Bafög Antrag für Wohngeld notwendig?

5 Antworten

Ich habe zweimal Wohngeld in zwei verschiedenen Bundesländern beantragt (Sachsen und Sachsen-Anhalt). In Sachsen hatte mein letzter Bafög Bescheid, der schon ein paar Jährchen alt war ausgereicht, weil dort ersichtlich war, dass meine Förderungshöchstdauer überschritten war. In Sachsen Anhalt, wollten das Amt, dass ich einen aktuellen Bafög-Bescheid vorlege. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass das eben in jedem Bundesland anders geregelt sei.

Du kannst versuchen das so mit dem Bafög - Amt zu klären und wegen des Zweitstudiums einen Negativbescheid zu bekommen, wenn das nicht geht, dann wirst Du einen Antrag stellen müssen.

Aber in einem Zweitstudium besteht ja auch dem Grunde nach kein Anspruch auf Bafög - das wissen sie ja, deshalb würde ich es erst einmal mit dem Negativbescheid versuchen.

Für das Wohngeld musst Du aber schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und benötigst ein zuschussfähiges Mindesteinkommen.

Als Faustformel gilt, man muss auf min. 80 % des Bedarfs nach dem SGB - ll kommen.

Das wären ab 2023 min. 502 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt + min.noch deine Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Und wenn keine kostenlose Familienversicherung mehr in Betracht kommen würde, dann käme auch noch der Beitrag für deine Krankenversicherung dazu.

Von dieser Gesamtsumme müsstest Du dann auf min. 80 % eigenes Einkommen kommen.

Bitte das Bafög-Amt um einen Negativbescheid, weil es sich um ein nicht förderfähiges Zweitstudium handelt.

Dafür sollte ein formloses Anschreiben sowie die Immatrikulationsbescheinigung des Zweit-Studiums sowie der Nachweis des bestandenen Bachelors ausreichen.

Außer dem negativbescheid musst du aber ein Mindesteinkommen nachweisen, um überhaupt Wohngeldanspruch zu haben. das hat dir wilees ja schon ausreichend erklärt.

Meines Wissens habe ich damit dem Grund nach keinen Anspruch auf BaföG und kann daher Wohngeld beantragen. Ist das richtig?

Das ist richtig - allerdings musst Du mindestens 80% Deines Bedarfs nach SGB II ( ab Januar Bürgergeld ) aus eigenen Mitteln finanzieren können .....

Bedeutet 80% Deiner Wohnkosten + 80% des geltenden Regelsatzes ( 502 Euro ) + Deine Kosten der Krankenversicherung.

Ich weiß nicht, wie es in anderen Behörden gehandhabt wird, aber hier in Hamburg reicht einen Negativbescheinigung des BAföG-Amtes.

Um Wohngeld ersetzt nicht das BAföG, du musst ein zuschussfähiges Einkommen nachweisen, d. h. du musst deinen Lebensunterhalt und einen Teil der Miete aus eigenen Mitteln stemmen können. Hier wird des Öfteren geschrieben, dass es mindestens 80% des Lebensunterhaltes sein müssen, dass so nicht ganz richtig, es ist ermessen Sache des Sachbearbeiters ob er es dann bewilligt oder nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Verwaltungsangestellte