Bin ich dann in der Probezeit oder nicht?

5 Antworten

Eine erneute Probezeit nach der Ausbildung ist grundsätzlich zulässig und auch üblich.

Eventuell gibt es dafür Regelungen in einem anwendbaren Tarifvertrag.

https://www.igmetall.de/service/ratgeber/probezeit-nach-der-betrieblichen-ausbildung

Was du oben zitierst bezieht sich auf die Verlängerung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist in § 622 BGB.


mirdochegal1999 
Fragesteller
 19.08.2021, 08:58
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RobertLiebling  19.08.2021, 09:12
@mirdochegal1999

Der Kündigungsschutz als Azubi ist ein anderer. Aber du hast den vollen Kündigungsschutz des KSchG - sofern das für deinen Betrieb anwendbar ist.

Eine Kündigung in der Probezeit ist dann zwar für beide Seiten mit kürzerer Frist, aber für den Arbeitgeber nur mit sozialer Rechtfertigung möglich.

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Familiengerd  19.08.2021, 10:47
Was du oben zitierst bezieht sich auf die Verlängerung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist in § 622 BGB.

Das hat mit der Frage doch überhaupt nicht zu tun.

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RobertLiebling  19.08.2021, 10:50
@Familiengerd

Mit der Frage nicht, aber mit dem per Bild verlinkten Zitat, wo die Beschäftigungszeiten (§ 622 (2) BGB) und der volle Kündigungsschutz in einen Topf geworfen werden.

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Mein Arbeitgeber sagt, dass ich nach meiner Ausbildung erneut in eine Probezeit komme die 6 Monate andauert.

Das ist erlaubt, wenn mit 6 Monaten auch übertrieben, aber nicht weiter schlimm, weil es dabei ohnehin nur um die mögliche verkürzte Kündigungfrist geht und nicht um die Möglichkeit, ohne berechtigenden Grund zu kündigen.

Nach der Übernahme aus einer Ausbildung darf eine erneute Probezeit (auch mit verkürzter Kündigungsfrist) vereinbart werden. Die Rechtsprechung begründet das damit, dass die "Situation" im Arbeitsverhältnis mit seinen besonderen Anforderungen eine andere sei als im Arbeitsverhältnis.

Nur gilt dann trotzdem - anders als sonst während der Probezeit bzw. auch ohne Probezeit in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses - wegen des schon mehr als 6 Monate bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (also einschließlich der Ausbildungszeit) der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG (wenn der Betrieb mehr als rechnerisch 10 Vollzeitstellen hat); das heißt, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung berechtigende Gründe (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) haben muss.

Du brauchst Dir also keine besonderen Sorgen zu machen!


mirdochegal1999 
Fragesteller
 19.08.2021, 11:04

Vielen Darm für die tolle Antwort !!!

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Familiengerd  19.08.2021, 11:10
@mirdochegal1999

Gerne geschehen - und viel Glück!🍀

Ach ja:

Vielen Darm ...

🤭🤣 Tja, die leidige automatische Worterkennung/-vervollständigung ...

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Du hast eine neue Probezeit mit einer fuer diese gueltigen Kuendigungsfrist. Sofern der Betrieb rechnerisch mehr als 10 Vollzeitkraefte beschaeftigt, hast du ebenfalls Kuendigungsschutz nach dem Kuendigungsschutzgesetz. Der hat mit einer Probezeit ja ohnehin nichts zu tun. Gekuendigt werden kannst du dann nur, wenn der Arbeitgeber dafuer einen berechtigten Grund (fristgemaesse Kuendigung) bzw. einen wichtigen Grund (fristlose Kuendigung) hat.

Da du ja bislang keinen neuen Vertrag hast hat er auch noch keinen Fehler gemacht. Sollte er es im neuen Vertrag dann drin stehen haben, kannst du ihn ja darauf hinweisen, dass der Vertrag so keine Gültigkeit hat.


mirdochegal1999 
Fragesteller
 18.08.2021, 23:59

Naja warum keine Gültigkeit ich bin ja seitdem Betriebszugehörig aber da wird doch die Probezeit dann einberechnet oder

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LenaNow  19.08.2021, 00:01
@mirdochegal1999

Dann ist der Vertrag nichtig. Zeig ihm den entsprechenden Rechtstext und verlangen einen korrigierten Vertrag.

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LenaNow  19.08.2021, 00:05
@mirdochegal1999

Der neue Vertrag entspricht ja nicht dem geltenden Recht wenn jetzt drin steht, dass du erneut eine Probezeit hast.

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mirdochegal1999 
Fragesteller
 19.08.2021, 00:08
@LenaNow

Wie meinst du das genau ich meine eine erneute Probezeit ist ja grundsätzlich erlaubt

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Familiengerd  19.08.2021, 10:40
@LenaNow

Deine Aussagen sind falsch.

Nach der Übernahme aus einer Ausbildung darf eine erneute Probezeit (auch mit verkürzter Kündigungsfrist) vereinbart werden.

Nur gilt dann trotzdem - anders als sonst - der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG (wenn der Betrieb mehr als rechnerisch 10 Vollzeitstellen hat); das heißt, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung berechtigende Gründe (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) haben muss.

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GutenTag2003  19.08.2021, 08:45

Nun ja, Verträge verlieren ja nicht dadurch ihre Gültigkeit nur weil z.B. ein Punkt fehlerhaft wäre.

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GutenTag2003  19.08.2021, 08:59
@mirdochegal1999

Die Probezeit ist vorhanden hat aber keine Auswirkung auf mögliche Kündigungen. Die Betriebszugehörigkeit zählt ab 1. Tag.

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RobertLiebling  19.08.2021, 09:14
@GutenTag2003

Die Probezeit verkürzt für beide Seiten die Frist, mit der gekündigt werden kann. So völlig ohne Auswirkungen bleibt das also nicht.

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RobertLiebling  19.08.2021, 10:53
@GutenTag2003

Die Anwendbarkeit des KSchG hat keinen Einfluss auf die Dauer der Kündigungsfrist. Diese richtet sich stets nach § 622 BGB.

In dem Link von der IG-Metall (siehe meine Antwort) wird die Thematik ganz gut erklärt.

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RobertLiebling  19.08.2021, 10:55
@GutenTag2003

Sorry, das stand noch nicht da, als ich kommentiert habe… die Seite aktualisiert sich leider nicht in Echtzeit.

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Nach der Ausbildung ist KEINE neue Probezeit zulässig !


mirdochegal1999 
Fragesteller
 19.08.2021, 08:54

Theoretisch ja schon aber die ist halt nicht wirksam

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Familiengerd  19.08.2021, 10:45
@mirdochegal1999
aber die ist halt nicht wirksam

Selbstverständlich ist sie das!

Siehe meinen anderen Kommentar zu dieser Antwort.

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Familiengerd  19.08.2021, 10:43

Das ist schlicht und einfach falsch!

Nach der Übernahme aus einer Ausbildung darf eine erneute Probezeit (auch mit verkürzter Kündigungsfrist) vereinbart werden.

Nur gilt dann trotzdem - anders als sonst - der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG (wenn der Betrieb mehr als rechnerisch 10 Vollzeitstellen hat); das heißt, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung berechtigende Gründe (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) haben muss.

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