Bedarfsgemeinschaft durch Wohn-Ess-Küche?
Folgendes Szenario: Ein Hauseigentümer/Vermieter und ein Mieter wohnen in einer Wohneinheit dieses Hauses. Der Mieter bezieht Bürgergeld nach dem SGB II. Im Haus ist eine offene Wohn-Ess-Küche. Da die hierin befindliche Küche die einzige in der Wohneinheit ist, wird diese vom Mieter mit genutzt.
Da der Mieter zum Mitbenutzen der Küche auch in den offenen Wohn- und Essbereich des Eigentümers geht: Wird hierdurch eine Bedarfsgemeinschaft gebildet oder durch das Jobcenter vermutet?
Und eine hieran anknüpfende Frage: Falls es möglich ist, eine Bedarfsgemeinschaft auszuschließen: Erfordert dies, dass im Mietvertrag nur die Fläche des Küchenbereichs, nicht auch die des im gleichen Raum befindlichen Wohn- und Essbereichs, anteilig mit vermietet wird?
2 Antworten
Ob Bedarfs-, Haushalts- oder Wohngemeinschaft, hängt vom Verhältnis der Menschen untereinander ab.
Ist man miteinander verwandt?
Erfordert dies, dass im Mietvertrag nur die Fläche des Küchenbereichs, nicht auch die des im gleichen Raum befindlichen Wohn- und Essbereichs, anteilig mit vermietet wird?
Im Mietvertrag definieren, was von wem wie genutzt wird, wäre meine Empfehlung :)
Ein ganz normales Untermietverhältnis, keine Bedarfsgemeinschaft.
Bei Untermiete teilen sich beide Parteien oft sogar Bad und WC.
Ja, allerdings sind Bad und WC ja Funktionsräume, Wohn- und Essbereich nicht. Macht das keinen Unterschied?
Vertragsfreiheit. Ob Küche und Flur mitbenutzt werden dürfen ändert nichts an dem Miet-/Untermietverhältnis.
Ändert es auch nichts an "Bedarfsgemeinschaft ja oder nein"?
Unabhängig davon, ob auch die Fläche von Wohn- und Essbereich mit anteilig vermietet werden?