Das Jobcenter möchte das ich von 180 Euro lebe?

Hallo ich bin 21 Jahre alt und Lebe zusammen mit meinem Vater(lebt von seiner Rente und reicht für seinen Bedarf) und meiner Mutter(lebt vom Jobcenter). Ich werde vermutlich noch 1 - 1,5 Jahre studieren.

Ich habe keinen Bafög-Anspruch, da ich nicht genug ETCS-Punkte gesammelt habe (ganz knapp zu wenig). Somit bekomme ich keine Unterstützung vom Bafög, so wie keine Unterstützung vom Jobcenter laut SGB II.

Die möchte ich auch ehrlicherweise gar nicht haben. Ich mache nebenbei einen Minijob und könnte mit dem Kindergeld, für meinen eigenen Bedarf sorgen.

Allerdings wird das Kindergeld so wie mein Einkommen (nach Abzug des Freibetrages), komplett meiner Mutter angerechnet, wodurch sie mit Addition von Leistungen des Jobcenters ihren Bedarf deckt. Sie bekommt ca 200€....

Dadurch bleibt mein Bedarf von ca. 700 Euro komplett offen.

Die einzigen Optionen die ich so sehe sind:

Ich versuche irgendwie, mit meinen Eltern zusammen so runter zu wirtschaften, das wir irgendwie damit klar kommen und dabei weniger als das Existenzminimum haben werden.

Oder

Ich gehe schwarz arbeiten und decke meinen Bedarf am Jobcenter vorbei.

Da selbst wenn ich Teilzeit arbeiten gehe, das Jobcenter das erst meiner Mutter anrechnet und endet darin, dass mein Bedarf wieder nicht Vollständig gedeckt wird.

Nach Anfrage beim Jobcenter was ich doch tun kann. Gabs nur ein "So sind die Gesetze" etc.

Was kann ich eurer Meinung nach tun?

Miete, Geld, ALG II, Sozialhilfe, Student, Bürgergeld
Gilt diese Entscheidung auch analog fuer Sozialhilfe vom Sozialamt?

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) (Az.: B 14 AS 151/10 R) betrifft speziell Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), also ALG II bzw. Hartz IV.

Eine analoge Anwendung der BSG-Entscheidung könnte bedeuten, dass auch hier die speziellen Bedarfe für Haushaltsenergie nicht individuell abgezogen werden dürfen, wenn sie in den pauschalen Unterkunftskosten bereits enthalten sind.

Der ALG II-Bezieher bezahlte pauschal 110 EUR Miete, inklusive aller Nebenkosten einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 EUR für Strom von den Leistungen für die Unterkunft ab. Der Mann bekam also nur 82 EUR für sein Zimmer und sollte die übrigen 28 EUR aus seiner Regelleistung zahlen.

Das Jobcenter begründete den Abzug, weil nach § 20 (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html) und § 22 SGB II (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien und durch die Mietzahlung der Kostenanteil abzusetzen sei.

So geht es nicht, stellte das Bundessozialgericht klar (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Bundessozialgericht stärkte damit die Rechte von Hartz-IV-Empfängern und schloss sich der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) in Hamburg vollumfänglich an. Nicht ersichtlich war bereits LSG Hamburg, wie das Jobcenter auf den angeblich abzuziehenden Betrag von 28 EUR kam. In den Hartz IV Regelleistungen sind für Kosten von Haushaltsenergie nur etwa 20 EUR monatlich veranschlagt. Das allerdings nur am Rande bemerkt.

BSG: Jobcenter darf kein Geld für einzelne Bedarfe einbehalten​

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu.

Denn die ALG II Regelleistungen sind pauschal berechnet und vom Gesetzgeber dementsprechend ausgestaltet worden (LSG Hamburg, Az.: L 5 AS 9/07 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127568)). Aus den pauschalen Regelsätzen dürfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beziehers abweichende Berechnungen durch die Behörden vorgenommen werden, sagten die Richter in der Urteilsbegründung.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts an. Für derartiges Herausrechnen gebe es in den Sozialgesetzen keine rechtliche Grundlage. Das Urteil ist rechtsgültig.

Quelle:

Urteil des Landesgerichts Hamburg

  • Az.: L 5 AS 9/07 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127568)

Urteil des Bundessozialgerichtes

  • Az.: B 14 AS 151/10 R
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