzug ihres Taschengeldes sofern sie noch keine Berufsausbildung absolvieren und eine Ausbildungsvergütung erhalten bis hin zu im Extremfall der Androhung eines anderen, eines vom Minderjährigen unerwünschten Aufenthaltsortes, gezwungen werden, eine Partei zu wählen, welche sie selber gar nicht wählen möchten sondern die ihre Erziehungsberechtigten wollen, zumindest bei der Briefwahl. Das wäre zwar strafbar, ließe sich aber nur schwer entsprechend beweisen und selbst wenn, dann bekämen die Erziehungsberechtigten zwar eine Strafe, sie könnten aber immer noch unter anderem über den Aufenthaltsort entscheiden bzw. wenn sie eine Haftstrafe bekommen würden, dann würde der Minderjährige sowieso im Heim landen, weil er zu Hause nicht mehr betreut werden könnte. Auf Landtagsebene und auf kommunaler Ebene, können Minderjährige aber von mir aus gerne bereits wählen dürfen. Hier, haben sie auch bereits einen nicht ganz unerheblichen Einfluss, weil der Bundesrat, also die Länder, ja bekanntermaßen bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirkt. Die Kommunen, entscheiden über den Neubau oder über die Sanierung von Schulen, von Sportstätten, von Jugendeinrichtungen und generell über Freizeiteinrichtungen, also speziell über die Themen, welche besonders junge Menschen, auch Minderjährige, betreffen.

Mfg

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Die Straßenverkehrsordnung (StVO), enthält hierzu keinerlei Vorschriften. Es existiert allerdings bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Sitz in Karlsruhe zu dieser Fragestellung. Danach ist es so, dass wenn die Ampelanlage länger als fünf Minuten lang rot bleibt, man von einem Defekt der Ampelanlage ausgehen darf und man dann entsprechend vorsichtig die Kreuzung auch bei Rotlicht überqueren darf, ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen. Man muss allerdings mindestens 5 Minuten lang gewartet haben und sollte dies im Zweifelsfall natürlich auch nachweisen können. Da heutzutage jeder immer ein Handy dabei hat, kann man dazu einfach die Uhr im Auto und die Ampel filmen, sodass das auf der Aufnahme erkennbar ist. In haftungsrechtlicher Hinsicht ist es allerdings so, dass wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, man dann trotzdem zu 100% die Schuld daran trägt, denn man hatte ja trotzdem rot und der andere Verkehrsteilnehmer hatte grün. Wenn man das Risiko vermeiden möchte, dann muss man die defekte Ampel der Polizei melden und warten bis diese eingetroffen ist und die Verkehrsregelung übernommen hat. Nach der StVO, haben die Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten Vorrang vor denen einer Lichtzeichenanlage, wie eine Ampel juristisch korrekterweise heißt.

Mfg

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Nein, man erhält während der Qualifizierung keinerlei Vergütung. Im Gegenteil, man muss wie du selber schon erwähnt hast noch dafür bezahlen. Auch die für den Einsatz in der Notfallrettung mittlerweile flächendeckend erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse C1, muss in aller Regel auf eigene Kosten hin erworben werden. Man muss also zunächst entsprechend erst einiges an Geld investieren.

Mfg

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Das ist keine ganz so einfach zu beantwortende Frage.

Geistliche, unterliegen einer kirchenrechtlich verankerten Schweigepflicht, keiner gesetzlichen. Die kirchenrechtlich verankerte Schweigepflicht, kennt keine Ausnahmen. Egal, was gebeichtet wird, sie gilt!. Verstöße dagegen, führen allerdings ausschließlich zu kirchenrechtlichen Konsequenzen, wovon die Härteste der komplette Ausschluss aus der Kirche und somit selbstverständlich auch der Verlust des Amtes ist. Da Geistliche seit langer Zeit auch ihren Lebensunterhalt damit verdienen, in aller Regel auch keinen anderen Beruf erlernt haben und wenn diesen schon so lange nicht mehr ausgeübt haben, dass sie darin nicht mehr so einfach eine Anstellung bekämen, werden sie sich auch an die kirchenrechtliche Schweigepflicht halten. Geistliche sind auch die einzigen Personen, welche sogar von der gesetzlichen Anzeigepflicht für noch bevorstehende Verbrechen nach §138 Strafgesetzbuch (StGB), ausgenommen sind. Sie müssen also selbst noch bevorstehende, schwerwiegende Straftaten, sogar noch bevorstehende Morde, nicht melden!. Wenn es durch Dritte zu einem Strafverfahren kommt, dann müssen sie vor Gericht keine Aussagen machen. Ihnen, steht nach der Strafprozessordnung (StPO), das Recht zum Schweigen vor Gericht zu.

