Mietnebenkosten Nachzahlung wie lange muss ich rückwirkend zahlen?

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Dein Vermieter ist zwar verpflichtet, auch noch für 18 und 19 abzurechnen, aber wenn diese Abrechnung erst jetzt eintrifft, ist sie verfristet und eine Nachzahlung nicht mehr fällig.

Für 20 kann er jetzt abrechnen, für 21 aber noch nicht.

Sollte er alle Abrechnungszeiträume in einer Abrechnung zusammen abgerechnet haben, so ist diese Abrechnung unwirksam weil nicht rechtskonform. Deshalb wäre auch für 20 nichts nachzuzahlen.

Schriftlich per Einwurfeinschreiben mit der entspr. Begründung Einspruch einlegen.

Heißt das, Du hast für die ganze Zeit bisher noch keine Nebenkosten bezahlt?

 So wie ich das weiß kann der Vermieter nur die Nebenkosten vom Vorjahr wie auch vom laufenden Jahr bis Auszug verlangen.

Ja, das weißt Du richtig. Für Vermieter besteht dabei eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Nach Ablauf dieser Frist sind eventuelle Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Du kannst die Nachforderungen als verspätet zurückweisen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Aber das musst Du ihm natürlich erstmal nicht sagen.

"bekam auch gleich die Mietkosten Nachzahlung."

Ich denke, du hast die Betriebskostenabrechnung bekommen, der du sofort insgesamt widersprechen solltest, weil nur der letzte 12-monatige Abrechnungszeitraum abgerechnet werden kann, wenn die BK-Abrechnung dem Kalenderjahr folgt >> 2020.

2018 und 2019 wären verfristet und damit entfällt jede Nachzahlung. Wenn der Zeitraum aber anders lief, solltest du das hier sagen, etwa 01.09. - 31.08.

Der Vermieter muß jährlich abrechnen.

Jeweils über einen Zeitraum (Abrechnungszeitraum) von maximal 12 Monate.

Nachzahlungen kann er nur verlangen wenn er binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnet.

Wird kalenderjährig abgerechnet kann er für die Jahre 2018 und 2019 keine Nachzahlung mehr fordern.

Die NK-Abrechnung muß spätestens in 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen - 2018 ist verjährt.

Für Gewerbemietverhältnisse gilt das nicht - hier gilt die 3-jährige Verjährungsfrist.


albatros  08.10.2021, 11:07

Die 18er Abrechnung ist verfristet, (noch) nicht verjährt. Auch die 19er ist bereits verfristet. Deshalb ist der Nachzahlungsaufforderung nicht zu folgen.

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