unterschied minijob, teilzeit, 450€, aushilfsjob, geringfügige beschäftigung?

4 Antworten

"Teilzeit" bezieht sich rein auf die Wochenarbeitszeit. Weicht diese von dem, was ansonsten in der jeweiligen Branche bzw. dem jeweiligen Betrieb als "Vollzeit" gilt, nach unten ab, ist es ein Teilzeitjob.

Eine geringfügige Beschäftigung ist das gleiche wie ein Mini- oder ein 450-Euro-Job. Hier geht es um das monatlich erzielte Gesamtgehalt. Liegt das unter 450 Euro im Monat, werden keine Sozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der man sich aber befreien lassen kann als Arbeitnehmer) und (in der Regel) keine Lohnsteuer für den Arbeitnehmer dafür fällig. Da gilt dann also "brutto wie netto" beim Gehalt.

Ein "Aushilfsjob" können sogenannte kurzfristige Beschäftigungen sein. Bei weniger als drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Jahr fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Steuern hingegen müssen durchaus bezahlt werden.

Dann gibt es noch den Midijob. Hat man weniger als 1300 Euro Bruttogehalt, gibt es eine Art "Rabatt" bei den Sozialversicherungsabgaben - und somit netto ein paar Euro mehr raus.

Mindestlohn muss in jedem Fall gezahlt werden - sofern der Arbeitnehmer nicht zu den Gruppen zählt, für die er NICHT gilt! Das wären zum Beispiel Jugendliche unter 18 oder auch Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Hallo beefbroaha,

da hilft dir doch gerne die minijob-zentrale.de weiter - also eine geringfügige Beschäftigung ist ein Minijob auf 450-Euro-Basis; dieser Minijob ist für dich steuerfrei, falls dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, jedoch seit 2013 rentenversich.pflichtig (auf Antrag beim Minijob-AG kann man/frau sich davon befreien lassen).

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html

Eine kurzfristige Beschäftigung mit max. 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (z.B. als Ferienjobber) ist dagegen sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/01_zeitgrenzen/node.html

Dann gibt es noch den Midijob (z.B. als Teilzeitjob): https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/04_mehr_als_450/basepage.html

Wird eigentlich auch bei "nicht vollzeit" jobs der mindestlohn bezahlt?

Auch hier weiß die minijob-zentrale.de guten Rat: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/02_mindestlohn/basepage.htm

Der MIndestlohn gilt also für Minijobs genauso wie für Midijobs oder auch Teil- bzw. Vollzeitjobs; jedoch wie überall auch hier die Ausnahmen:

Ausnahmen vom Mindestlohn

Für nachfolgende Personenkreise sind Sie als Arbeitgeber nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
  • Ehrenamtlich Tätige

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Minijob und 450€ Job ist indentisch. Das kann auch ein Aushilfsjob sein.

Eine geringfügige Beschäftigung kann vom Minijob über einen Midijob bis zu einem teilzeitjob reichen.

Und wenn du die Voraussetzungen erfüllst, ist in allen Jobarten der MIndeslohn zu bezahlen.

Und was es mit dem Mindestlohn und dessen Höhe aufsich hat, kannst du hier nachlesen.

https://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn/mindestlohn-2019-was-aendert-sich-in-2019

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

siola55  09.10.2019, 07:34
Eine geringfügige Beschäftigung kann vom Minijob über einen Midijob bis zu einem Teilzeitjob reichen...

Ein Minijob ist immer eine geringfügige Beschäftigung: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/04_mehr_als_450/basepage.html

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Griesuh  09.10.2019, 10:15
@siola55

Lesen was ich geschriene habe.......Eine geringfügige Beschäftigung kann vom Minijob ......reichen. Alles klar?

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Ja wird er...


siola55  08.10.2019, 20:15

...bis auf ein paar Ausnahmen:

Ausnahmen vom Mindestlohn

Für nachfolgende Personenkreise sind Sie als Arbeitgeber nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
  • Ehrenamtlich Tätige

Nachzulesen in der minijob-zentrale. de in dem Link hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/02_mindestlohn/basepage.html

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