Andere Personen, unter anderem approbierte Ärzte, sonstiges medizinisches Personal, das zur Führung der Berufsbezeichnung oder zur Berufsausübung einer staatlich geregelten Ausbildung bedarf sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen, Rechtsanwälte und auch andere Berufsgruppen, unterliegen einer gesetzlich verankerten Schweigepflicht gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB). Auch sie, müssen über Tatsachen, welche ihnen anvertraut oder auf sonstige Weise bekanntgeworden sind, striktes Stillschweigen bewahren. Das gilt auch für bereits begangene Verbrechen. Anders als Gesistliche, müssen sie aber besonders schwerwiegende Straftaten (Verbrechen), welche noch bevorstehend sind, die sich durch eine rechtzeitige Anzeige in ihrer Begehung also noch verhindern lassen, den Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Das gilt aber nur für Verbrechenstatbestände und nicht für Vergehen. Wer also berichtet, dass er am darauffolgenden Tag einen einfachen Diebstahl begehen wird, darf nicht angezeigt werden, obwohl sich dieser Diebstahl dadurch noch verhindern lassen würde, da es sich um ein Vergehen und kein Verbrechen handelt. Kommt es durch die Meldung von Dritten zum Strafverfahren, so müssen diese Personen vor Gericht Aussagen. Etwas Anderes, gilt ausschließlich für Ärzte. Diese können Aussagen, müssen es aber nicht. Sie entscheiden dann auch darüber, ob das nichtärztliche Personal Aussagen muss oder nicht.

Mfg

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Nein

Jeder kann natürlich seine eigene, seine ganz persönliche Meinung hierzu vertreten aber so läuft das juristisch gesehen natürlich nicht ab!. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Parteiverbot, liegen grundsätzlich ersteinmal sehr hoch und das ist im Grundsatz auch absolut richtig so, weil Demokratie auch bedeutet, unliebsame Parteien mit anderen Ansichten zu respektieren und diese nicht durch ein Verbot einfach ausschalten zu können. Ein Parteiverbot, kann grundsätzlich ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe ausgesprochen werden, nachdem dort ein rechtsstaatlich durchgeführtes Verbotsverfahren stattgefunden hat. In einem solchen Verbotsverfahren, werden die Beweise, welche für ein Verbot sprechen, sehr sorgfältig überprüft und deswegen, dauert ein solches Verfahren meistens über mehrere Jahre!. Welche konkreten Beweise die Verfassungsschutzbehörden gesammelt haben, das kann hier schlichtweg niemand genau wissen. Ich denke aber, dass wenn es eindeutige Beweise gäbe, dass dann bereits ein Verbotsverfahren eingeleitet worden wäre. Ein solches Verfahren, kann aus der Mitte des deutschen Bundestages, von der Bundesregierung oder aber auch vom Bundesrat eingeleitet werden. Ein Verbot ist nur dann möglich, wenn der jeweiligen Partei hinreichend nachgewiesen werden kann, dass es sich diese insgesamt zum Ziel gesetzt hat, die freiheitlich- demokratische Grundordnung in Deutschland beseitigen zu wollen und nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfGE auch nur dann, wenn sie auch die realistische Möglichkeit dazu hätte, dieses Ziel auch tatsächlich umsetzen zu können. So wurde in der Vergangenheit bereits die insgesamt extrem Rechte (für die AfD, ist dies hingegen "nur" für Teile der Partei gesichert) NPD vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden, weil diese zwar das Ziel hat, die freiheitlich- demokratische Geundordnung beseitigen zu wollen, sie dieses Ziel mit ihren geringen Wählerstimmen allerdings niemals umsetzen könnte. Manche Experten, sehen dies bei der AfD jetzt anders, weil sie mehr Wählerstimmen bekommt. Das BVerfGE könnte allerdings auch entscheiden, dass auch die AfD das nicht könnte, weil sie keine Koalitionspartner findet und/ oder weil einige der Gesetze der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würden. Vor Allem aber, müsste ihr eben hinreichend nachgewiesen werden, dass sie insgesamt und nicht "nur" in Teilen verfassungswidrige Ziele verfolgt. Einige von ihren politischen Forderungen wie die konsequente Zurückweisung von illegal Einreisenden an der deutschen Grenze, sind mittlerweile auch von anderen Parteien so übernommen worden und sind nicht perse verfassungswidrig. Sie würden zwar eventuell gegen europäisches Recht verstoßen, was dann der europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hätte, aber nicht grundsätzlich gegen die Verfassung und nur dieses ist die Grundlage in einem potentiellen Parteiverbotsverfahren.

Mfg

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Rettungsdienst während des Studiums?

Hallo :)

Erst Mal ein paar Sachen zu mir: Ich studiere bereits (im Fünften Semester) und obwohl ich schon gemerkt habe, dass der Studiengang nichts für mich ist, möchte ich ihn dennoch gerne durchziehen, gerade weil ich schon so weit bin. 

Mein eigentlicher Wunsch ist jedoch, im Rettungsdienst zu arbeiten, hoffentlich irgendwann als Notfallsanitäter. Dafür habe ich mich schon beworben (bin auch zum Auswahlverfahren eingeladen), rechne aber nicht unbedingt damit, auch genommen zu werden, weil ich eben vorher keinerlei Erfahrungen im RD gemacht habe. Der Rettungsdienst bei mir in der Gegend nimmt immer nur 8 Azubis pro Jahr, und die meisten davon sind logischerweise schon Rettungssanis. 

