Hat der Unterhalt für den Sohn trotzdem Vorrang?

6 Antworten

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Der Sohn bekommt grundsätzlich weiterhin seinen vollen Unterhalt, und Dein Unterhalt als Ehefrau wird danach berechnet, was beim Vater übrig bleibt, nachdem er den Kindesunterhalt gezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn das Kind volljährig ist und nicht mehr zu Hause wohnt, sondern z.B. auswärts studiert.

Dein Unterhalt fällt also auf jeden Fall geringer aus wegen der Unterhaltszahlungen an den Sohn.

Wenn Dein zukünftiger Mann aber nicht mal diesen geringeren Ehegattenunterhalt zahlen könnte, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten, gilt folgende Reihenfolge: Zuerst bekommst Du dann den "vollen" wie oben berechneten Unterhalt (also den Unterhalt nach Abzug der Unterhaltszahlungen an das Kind beim Vater), der Sohn muss sich dann mit dem Rest begnügen.

Der Sohn steht im Unterhaltsrang noch auf Platz 1. Das bleibt auch solange, solange er noch zur Schule geht, unter 21 ist, unverheiratet ist und bei Mutti lebt.

Ab 18 ist dann aber auch die Kindsmutter zum Barunterhalt verpflichtet. Da muss also neu gerechnet werden!

Das volljährige Kind rutscht erst auf Platz 4, also hinter dich, sobald es mit einem Studium oder einer Ausbildung beginnt oder als Schüler Zuhause auszieht unter 21.

Oder eben mit ü 21 noch in der Schule ist.


Roland Sperling  14.06.2023, 09:42

Die Frage des Rangs darf man aber nicht vermischen mit der vorrangigen Frage, wie der Unterhalt berechnet wird. Und da ist es so, dass bei der Berechnung des (zukünftigen) Ehegattenunterhalts der Unterhalt des nicht privilegierten volljährigen Kindes, das z.B. studiert, trotz seines Nachrangs vorab vom Einkommen des Vaters abgezogen wird. Aus diesem reduzierten Einkommen des Vaters errechnet sich dann der Unterhalt für die neue Ehefrau. Deren Unterhaltsanspruch ist also von vornherein durch den Unterhalt für das volljährige Kind reduziert.

Erst dann, wenn die beiden auf diese Weise berechneten Unterhaltsansprüche nicht beide vollständig bedient werden können, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten, greift die Rangordnung.

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Kessie1  14.06.2023, 09:48
@Roland Sperling

Ich wollte es nicht zu kompliziert machen ;-). Aber du hast natürlich völlig Recht! Lieben Dank für deine weitergehenden Ausführungen.

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Roland Sperling  14.06.2023, 09:53
@Kessie1

Ich denke ja manchmal: "Wieso habe ich das so lange studiert, das kann doch eigentlich jeder selber ausrechnen." Aber manche Sachverhalte sind dann doch erstaunlich komplex. Auf meiner Homepage habe ich das alles auf hunderten von Seiten erklärt. Liest aber kaum jemand. Ich bekomme täglich über meine Homepage Fragen wie etwa: "Habe ich nach der Trennung einen Unterhaltsanspruch, wenn mein Mann mehr verdient?" Offenbar gibt es irgendso ein Gesetz wie "je mehr Infos, desto weniger werden überhaupt zur Kenntnis genommen."

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Kessie1  14.06.2023, 10:07
@Roland Sperling

Das ist auch ein extrem komplexes Thema! Gerade der Volljährigenunterhalt. Ich kämpfe mich nun seit Jahren da durch und mit jeder weiteren Info bin ich verwirrter. Auf deiner Seite habe ich mir ebenfalls schon viele nützliche Tipps geholt. Es liegt aber meines Erachtens auch an den schwammigen Gesetzen und das selbst der BGH ab und an seine Entscheidungen komplett über den Haufen wirft. Und je nach Richter rechnen die mal so und das nächste Mal doch wieder ganz anders :-(. Und die Abhandlung von Dr. Soyka versteht auch kein normaler Mensch ;-). Also warum wird das alles so kompliziert gemacht :-(.

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Siehe zunächst die Antwort von @ Kessie 1

Sollte der Sohn vorrangig Anspruch auf Unterhalt haben, dann muss diese nachgewiesene Zahlung entsprechend bei seinem Einkommen berücksichtigt werden.

Er kann dann also von seinem Netto Erwerbseinkommen zusätzlich zu seinen Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auch noch den tatsächlich gezahlten Unterhalt absetzten.

Dadurch verringert sich dann das anrechenbare Nettoeinkommen entsprechend noch einmal, bevor dann der Rest auf euren Grundbedarf angerechnet würde.

Der läge derzeit bei min.jeweils 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch jeweils 50 % von der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Den muss man aus dem Regelbedarf bzw.eigenem Einkommen selber zahlen.

Der Sohn hat Vorrang. Aber er kommt ja bald auch in die Situation wo er für sich selber sorgen kann.

Selbst wenn ihr nicht verheiratet seit, muss dein Partner für dich aufkommen. Ihr bildet eine Gemeinschaft.

Natürlich haben die Zahlungen an den Sohn Vorrang, da diese Verpflichtung schon vor eurer Beziehung entstanden ist. Eure Beziehung (inkl. aller finanziellen Belastungen) ist da nicht relevant.