Falscher Co2 Wert im Fahrzeugschein?

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Feld V.7: CO2 (in g/km)

Neuzulassungen:

Sind keine CO2-Werte in den vom KBA bereitgestellten Typdatensätzen vorhanden, ist für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 der kombinierte CO2-Wert aus Ziffer 49.1 des CoC, aus der Datenbestätigung oder dem EBE-Gutachten zu übertragen.

Im Falle von Mehrstufen-Fahrzeugen hat der im CoC der Basis-Stufe vermerkte CO2-Wert Gültigkeit.

Bei anderen Zulassungsvorgängen (Umschreibungen, Wiederzulassungen…) ist der Wert aus den bisherigen Zulassungsdokumenten zu übernehmen.

Besonderheiten:

- Fahrzeuge mit bivalenter Kraftstoffart (z. B. Benzin/Erd- bzw. Flüssiggas): der kombinierte CO2- Wert der jeweiligen Gasart ist zu übernehmen.

- Plug-in (extern aufladbare) Hybride: es gilt der gewichtet kombinierte CO2-Wert

- Elektrofahrzeuge: der CO2-Wert ist mit „0“ anzugeben.

Geht kein CO2-Wert aus den vorgelegten Unterlagen hervor, ist mittels der sog. „schwedischen Formel“ ein Vergleichswert zu errechnen.

Bei abweichenden Fahrzeugklassen ist ein Strich ( - ) einzutragen.

Änderung des Messzyklus von NEFZ auf WLTP

Für Fahrzeuge, deren CO2-Emission und Kraftstoffverbrauchsmessung auf Basis des Messzyklus WLTP (erkennbar an der Angabe zur Emissionsklasse) ermittelt wurden, gilt:

Der ermittelte WLTP-CO2-Wert aus Ziffer 49.4 des CoC ist in das Feld V.7 einzutragen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert - abhängig von der Kraftstoffart- der kombinierte oder auch gewichtet kombinierte sein kann, d. h. die im vorangegangenen Abschnitt beschriebene Erfassung des NEFZWerts einschließlich der Besonderheiten gilt auch für den WLTP-Wert.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Kfz-Meister