So, dafür habe ich mich auch dieses Jahr beworben, und da stehen meine Chancen schon etwas besser (hoffe ich). Hatte ein zweiwöchiges Praktikum in einer Klinik und den C1 Führerschein eigenständig erworben. 

Falls ich für den Rettungssanitäter genommen werde, was ja etwas wahrscheinlicher ist als NotSan, ist es möglich, das quasi als Nebenjob neben dem Studium durchzuführen? Klar, die dreimonatige Ausbildung über müsste ich das Studium pausieren, aber danach? 

Oder ist das schwierig wegen Schichtarbeit? Und was, wenn die mich nur Vollzeit einstellen wollen?  

Macht man sich dann unbeliebt? Ich möchte es mir da ja nicht verscherzen, weil ich ja irgendwann NotSan machen möchte 🫣

Also, meine eigentliche Frage: Kann man neben dem Studium im RD arbeiten? Ist das machbar, oder hat da jemand vielleicht sogar Erfahrungen gemacht? 

(Ich habe auch schon vorher neben dem Studium viel gearbeitet, aber das war keine Schichtarbeit) 

Vielen Dank fürs Lesen, ich würde mich über jede Antwort freuen.

LG

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Theoretisch, ist das auf jeden Fall so möglich. Ich habe damals, meine letzte Tätigkeit im Rettungsdienst liegt jetzt schon ein paar Jahre zurück, einige Studierende kennengelernt, die neben dem Studium im Rettungsdienst tätig gewesen sind, zumeist dann an den Wochenenden. In der Regel, hatten diese ihre Qualifikation zum Rettungssanitäter allerdings bereits vor dem Beginn ihres Studiums abgeschlossen. Es ist auch möglich, dass man die Qualifizierung nicht am Stück in Vollzeit absolviert sondern aufteilt. Dann, darf diese zumeist maximal zwei Jahre lang dauern bzw. sie muss innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden. Bis man dann arbeiten kann, dauert es halt dementsprechend länger. Der Grundlehrgang, findet zumeist in Präsenz und in Vollzeitform statt, das sind dann je nach Bundesland halt vier oder sechs Wochen. Das sich hieran anschließende Praktikum im Krankenhaus oder in manchen Bundesländern inzwischen auch in einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung mit einer Dauer von je nach Bundesland 80 Stunden oder 160 Stunden, findet in Vollzeitform statt oder kann bei 160 Stunden in maximal zwei Blöcke zu jeweils 80 Stunden aufgeteilt werden. Für das folgende Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache mit einem Umfang von 160 Stunden, gibt es zumeist keinerlei Vorgaben. Dieses, kann somit in der Regel vollkommen frei gestaltet/ zeitlich eingeteilt werden, sofern man am Ende auf die vorgeschriebene Stundenanzahl kommt. Der Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter, muss hingegen immer in Vollzeitform stattfinden. Übt man die Tätigkeit aus, so sind anschließend 30 Stunden Fortbildung im Jahr Pflicht. Das gilt unabhängig von dem Umfang, in welchem man aktiv ist.

Mfg

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In den USA, verlieren verurteilte Strafttäter durch ihre Verurteilung quasi ihre Grundrechte bzw., sind in der US- Verfassung solche weitreichenden Grundrechte überhaupt gar nicht verankert. Die Gefängnisse, sind dort sehr häufig überfüllt, es gibt kein Recht auf eine Einzelzelle, es herrschen unhygienische Zustände und es gibt schlechteres Essen sowie zum Teil auch Misshandlungen von Seiten des Personals. Die Gefängnisleitungen, haben das Recht dazu, weitere Strafen zu verhängen und über die Fortdauer des Aufenthaltes zu entscheiden, jedenfalls in Teilen.

In Deutschland, verlieren verurteilte Straftäter hingegen ihre Grundrechte nicht, weil dies auch verfassungsrechtlich überhaupt gar nicht vorgesehen ist. "Lediglich" ihr Recht auf Freiheit der Person, ist währenddessen rechtskräftig eingeschränkt. Die unantastbare Würde des Menschen, gebietet es aber, dass man ein Recht auf eine entsprechende Zellengröße, eine angemessene Ausstattung, auf saubere hygienische Bedingungen, auf regelmäßige und genießbare Mahlzeiten, ein Recht auf eine warme Zelle und auf fließendes (warmes) Wasser hat. Zustände wie in den USA, wo Inhaftierte zum Teil aufgrund von Überbelegung auf dem kalten Boden schlafen müssen, wären hierzulande schlichtweg verfassungswidrig. Der Artikel 104 Grundgesetz (GG), verbietet außerdem die seelische und die körperliche Misshandlung von festgehaltenen Personen. Wenn im Gefängnis weitere Straftaten begangen werden, so kann über weitere Strafen im strafrechtlichen Sinne und über die Fortdauer der Freiheitssrafe generell ausschließlich ein Richter entscheiden, nicht das Personal.

Mfg

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