Aussetzen der Zahlung der Nebenkosten?

2 Antworten

Nein. Das durfte er nicht. Erst nach vergeblicher Fristsetzung (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) dürfte er das Zurückbehaltungsrecht ausüben bis abgerechnet wude. Danach ist der Zurückbehalt umgehend nachzuzahlen.

Da noch im Januar die Abrechnung zugestellt wurde, hätte der Zurückbehalt umgehend, spätestens im Februar, nachgezahlt werden müssen.

Die zurückbehaltenen Vorauszahlungen muß der Mieter nachzahlen sobald er die Abrechnung erhalten hat.