Da herrscht einige Unwissenheit, was aber primär auch nicht schlimm ist, denn das lässt dich ja auch ändern und geht sehr vielen Menschen so.
Richter, dürfen anhand von den Gesetzen (Strafgesetze, Bürgerliches Gesetzbuch, etc.) über andere Menschen entscheiden, wenn das jeweilige Gesetz als Rechtsgrundlage eine Anwendbarkeit auf den jeweiligen, zugrundeliegenden Fall hat. Richter sind für den Staat tätig und üben im Zuge der staatlichen Gewaltenteilung die Rechtsprechung aus. Dazu, haben sie mehrere Jahre lang Rechtswissenschaften (Jura) studiert, ein Staatsexamen abgelegt, ein Refendariat, das ist eine Art Praktikum, absolviert und ein zweites Staatsexamen abgelegt, was dann die sogenannte "Befähigung zum Richteramt" darstellt. Mit dieser, kann man Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt oder aber eben auch Richter werden.
Die Polizei, ist Teil der vollziehenden Gewalt und vollzieht die geltenden Gesetze. Die Rechtsgrundlagen, sind im Wesentlichen in der Strafprozessordnung (StPO) aber auch im Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes für die Landespolizeien bzw. im Bundespolizeigesetz (BPolG) für die Bundespolizei verankert. Im Zuge dieser Gesetze, dürfen sie über andere Menschen entscheiden.
Kein Arzt und kein Rettungsdienst, darf entgegen dem freien Patientenwillen behandeln. Ganz im Gegenteil, muss der Patient sogar mit jeder Behandlung ausdrücklich einverstanden sein!. Das gewährleistet das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Die Einwilligung des Patienten, ist in §630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach, müssen Patienten mit jeder Behandlungsmaßnahme explizit einverstanden sein. Man hat das Recht dazu, die Behandlung jederzeit zu verweigern, auch wenn aus dieser Verweigerung der Tod oder schwere und lange andauernde gesundheitliche Schäden resultieren. Die Verweigerung, setzt jedoch die gegenwärtige Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Dies bedeutet, dass der Patient gegenwärtig dazu in der Lage sein muss, die Aufklärung über die möglichen gesundheitlichen Konsequenzen seiner Verweigerung zu verstehen und dass er die Tragweite seiner Entscheidung vollumfänglich überblicken kann. Kann er dies nicht, zum Beispiel aufgrund von einer Bewusstlosigkeit, einer (schweren) Unterzuckerung oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung, aufgrund von einer starken Alkoholisierung oder von Drogenmissbrauch oder weil er schlichtweg noch nicht das erforderliche Alter hierzu hat, dann ist eine Verweigerung der Behandlung zumindest vorrübergehend ausgeschlossen was bedeutet, dass die gesetzlichen Hilfeleistungspflichten nach §323c Strafgesetzbuch (StGB) und nach §13 StGB weiterhin bestehen bleiben und Alles dafür getan werden muss, um das Leben des Patienten zu retten und um gesundheitliche Folgeschäden abzuwenden. Nach §323c StGB, muss Jeder angemessene Hilfe leisten, Personal mit einem beruflichen Hilfsauftrag, unterliegt zusätzlich auch noch einer sogenannten Grantenstellung nach §13 StGB und kann Straftatbestände nicht nur durch eine aktive Handlung sondern auch durch eine Unterlassung der notwendigen Maßnahmen begehen. In einem solchen Fall, indem der Patient gegenwärtig nicht einwilligungsfähig ist, also nicht aktiv den Maßnahmen zustimmen, diese allerdings auch nicht rechtskräftig verweigern kann, wird der ebenfalls in §630d BGB geregelte, sogenannte mutmaßliche Patientenwille als Grundlage herangezogen. Man nimmt also juristisch an, dass der Patient der unmittelbar erforderlichen Behandlung zustimmen würde, wenn er hierzu in der Lage wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Patient die Maßnahmen in einer rechtswirksamen Patientenverfügung untersagt hat, diese ist rechtlich verbindlich. Dann muss diese Verfügung allerdings auch vorliegen und auf die jeweilige Situation anwendbar sein. Ist sie das, dann darf nicht entgegen dem darin festgelegten Patientenwillen behandelt werden.
Mfg