Hartz4, Mutter und Sohn ( Sohn ist berufstätig )?
Hallo Zusammen,
würde mich freuen hier konkrete Antworten zu bekommen bezgl. meiner Frage folgend.
Mutter lebt mit Sohn in einer Wohnung. Mutter will in kürze Hartz4 beantragen.
Sohn geht Vollzeit arbeiten. Bisher wurde die Miete immer aufgeteilt, also hälfte Sohn und andere hälfte Mutter. Die Überweisung folge dann komplett über das Konto des Sohnes. Auch Kosten wie Strom wurden aufgeteilt und vom Konto des Sohnes überwiesen.
Jetzt meine Frage, wenn die Mutter nun Hartz4 beantragt, wird dann das Einkommen des Sohnes mit angerechnet? Darf die Behörde (Hartz4) dann Unterlagen anfordern vom dem Sohn?
Freue mich auf eure Hilfe.
Vielen Dank und bleiben Sie gesund.
5 Antworten
Würde der Sohn schon min. 25 Jahre alt sein, dann würde er auch ohne eigenes Einkommen seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) wohnhaft mit der Mutter bilden und hätte unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Mutter Anspruch auf ALG - 2 Leistungen.
Unter 25 muss das Kind dann nur mit seinem anrechenbaren Einkommen seinen eigenen Bedarf nach dem SGB - ll decken können, damit es dann aus der BG - der Mutter raus wäre, also z.B. derzeit von 18 - 24 würde der Bedarf bei min.345 € Regelsatz für den Lebensunterhalt liegen + den Kopfanteil für die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete.
Also ohne Untermietvertrag mit einem Ü 25 Kind würden das im Regelfall bei 2 Personen dann 50 % von der Warmmiete sein und wie hoch diese ist muss natürlich nachgewiesen werden, ansonsten kann man den Kopfanteil ja nicht bestimmen.
Wenn das Kind also Ü 25 ist bzw. U 25 aber die Mutter bzw.die Eltern für das Kind kein Kindergeld ( z.B. bei Ausbildung ) beziehen, dann muss das Kind sein Einkommen und Vermögen nicht nachweisen, wenn es seinen Bedarf durch eigenes anrechenbares Einkommen selber decken kann.
Das Jobcenter kann und wird sehr wahrscheinlich eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) unterstellen bzw.unterstellen wollen ( § 9 Abs. 5 SGB - ll ), deshalb solltest du ( Mutter ) zum ALG - 2 Antrag gleich noch zusätzlich eine schriftliche formlose kurze Erklärung abgeben, dass der Sohn sie nicht finanziell unterstützt und auch der Haushalt getrennt geführt wird.
Was hat der Sohn denn an Brutto und Nettoeinkommen, was an monatlich notwendigen berufsbedingten Aufwendungen ( z.B. Fahrkosten ) und was muss für die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne den monatlichen Abschlag für den normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?
Denn dafür ist im Regelsatz für den Lebensunterhalt eine Pauschale enthalten, muss also aus dem Regelsatz selber gezahlt werden, dieser beträgt derzeit z.B. bei einem Single 432 € und dazu käme dann min.noch 50 % von der Warmmiete.
Sie werden es versuchen, euch eine Bedarfsgemeinschaft anzuhängen!
Aber ihr seid keine..der Sohn kann seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten u ist raus aus der BG!
Aber, derzeit, aufgrund der aktuellen Situation,,werden sie da vielleicht weniger motzen bis Oktober^^
Der Mietvertrag läuft auf den Sohn, zwischen der Mutter und dem Sohn wurde ausgemacht das die Hälfte der Miete und dem Strom aufgeteilt wird.
Du benötigst evtl einen Untermietvertrag.
Einfach mit dem Vermieter reden, falls..
Strom zahlt das Amt eh nicht!
Die Wohnung ist bezogen worden mit einem Wohnberechtigungsschein vom Sohn.Später kam die Mutter dazu, steht nicht im Mietvertrag, aber Ihre Meldeadresse ist da.
Die Mutter bekommt ihr eigenes Hartz-IV und das Einkommen vom Sohn wird nicht angerechnet da sie keine bedarfsgemeinschaft bilden (auch wenn das Jobcenter gerne was anderes sagt)
Die Mutter steht nicht im Mietvertrag, diesen wollen die ja bestimmt haben als Grundlage für die Miethöhe ?
Dann sollte man einen Untermietvertrag machen (Falls untervermieten erlaubt ist)
bei einer Wohnung mit Wohnberechtigungsschein ist dies leider nicht möglich.
Wenn der Sohn volljährig ist, und seinen eigenen Lebensunterhalt komplett selbst deckt, bilden sie KEINE Bedarfsgemeinschaft.
Es sollte ein Untermietvertrg geschlossen werden. Dann werden für die Mutter die Kosten der Unterkunft zu 50 % geleistet.
Vielen Dank erst einmal.
Näheres zu dem Sachverhalt.
Die Wohnung ist bezogen worden mit einem Wohnberechtigungsschein vom Sohn.
Später kam die Mutter dazu, steht nicht im Mietvertrag, aber Ihre Meldeadresse ist da.
In deiner Frage welche wichtige Details, weshalb die Antworten hier nicht korrekt sind.
Ist dein Sohn unter oder über 25?
Ü25: Anrechnung von überschüssigen EK deines Sohnes auf deinen Anspruch. §9 Abs.5 SGB II
U25: Mitglied der BG aber ohne Auswirkungen auf dich, da sein Einkommen nur auf seinen Bedarf angerechnet wird.
In Jedemfall sind seine Unterlagen einzureichen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.