Habe ich bei einer Kündigung trotzdem Anspruch auf das Weihnachtsgeld?

5 Antworten

Die Monate die du in der Firma gearbeitet hast durch die Monate im Jahr.

Ich weiß jetzt nicht ob halbe Monate gezählt werden.

Also in deinem Fall ist es ja Juni, Juli, August, September, Oktober und November die du voll gearbeitet hast. Vllt kommt da aber noch ein Monat dazu weil du ja im Mai angefangen hast und im Dezember aufhörst und das zusammen mehr als ein Monat ist. Aber verlass dich nicht drauf.

Sind bei dir also min 1/2 Weihnachtsgeld.

Dazu muss aber im Vertrag geregelt sein, dass du Weihnachtsgeld bekommst. Manche Firmen regeln das über Boni, die nicht Teil des Vertrags sind (Guck einfach mal rein)

Der von dir verlinkte Tarifvertrag regelt, dass du nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses nur dann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, wenn du zum Auszahlungszeitpunkt des Novembergehalts in einem ungekuendigten Arbeitsverhaeltnis stehst. Das ist bei dir aber nicht der Fall (dir wurde schon vorher gekuendigt).

Zudem muesstest du das Weihnachtsgeld ohnehin zurueckzahlen, wenn du zwar zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekuendigten Arbeitsverhaeltnis stuendest, dieses aber aus einem anderen Grund als einer betriebsbedingten Kuendigung vor dem 31.3. 2020 enden wuerde.

Dir steht also kein Weihnachtsgeld zu.

Stutzig macht mich aber die Kuendigung selbst bzw. der Kuendigungstermin. Dir wurde gerade mal 10 Tage nach Inkrafttreten des Kuendigungsschutzes gekuendigt. Bis zum 5.11. haette man dir problemlos und auch noch mit nur vierzehntaegiger Frist kuendigen koennen, ab dem 6.11. hingegen nur noch mit vierwoechiger Frist und auch dann nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes. Warum hat man nun die Moeglichkeit einer voellig problemlosen "Pobezeitkuendigung" mit verkuerzter Frist verstreichen lassen und dir dann nur 10 Tage spaeter trotz des dann bereits bestehenden Kuendigungsschutzes gekuendigt?

Schreib doch mal, warum dir gekuendigt wurde. Moeglicherweise macht hier die Erhebung einer Kuendigungsschutzklage Sinn.


Richi008 
Fragesteller
 17.11.2019, 05:29

Hey :)

arbeite als Zeitarbeiter.

in den 6 Monaten verlief alles problemlos ... klar wechselte ich vom Betrieb zu Betrieb , aber alles war gut.

bis dann meine Probezeit vorüber war .. der Betrieb hatte mich abgemeldet , da er mich nicht mehr brauchte. Ich wurde in einen neuen Betrieb vermitteln. Dort konnte ich jedoch die Aufgabe nicht ausführen ( bin nur Helfer ) und wurde daraufhin weggeschickt. 2 Tage später wurde ich wieder vermittelt und gleiches Problem wie davor. Bin dann zu meiner Firma gegangen , da diese nur 15 min Laufweg weg war.

habe dann die Kündigung erhalten mit der Begründung man müsse jetzt handeln. Schätze da ich 2 mal in einer Woche weg geschickt wurde. Denke auch da in der Winterzeit natürlich nicht viele Aufträge kommen ( Maler und Lackierer ).

meine Firma sagte mir , wenn ein neuer Einsatz kommen sollte bis zum 15.12.19 dann wird meine Kündigung zurück genommen. ( das bekomme ich auch schriftlich )

letzte Woche Freitag rief ich also bei meiner Firma an und fragte wie der aktuelle Stand der Dinge ist. Man sagte mir es wurde ein betrieb gefunden und es geht wahrscheinlich ab Dienstag los.

damit sollte die Kündigung vom Tisch sein

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DerCaveman  17.11.2019, 05:59
@Richi008

Die Kuendigung duerfte unrechtmaessig sein. Dies besonders im Zusammenhang mit der (vermutlich nicht beweisbaren) Zusage, dass die Kuendigung wieder aufgehoben werden soll, wenn ein neuer Betrieb gefunden wird.

Es koennte sich um Hinhaltetaktik handeln, um dich von der rechtzeitigen Erhebung einer Kuendigungsschutzklage abzuhalten. Die muss naemlich unbedingt innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kuendigung eingereicht werden. Das waere bei dir spaetestens am 6. Dezember. Danach geht's nicht mehr und die Kuendigung bleibt genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde.

