Recht auf aufstockende Leistungen?

3 Antworten

Das kann dir nur das zuständige Jobcenter sagen. Aufgrund des Einkommen deines Partners würde ich aber nicht damit rechnen.

Wohngeld und Bürgergeld haben nichts miteinander zu tun, und Ihr beiden wärt bürgergeldtechnisch eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe.

Dein gesetzlicher Bedarf läge nach meiner Rechnung niedriger als 960 €, so daß kein Anspruch auf Bürgergeld bestünde.

Hierbei nehme ich an, daß die Wohnung insgesamt 600 € mtl. kostet und nicht pro Person.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Wenn die 960 Euro ALG - 1 in etwa stimmen, wirst Du keinen Anspruch haben.

Selbst wenn ihr erst 2 Monate zusammen lebt und somit im Regelfall noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden würdet, also das Einkommen und evtl. Vermögen des Partners noch nicht auf deinen bzw.euren gemeinsamen Bedarf angerechnet werden darf, würde sich dein Bedarf der KDU - Kosten der Unterkunft im Regelfall um 50 % verringern.

Ob Du nun alleine im Mietvertrag steht oder nicht ist dabei nicht relevant.

Dann muss er dir die Hälfte der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, die Kosten für Verpflegung usw.müsst ihr unter euch klären.

Also dein Bedarf würde dann zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug derzeit bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu dann 300 Euro von der Warmmiete = gesamt min. 863 Euro im Monat betragen.

Von deinem ALG - 1 kannst Du im Regelfall ohne zusätzliches Erwerbseinkommen min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, dann könnten bei 960 Euro ALG - 1 um die 930 Euro anrechenbares sonstiges Einkommen bleiben und das läge dann über deinem Bedarf und somit würde dein Antrag sicher abgelehnt.