Kann man auch noch nach zwei Wochen Anzeige wegen Drohung erstatten?

2 Antworten

Bedrohung nach § 241 StGB hat eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Innerhalb dieser Zeit kannst du also Anzeige erstatten.

Umso früher die Anzeige erfolgt, umso höher ist natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass die Ermittlungen zu einem Erfolg führen. Zwei Wochen ist jetzt aber keine so lange Zeit.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura-Student im 4. Semester

dieperson1234 
Fragesteller
 22.05.2024, 06:38

Danke. Ich bin mir nur nicht sicher ob es sich um Bedrohung oder Erpressung handelt. Ein Mensch übt Macht aus in dem er droht ein sexuelles Video von seinem Opfer zu veröffentlichen. Dafür existieren chats und einmal war er beim Opfer vor der Türe und hat es vor einem Zeugen angedroht (er hat den Zeugen nicht bemerkt). Nutzt hier eine Anzeige etwas?

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PlanckEinstein  23.05.2024, 00:03
@dieperson1234

Es kommt darauf an, ob der Täter von seinem Opfer etwas verlangt zu tun, damit er das Video nicht veröffentlicht. Dann wäre es eine Nötigung (§ 240 StGB) und evtl. Erpressung. Das kann man dann durchaus anzeigen, die Chats und der Zeuge helfen auf jeden Fall.

Wenn es keine Forderung des Täters gibt, ist das schwer, das strafrechtlich zu fassen. Eine Bedrohung i. S. d. § 241 StGB ist es nicht.

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dieperson1234 
Fragesteller
 23.05.2024, 09:45
@PlanckEinstein

Das ist schwierig. Er verlangt kein Geld und keine Dienstleistungen welche einen Wert hätten. Ich dachte mir schon das es dann keine Erpressung ist.

Er möchte von der Frau gegen ihren Willen Kontakt. Also Telefonate, chats und Begegnungen. Geht sie nicht dran oder schreibt nicht zurück, folgen Drohungen. Insbesondere das veröffentlichen von pornographischem Material. Aus Scham und Verdrängung wurden diese Beweise im Chat immer wieder gelöscht.

Die persönliche Drohung vor zwei Wochen anzuzeigen wird wohl nicht viel bringen. Der Zeuge ist lediglich ihr Partner. Dessen Aussage wird ja wohl nicht viel zählen.

Meine Frage an der Stelle:

Wer ist hier der richtige Berater? Geht man zur Polizei oder zu einem Anwalt? Wer kann ihn verwarnen? Kann man eine Gefährderansprache von der Polizei erbitten?

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