Wenn das also mit dem neuen Einsatz klappt, lass dir unbedingt schriftlich bestaetigen, dass die Kuendigung aufgehoben wurde und das Arbeitsverhaeltnis im beiderseitigen Einvernehmen ueber den 15. Dezember hinaus fortgesetzt wird. Bis jetzt gibt es ja nur die Kuendigung und ein paar schwammige muendliche Versprechen, die vermutlich nicht bewiesen werden koennen.

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Familiengerd  18.11.2019, 12:48
@DerCaveman

Eine solche Kündigung - weil kurzfristig kein neuer Einsatz gefunden wird - wäre ohnehin rechtswidrig (verlangt aber selbstverständlich eine rechtzeitige Klage).

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Wahrscheinlich entsprechend der Zeit, die du im Betrieb angestellt warst. Also per Dreisatz die Zeit, die du im Verhältniss zum ganzen Jahr dort gearbeitet hast übertragen auf das Weihnachtsgeld.

Wenn du z.B. ein halbes Jahr dort gewesen wärst, bekämst du wahrscheinlich das halbe Weihnachtsgeld. Beim viertel Jahr eben nur ein Viertel....

Am besten solltest du mal im Vertrag nachlesen. Da wird das bestimmt stehen.


Richi008 
Fragesteller
 17.11.2019, 03:58

das steht dort :

Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Be- schäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch auf Jahres- sonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weih- nachtsgeld.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachts- geldes erfolgt mit der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöht sich mit zunehmender Dau- er der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November.

  § 15 § 15.1

  

 § 15.2

§ 15.34

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Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses,

q nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto, q im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto, q ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entspre- chend der vereinbarten individuellen regelmäßigen monatlichen Ar- beitszeit.

Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlun- gen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnis- ses zum Auszahlungszeitpunkt.

Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Kalen- derjahr ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

Mitarbeiter, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsver- hältnis ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.

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Moped85  17.11.2019, 04:03
@Richi008
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlun- gen ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnis- ses zum Auszahlungszeitpunkt.

Da du am 15ten gekündigt wurdest und die ABrechnung ja nicht mitten im Monat erstellt wird, sehe ich das so, dass du keins bekommst.

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Richi008 
Fragesteller
 17.11.2019, 04:06
@Moped85

Das ist ja komisch .. laut dieser Aussage :

„Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Be- schäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch auf Jahres- sonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weih- nachtsgeld.“

habe ich ja einen Anspruch erworben , da ich 6 Monate ununterbrochen gearbeitet habe ..

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Moped85  17.11.2019, 04:07
@Richi008

Aber zum Auszahlungszeitpunkt hast du ja kein ungekündigtes Arbeitsverhältniss. Oder bekommst du dein Geld im Vorraus für November?

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Richi008 
Fragesteller
 17.11.2019, 04:20
@Moped85

ne Das Geld aus November bekomm ich im Dezember.

jedoch hat sich die Kündigung eigentlich erledigt , daher bin ich in keinem ungekündigten Arbeitsverhältnis .. ist ein wenig kompliziert:D

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Hallo

Nach lesen des Tarifvertrags hast du keinen Auspruch auf die Zahlung, die antwilige Zahlung erfolgt nur z.B. bei neu begonnenem Verhältniss.

Weihnachtsgeld ist eine Freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Es ist keine Pflicht

Haben Mitarbeiter laut Gesetz Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein. Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung. Ohne rechtliche Grundlage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf.Anders sieht es aus wenn es im Arbeitsvertrag entsprechend Geregelt wurde.

Quelle : https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/weihnachtsgeld-anspruch/1032605.html

Man kann Weihnachtsgeld wie eine art Gratifikation ansehen die freiwillig der Arbeitgeber Leistet um die Arbeit des Arbeitnehmers entsprechend zu Honorieren. Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist das der Arbeitnehmer X dies nicht würdig ist ,kann der Arbeitgeber dies auch verweigern und der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Ausnahmen sind klar wenn Weihnachtsgeld im Vertrag festgesetzt wurde ( oftmals nur erwähnt aber die Höhe wird meist nicht angegeben) . So kann auch nur 1€ als Zahlung als Weihnachtsgeld gegeben werden.

Was gilt bei einer Kündigung?

