Messer mit nehmen?

7 Antworten

Von Experte Waldmensch70 bestätigt

Nein. Das Messer fällt unter das Verbot nach §42a WaffG

Allgemein:

Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Durch Hausrecht oder in sog Waffenverbotszonen sind strengere Regeln möglich.

+++++

Und da es dir (auch?) um Selbstverteidigung geht vorsichtshalber eine Warnung: Messer sind Werkzeuge!

Sie eignen sich zwar für einen heimtückischen Angriff auf jemand der nicht vorbereitet ist aber ein Messer ist zur Verteidigung völlig ungeeignet weil du die Wirkung nie sicher vorhersagen/kontrollieren kannst.

Schlecht getroffen und du ärgerst ihn so dass er dich richtig fertig macht oder ein paar Millimeter daneben und du triffst statt Fleisch/Muskel ein Blutgefäß und der Angreifer verblutet. 

Dann macht dich hinterher ein Richter fertig

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

Sei schlau und nimm ein Pfefferspray.

Pfefferspray (Strahl/Nebel/Gel/Schaum/Piexon) hat in D keine Zulassung als Abwehrspray gegen Menschen erhalten. 

Desshalb darf es ausschließlich als Tierabwehrspray verkauft werden. (Muss draufstehen).

Dosen ohne diese Kennzeichnung (z.B. aus dem Ausland oder von Behörden) sind in D verbotene Waffen! 

Pfefferspray als Tierabwehrspray fällt nicht unter das WaffG und unterliegt somit auch nicht den Beschränkungen von RSG (ReizstoffSprühGeräte) mit CS/CN- Wirkstoff die erst ab 14 sind. 

Es gibt KEINE Altersgrenze für Pfefferspray!

In einer Notwehrsituation darf Pfefferspray auch gegen Menschen eingesetzt werden.

Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen ist immer mindestens eine gef. Körperverletzung, straffrei ausschließlich bei berechtigter Notwehr (§32StGB)o.ä.

Von Experte ES1956 bestätigt
Darf ich dieses messer als Sicherheit in meiner Tasche haben in meiner Jacke und immer mitnehmen?

Nein.

Das Messer…

  • ist einhändig zu öffnen mit Daumenpin bzw. Flipper.
  • rastet im offenen Zustand ein mit einem so genannten Framelock.

Siehe hier:

Bild zum Beitrag

  

Es ist somit ein "einhändig zu öffnendes und im offenen Zustand arretierendes Messer", das unterliegt der Führungsbeschränkung in §42a Waffengesetz.

  

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber Waffenbesitzer und zum Thema geschult und geprüft.
 - (Gesetz, Polizei, Amazon)

Schlag dir die Idee gleich wieder aus dem Kopf: Messer sind grundsätzlich keine Verteidigungswaffen, Messer sind Mordwaffen. Im besten Falle gehst du am Ende in den Knast und hast ein Leben auf dem Gewissen, im schlechtesten Falle nimmt dir der im Straßenkampf deutlich erfahrenere aber vielleicht bislang unbewaffnete Täter das Messer ab und sticht es dir selbst in den Bauch. Zumindest aber musst du ab dem Ziehen des Messers damit rechnen, dass der Andere tödliche Gewalt gegen dich einsetzen wird - eine Schwelle, die er vorher im Regelfall (!) nicht überschritten hätte.

Kurzeinschätzung zu Rechtslage:

  • Keine Waffeneingeschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG erkennbar, es handelt sich der Zweckbestimmung nach um ein Werkzeug.
  • Besitz ist erlaubnisfrei, keine Altersgrenze
  • Das Messer lässt sich mit einer Hand öffnen und arretieren und ist damit ein Einhandmesser i.S.d. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG.
  • ⇒ Das Führen in der Öffentlichkeit ist verboten.
  • Ausnahme: Berechtigtes Interesse i.S.d. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 3 WaffG.
  • Ein Führen ohne berechtigtes Interesse ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG), die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a i.V.m. Abs. 2 WaffG).
  • In der Praxis dürfte es bei einem Erstverstoß auf ein maximal dreistelliges, bei einem Minderjährigen gehoben zweistelliges Bußgeld hinauslaufen.
  • Das Messer kann außerdem ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).

