arg 1 mini job?

1 Antwort

Bei Wohngeld bleibt vom Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 Jahren nur ein monatlicher Beitrag von 100 Euro.

Der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt und wird dann zumindest zu einem geringeren Anspruch führen.

Im schlimmsten Fall könnte der Anspruch auch ganz entfallen.

Wenn sich das Gesamteinkommen beim Wohngeld um min. 15 % verändert, muss man das der Wohngeldbehörde gleich unaufgefordert melden und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen, auch wenn der Bewilligungszeitraum noch nicht um ist.

Sonst würde das Einkommen erst bei Antrag auf Weiterzahlung bei der Berechnung berücksichtigt.

Beim Kinderzuschlag müssen Änderungen in den finanziellen Verhältnissen innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht gemeldet werden, da diese keinen Einfluss auf bereits bewilligte Leistungen haben.

Da beim Kinderzuschlag teilweise die Regelungen des SGB - ll wie beim Bürgergeld vom Jobcenter zur Anwendung kommen, wird Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 Jahren seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze nicht mehr als Einkommen angerechnet.

Das Kind muss dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein.