Nebenkostenabrechnung Mitbewohner?
Hallo,
ich habe 2018 noch eine andere Wohnung zusammen mit einer weiteren Person (WG) bewohnt. Auf dem Übernahmeprotokoll war die neue Adresse meines Mitbewohners angegeben.
Am 30.12.2019 erhielt ich eine Mail vom Vermieter, dass meine Nachsendeadresse nicht funktionieren würde. Er sendete ein Foto vom Umschlag, der am 20.12.2019 adressiert war und am 21.12.2019 zurück gesendet wurde, als Anhang sendete er außerdem die Zahlungsaufforderung.
Auf dem Umschlag stand jedoch die Adresse meines Mitbewohners aber eben nicht sein sondern mein Name drauf, wodurch klar war, warum der Brief nicht zugestellt werden konnte.
Theoretisch ist eine Nachzahlungsforderung via Email nicht gültig und da die Forderung nicht 12 Monate nach Ablauf (31.12.2018 - 31.12.2019) postalisch bei mir oder ihm eintraf, könnte man der Nachzahlung theoretisch widersprechen.
Nun ist meine Frage: Da der Brief zeitig genug abgeschickt wurde und nicht zugestellt werden konnte, ist der Vermieter theoretisch nicht schuld. Jedoch hat er ja den Fehler gemacht und die falschen Angaben/falschen Namen auf den Umschlag geschrieben, weswegen dieser nicht zugestellt werden konnte. Nun ist die Frist von 12 Monaten verstrichen und somit wäre die Zahlung hinfällig. Kennt sich jemand aus und weiß, wie man in einem solchen Fall reagiert bzw. ob die Schuld nun beim Vermieter liegt?
2 Antworten
ich habe 2018 ...... zusammen mit einer weiteren Person (WG) bewohnt.
Jeweils beide als Hauptmieter?
Sont ..... schlicht und ergreifend, wenn Du beim Auszug Deine neue (auch jetzt noch gültige ) Anschrift hinterlassen hast, so wäre es ausschließlich das Verschulden Deines ehemaligen Vermieters, wenn Dich die NK-Abrechnung nicht rechtzeitig / fristgerecht erreicht.
Aaaaber bei Versand via Email :
Ein besonders Problem ist aber dabei der Nachweis des Zugangs der per Email versendeten Abrechnung an den Mieter, wofür der Vermieter im Streitfall beweispflichtig ist.Um diesen Beweis führen zu können, sollte der Vermieter die Übersendung der Email dokumentieren. Dazu empfiehlt es sich, den von den verschiedenen Email-Clienten (etwa Outlook, Outlook Express, Thunderbird) angezeigten Hinweis „Die Email wurde erfolgreich versendet“ (oder ähnlich) auszudrucken und das so erhaltene Sendeprotokoll mit zu den Abrechnungsunterlagen zu nehmen.
Wenn du ein Mittel zur Kommunikation angibst (E-Mail), dann trägst du dafür sorge, dass du diese auch liest. Tust du das nicht - dein Problem. Ist ein ähnliches Spiel, wie wenn man den Postkasten nicht leert.
Es ist Textform und nicht Schriftform vorgeschrieben. Demnach wäre auch per e-Mail das gewährleistet.
Wenn nun aber in Folge falscher Adressierung die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt würde, wäre eine Nachzahlung nicht mehr fällig. Das trifft aber hier doch offensichtlich nicht zu. Die Frist liefe erst heute 18:00h ab. Erhalten hast du sie demnach noch fristgerecht. Wenn die Abrechnung auch formell in Ordnung geht, kommst du um die Nachzahlung nicht herum.
Beide waren als Hauptmieter eingetragen, ja!
Angenommen ich erhalte die Email nicht, weil das Postfach seit langer Zeit nicht genutzt wurde, kann ich trotzdem „verantwortlich“ gemacht werden?