Waffenrechtliche Grundsätze in Bezug auf Messer:

  • Du darfst aus waffenrechtlicher Sicht Umgang mit jedem Messer haben, das nicht als Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG klassifiziert ist.
  • Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 Abs. 1 WaffG).
  • Messer, die nicht als Waffen gelten, unterliegen keiner pauschalen Altersgrenze.
  • Wenn es sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von maximal 12 cm handelt oder um ein ein Klappmesser, welches sich nicht mit einer Hand öffnen und arretieren lässt, fällt es auch nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 WaffG, das Führen in der Öffentlichkeit ist dann grundsätzlich erlaubt. Mögliche Ausnahme: Waffenverbotszonen, Demonstrationen, Verbote von Messern oder gefährlichen Werkzeugen auf Hausrechtsbasis.
  • Wenn es sich hingegen um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit für Jedermann verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2).
  • Verstöße gegen die Altersgrenze und das Führungsverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21a WaffG).
  • Das Höchstlimit für Bußgelder liegt hier bei 10.000 € (§ 53 Abs. 2 WaffG), in der Praxis dürfte es sich im unteren bis mittleren dreistelligen, bei einem Minderjährigen im gehobenen zweistelligen Bereich bewegen.
  • Tatmittel können ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
  • Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Tatmittel werden eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Summarisch lässt sich festhalten: Sofern dein Messer nicht als Waffe einzustufen ist (im Einzelfall zu prüfen*), ist der Besitz ohne Altersgrenze erlaubt. Sofern das Messer nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG fällt, darfst du es grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit führen - ausgenommen sind Versammlungen i.S.d. VersammlG (inbs. Demonstrationen), ggf. Waffenverbotszonen sowie Bereiche, in denen der Hausrechtsinhaber dergleichen untersagt. Eine Begrenzung der Klingenlänge gibt es nur für Messer mit feststehender Klinge, nicht für Klappmesser.

*Indikatoren für eine Waffeneingenschaft sind insb. eine zweiseitig geschliffene Klinge, Parierstangen sowie die Bewerbung des Messers zum Einsatz gegen Menschen. Eine wirkliche Beurteilung ist aber wie gesagt nur im Einzelfall möglich.

Praxistipp: Das Hantieren mit Messern in der Öffentlichkeit kann Teile der Bevölkerung verunsichern. Vermeide es daher, dann provozierst du keinen unnötigen Ärger.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Mitnehmen in einem verschlossenen behältnis zum Transport ja

Mitnehmen um es griffbereit zu haben, NEIN!

Zur Sicherheit: DOPELT UND DREIFACH NEIN!

Ein messer eignet sich besonders gut dazu sich selber in den Knast zu befördern. Ein Messer zur Selbstverteidigung nützt ur etwas, wenn man sich im Messerkampf auskennt und sich die menschliche Anatomie zu nutze machen kann. Vergeßt diesen Kinomüll, wo ein Mensch nach einem Stich, bildgewaltig umgesetzt, tot umfällt. Das ist Utopie. Das gibt es beim Einsatz einer Schusswaffe auch nicht.
Unter Umständen habt ihr euer gegenüber schon mehrfach angestochen und tödlich verletzt, ohne das der das bisher gemerkt hat, und die Verteidigung Wirkung zeigt. Und dann erkläre Du mal dem Richter, warum Du einen Menschen vom Leben zum Tode befördert hast, der dir u.U. nur die Brieftasche und das Handy klauen wollte. Ich drücke dir ganz fest die Daumen und viel Erfolg bei der Verteidigung vor Gericht.

Hallo. Wenn die klingenlänge unter 12 cm beträgt und du über 18 Jahre bist darfst du dieses Messer mitführen. Aber mal davon abgesehen wird dir jeder Selbstverteidigungsexperte sagen das du lieber kein Messer mitnehmen solltest. Denn wer ein Messer hat , benutzt es auch. Möchtest du im Fall eines Angriffs dafür verantwortlich sein ein Menschenleben auf den Gewissen zu haben? Lass es lieber sein. Weg rennen in falle eines Angriffs hat nichts mit feige zutun, sondern mit Selbstschutz und vernunft.


ES1956  30.04.2024, 14:13
Wenn die klingenlänge unter 12 cm beträgt und du über 18 Jahre bist darfst du dieses Messer mitführen

Quatsch!

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SuperKuhnibert4  30.04.2024, 14:17
Hallo. Wenn die klingenlänge unter 12 cm beträgt und du über 18 Jahre bist darfst du dieses Messer mitführen. 

Noch falscher geht es fast nicht.

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Waldmensch70  30.04.2024, 15:32
Hallo. Wenn die klingenlänge unter 12 cm beträgt und du über 18 Jahre bist darfst du dieses Messer mitführen.

Doppelfalsch.

Das hier abgebildete Messer ist ein einhändig zu öffnendes, arretierendes Messer. Somit unterliegt es deshalb dem Führungsverbot gemäß §42a Waffengesetz.

  • Weder spielt die Klingenlänge hier eine Rolle (man kann die Klinge einklappen und die 12cm Längenbegrenzung gilt nur für feststehende Messer)
  • noch spielt in diesem Fall das Alter eine Rolle. Das Führungsverbot gemäß §42a WaffG gilt für jeden, egal welchen Alters. (Das Alter spielt nur bei Messern eine Rolle die als Waffe eingestuft wurden. Das sind zwei verschiedene Dinge.)
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