Will der Arbeitgeber mit dem Extra-Gehalt dagegen lediglich die Treue zum Betrieb belohnen, ist die Sachlage anders. Dann ist eine Klausel zulässig, wonach das Weihnachtsgeld nur gezahlt wird, wenn ein Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag (noch) besteht.

Müssen Mitarbeiter nach einer Kündigung das Weihachtsgeld zurückzahlen?

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es arbeitsvertraglich so vereinbart haben, dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückverlangen, wenn ein Arbeitnehmer nach der Auszahlung geht. Allerdings gibt es für diese Fixierung enge Grenzen: Beträge bis 100 Euro können laut einem Urteil (Az.: 10 AZR 390/02) überhaupt nicht zurückgefordert werden. Bei einem Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatslohn kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes festschreiben für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht bis Ende März des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist. Bei einem Weihnachtsgeld von einem oder mehr Monatsgehältern dürfen Arbeitgeber den Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens auf den 30. Juni des Folgejahres legen. Entscheidend bei der Stichtagsklausel ist, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte).

Quelle:Siehe weiter oben.

Es ist also sehr sehr wichtig sich den Arbeitsvertrag anzusehen und Nachzulesen welche Vertragliche Regelungen darin festgehalten wurden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Familiengerd  18.11.2019, 12:51

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld - der aufgrund gesetzlicher Regelung ja nicht gegeben ist - kann auch ohne vertragliche Vereinbarung bestehen: z.B. wegen betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Silberfan  26.11.2019, 14:22
@Familiengerd

Weihnachtsgeld muss im AV Fest angegeben werden damit es Rechtliche Relevanz hat. Hat man im AV nichts drin stehen , Pech. Mündliche Vereinbarungen sind in dem Fall nicht zulässig. Betrieblicher Übung oder arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht und muss auch im AV angegeben werden.

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Familiengerd  26.11.2019, 14:27
@Silberfan

Sorry, aber der Inhalt Deiner Erwiderung auf meinen Kommentar ist volliger Unsinn!

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Silberfan  26.11.2019, 14:29
@Familiengerd

Leider entspricht er der Wahrheit. Such einen Ra Bereich Arbeitsrecht auf lass dich Beraten und er wird die Bestätigen das ich Recht habe.

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Familiengerd  26.11.2019, 15:47
@Silberfan

Weißt Du überhaupt, was eine "betriebliche Übung" und der "arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz" sind?!?

Deine Äußerungen sind völliger Unsinn, und Dein Beharren darauf ist Ausdruck völliger Unkenntnis.

Erstens brauche ich - um darüber Bescheid zu wissen - keinen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und Geld zum Fenster rauszuschmeißen, zweitens solltest Du Dich einmal im Internet kundig machen, was es mit der "betrieblichen Übung" und dem "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" auf sich hat!

Aber ich kann es Dir knapp auch hier erklären:

Merkmal der betrieblichen Übung ist es gerade, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten eine Verpflichtung zur Gewährung einer Leistung eingeht, auf die kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht und die auch vertraglich nicht fixiert wurde. Der Anspruch entsteht dadurch, dass der Arbeitgeber über mindestens 3 Jahre eine Leistung in absolut oder proportional gleicher Höhe gewährt, ohne damit den Hinweis zu verbinden, dass aus dieser Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann. Aus einer solchen betrieblichen Übung entsteht für den Arbeitnehmer dann ein vertraglicher Anspruch (der nicht schriftlich festgehalten werden muss - so wenig wie ein Arbeitsvertrag selbst).

Der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) muss als Grundsatz ebenfalls selbstverständlich nicht vertraglich fixiert werden! Er besagt, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund von einer Leistung (zu der er gesetzlich oder vertraglich nicht verpflichtet ist) ausschließen darf, die er ansonsten der Allgemeinheit seiner Arbeitnehmer gewährt.

Daneben gibt es im Übrigen noch weitere Rechtsgründe, die den Arbeitnehmer zur Gewährung von sogenannten "freiwilligen" Leistungen verpflichten können.

Ich hoffe, das reicht jetzt zur Erklärung!

Mir ist es absolut schleierhaft, wie Du auf diesen Unsinn in Deinen beiden erwidernden Kommentaren kommst! Und vielleicht bleibst Du besser bei Computer, PC und Linux - statt zu meinen, Du könntest mit in Fragen des Arbeitsrechts hier etwas "erzählen"!

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