Herr Bärlauch kauft am 16.Juni 20X5 eine Stichsäge. Am 21.Juni 20X8 reklamiert Herr Bärlauch beim Händler einen erheblichen Mangel an der Stichsäge, der?

3 Antworten

Verbraucher können ihre Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag nicht unbegrenzt geltend machen. Vielmehr gilt hierfür eine Frist von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Hat der Verkäufer einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen, kann der Käufer noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche stellen. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist durch Vereinbarung mit dem Verkäufer auf ein Jahr herabgesetzt werden.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gewaehrleistungsfristen-5113

Da die drei Jahre vorber sind, würde ich sagen es ist B. Verstehe die Antwortmöglichkeit C nicht "Ergebnis", von daher kann ich nur A und B beurteilen.

A: in Europa allgemein zwei Jahre. (USA 1 Jahr)

(Unterschied Gewährleistung und Garantie: Gewährleistung: gesetzlich verpflichtend für Hersteller und Händler; Garantie: freiwillige Serviceleistung des Herstellers)

B: 31.12.20X9 (weil: hier gilt der Ablauf des dritten Jahres; Ablauf = 31.12.

C: Antwort von @Didarius beschreibt die Situation sehr passend

Ach Jassi, du hast aber nun wirklich ueberhaupt keinen Bock, auch nur einen kleinen Teil deiner Hausaufgaben selbst zu machen, oder?

Aber pass auf! Gerade zu rechtlichen Fragen wird hier sehr oft Falsches geschrieben und es gibt auch immer wieder Spassvoegel, die dich gezielt auf den Holzweg fuehren wollen. Also recherchiere besser selbst, statt abzuschreiben, was man dir hier so anbietet. Vieles davon mag richtig sein, vieles ist aber auch falsch und du wirst kaum erkennen koennen, was nun richtig, was falsch und was eine bewusst gelegte falsche Faehrte ist.